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FORUM 317519
Technik und WoMo-Pflege
2009-07-20 | stucki
WLAN Sharing in Deutschland
Hallo zusammen!
Hier gab es mal einen Beitrag im Forum und im Wiki zum Thema "Sharing Funksurfen" in ganz Europa.
Zumindest in Deutschland wurde das nun erst einmal eingeschränkt.

Hier ein Artikel aus der aktuellen C´T
"... Im Unterschied zu vielen anderen Ländern stagniert in Deutschland der Ausbau von offenen WLAN-Angeboten. Dies liegt auch an den erheblichen Haftungsrisiken, denen sich die Betreiber für eventuelle Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ausgesetzt sehen können. Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Köln könnte nun das endgültige Aus zumindest für kommerzielle Anbieter von geteilten Netzwerken bedeuten. Denn nach Ansicht der Richter verstößt das kommerzielle Angebot von WLAN-Sharing gegen die Grundsätze des Wettbewerbsrechts. Dies entschied das OLG Köln mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az. 6 U 223/08) und bestätigte damit die Entscheidung des LG Köln in der Vorinstanz.

Klägerin des Verfahrens war ein DSL-Zugangsprovider. Gegner war das Unternehmen fon, eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft. fon bietet Kunden an, sich als registriertes Mitglieder einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen ihren Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellt fon Mitgliedern mit eigenem Internetzugang einen WLAN-Router nebst Software in der Regel entgeltlich zur Verfügung. Die so entstehenden Internet-Zugänge können dann die Kunden der Beklagten nutzen, wobei dafür zum Teil Entgelte anfallen.

Dieses Geschäftsmodell verstößt nach Ansicht der Richter des OLG Köln gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG). fon wurde verurteilt, es zu unterlassen, Internetnutzern entgeltlich "im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft" die Nutzung von Internetzugängen Dritter zu ermöglichen. Dies gelte zumindest soweit, als "die betreffenden Zugänge von der Klägerin den Dritten als ihren Privatkunden gegen ein vom tatsächlichen Umfang der Nutzung unabhängiges pauschales Entgelt zur Verfügung gestellt werden". Zudem wurde der WLAN-Anbieter auch zum Schadensersatz an die Klägerin verurteilt.

Dabei stelle sich für die Richter das angegriffene Geschäftsmodell der Beklagten insgesamt als wettbewerbswidrig dar, da es geeignet sei, "die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen". Insbesondere werde die Klägerin in ihrem Vertriebskonzept behindert, das darin besteht, DSL-Internetzugänge anzubieten. Indem die Beklagte bei Flatrate-Kunden dafür wirbt, ihre im Rahmen der Flatrate selbst nicht benötigten Nutzungskapazitäten der Beklagten zwecks weiterer kommerzieller Auswertung zur Verfügung zu stellen, störe sie das wirtschaftliche Konzept des Providers. Dieses sei am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientiert und nicht darauf ausgerichtet, dass Kunden ihren Zugang Tag und Nacht Dritten zur Verfügung stellen. Hinzu komme als weitere Behinderung die Tatsache, dass Verbraucher, die das Internet nur gelegentlich nutzen und Tageskarten bei den Beklagten erwerben, keinen Vertrag mit der Klägerin schließen werden.

Statt mit eigenen technischen oder organisatorischen Leistungen nutze fon eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur "schmarotzend" aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren. Dadurch erziele der Anbieter wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der Klägerin, welche die Kosten des erhöhten Datenverkehrs zu tragen habe. Diese "Ausbeutung der von der Klägerin geschaffenen Infrastruktur" sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich die Kunden der Klägerin freiwillig bei der Beklagten anmelden. Insgesamt ergebe sich ein "beträchtlichen Gefährdungspotential", welches von dem Geschäftsmodell der Beklagten für Mitbewerber-, Verbraucher- und Allgemeininteressen ausgehe.

Gegenüber heise online bestätigte ein Sprecher von fon, dass man das Urteil erhalten habe. Die vom OLG Köln ausdrücklich angebotene Option zur Revision der Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) habe man bereits wahrgenommen – der Antrag sei gestellt. Somit sei das Urteil bis zu einem Urteil des BGH ohnehin nicht rechtskräftig. fon betont, dass das OLG-Urteil nach Meinung des Unternehmens nur das Verhältnis zwischen Provider und fon betreffe: "Die Nutzung von fon wird dadurch nicht illegal, selbst wenn die Entscheidung bestätigt werden sollte." (Joerg Heidrich) / (hob/c´t) ..."
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