Eine Unart im Straßenverkehr ist seit einiger Zeit verstärkt auf den Straßen der Städte und Gemeinden zu beobachten: Das Parken gegen die Fahrtrichtung. Dabei gilt: An Straßen darf in der Regel nur in Fahrtrichtung,also auf der rechten Seite geparkt werden(§ 12 Abs.4 StVO). Und das aus guten Gründen: Zum einen vermitteln Fahrzeuge, die entgegen der Fahrtrichtung parken, den Eindruck, man befinde sich in einer Einbahnstraße. Dies führt unnötig zu Irrationen. Zum anderen kann es bein Ausparken schnell zu gefährlichen Konfrontionen mit dem Gegenverkehr kommen. Daher ist das Parken auf der linken Fahrbahnseite entgegen der Fahrtrichtung verboten und wird mit einem Verwarnungsgeld von 15,00€ geahndet. Es gibt eine Ausnahme: Das Parken in einer Einbahnstraße. Gruß Gerd