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FORUM 330910
Stammtisch
2012-07-07 | brawo
Re:Re:Re:Wieder eine Meisterleistung, unserer gewählten Volksverdreher....
Hallo
=) =)
=) =) Hier der Auszug aus § 44:
=) =)
=» =» Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
=) =)
=) =) 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
=) =)
=» =» 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
=» =» a» der Werbung oder
=» =» b» des Adresshandels,
=» =» es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.

=» =»

=)
=)
=» ...ich habe die Gesetzesvorlage NICHT gelesen, aber dann würden ALLE Pressemitteilungen über die Neuregelung absolut falsch liegen...
=)
=» google doch mal "neuregelung meldegesetz paragraph 44" oder siehe Tagesschau am 7.7.201 um 12:00 Uhr hier der Link Tagesschau=)
=) dort findest Du auch die Beschlussempfehlung als PDF Datei des Bundestages über die Neuregelung des §44 wo es dann heißt:
=)
=) (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken
=) der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,
=)
=) SIEHE AUCH!!!!!
=)
=) 1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage
=) angegeben wurde, oder
=)
=) 2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen
=) Zweck Widerspruch eingelegt hat.
=)
=) SIEHE AUCH !!!!
=)
=) Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder
=) Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“
=)



Okay, habe gegooglet und dabei die elektronische Vorab-Fassung gefunden.

Beim Absatz 3 des § 44 hat sich meiner Meinung nach nichts Gravierendes geändert.
Es wurde ein zusätzlicher Absatz 4 angefügt. Hier die angefügten Änderungen:

bb» Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1 Satz 2 die betroffene Person
der Übermittlung für jeweils diesen Zweck nicht widersprochen hat.“

cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken
der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,
1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage
angegeben wurde, oder
2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen
Zweck Widerspruch eingelegt hat.
Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder
Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“


Vielleicht lese ich falsch, aber vorerst bleibe ich bei meiner Meinung, dass hier wieder einmal durch die Macht der Presse und die Aussagen der Opposition versucht wird, ein Gesetz zu ändern, wo es meiner Meinung nach bei diesem bestimmten Punkt nichts zu ändern gibt.

Es grüs!st
Wolf
Leben und leben lassen!
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