entschuldige bitte, wenn ich erst jetzt antworte, aber wir sind gerade erst aus Graach/Mosel zurück. Also wie ich es sehe (ich laß´ mich aber gerne belehren, wenn es anders sein sollte):
In der Schweiz gibt es das Schwersverkehrsabgabegesetz, SVGA vom 19.12.1997. In Art. 2 dieses Gesetzes ist bestimmt, dass "die Abgabe für die Benützung der öffentlichen Staßen erhoben" wird.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat die Schweiz die Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV erlassen. Dort ist u.a. geregelt: Art. 1: "...für die Benützung öffentlicher Straßen..." Art. 2, Satz 2 h regelt die Geltung für "Wohnmotorwagen" Kapitel 5, 2.Abschnitt, Art.34 regelt die pauschale Entrichtung für ausländische Fahrzeuge.
Ich möchte beileibe niemand daran hindern, auch während des Aufenthalts auf einem Campingplatz die Gebühr zu entrichten. Der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung sind aber so eindeutig, dass eigentlich keine Zweifel bestehen dürften. Völlig unverständlich ist daher das zitierte Merkblatt und die von dir erwähnte Auskunft, die ein Camper erhalten hat (obwohl die Antwort ja auch nicht eindeutig ist!).
Maßgeblich für mich ist aber der Gesetzes- und Verordnungstext und nicht ein Merkblatt.
Ich würde jedenfalls während der Tage eines Aufenthalts auf einem schweizer Campingplatz die Gebühr nicht zahlen und es notfalls zu einem Gerichtsverfahren kommen lassen.
Gruß Peter «der mit dir das Schicksal teilt, dass es ihn mehrfach gibt »