Die Betriebserlaubnis erlischt dann? Ich bin ein wenig skeptisch, ob das in jedem Falle so ist!
Denn dazu müsste ja gemäß § 19 StVZO eine der dort genannten Varianten erfüllt sein. Variante 1 schliesse ich direkt schonmal aus, weil die Fahrzeugart nicht geändert wird. Alternative 2, also die Gefährdungsvariante wäre meines Erachtens nur dann tangiert, wenn die Lampe tatsächlich schwächer ist und damit unter die vorgeschriebene Lichtstärke kommt. Dann könnte es z.B. in der Dunkelheit dazu kommen, dass ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug nicht gesehen wird und es zum Unfall kommt.
Variante 3, die Umweltvariante, könnte auch zum Tragen kommen. Nämlich dann, wenn Schallemmissionen so laut sind, dass sie andere unzumutbar belästigen. Hier allerdings frage ich mich, was der Unterschied sein soll ggü. LKWs oder z.B. dem Müllauto mit Piepston. Oder gar einem Motorroller, der beim Blinken zusätzlich piepst!
...das Thema ist meiner Meinung nach nicht so leicht...