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2013-03-14 | havoered
Re:Re:Re:Fragen über Fragen

=) Wohnmobile über 3,5to bis 7,5to sind nicht vom LKW Überholverbot betroffen.

=) hwhenke,
=) Du hast mich jetzt aber etwas irritiert. Habe noch mal gegoogelt und finde, dieses:
=)
=) Zeichen 277, Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
=) Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
=)


Hallo Gerhard,

jetzt habe ich mir mal die Begründung für das Urteil rausgesucht und bin nun komplett verunsichert, in der Urteilsbegründung wird jetzt sogar von über 2,8 t geschrieben?

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO verbietet Zeichen 277 Führern von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibussen, mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Zu den Kfz, deren Führern das Überholen auf der von Zeichen 277 erfaßten Strecke verboten ist, gehören auch Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, § 41 StVO Rdnr. 248 zu Zeichen 277). Ein Wohnmobil zählt nämlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu den Pkw und Kraftomnibussen, die auch dann, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten, von dem durch Zeichen 277 angeordneten Überholverbot ausgenommen sind. Ein Wohnmobil ist weder Pkw noch Lkw (Jagusch/Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 19 und § 23 StVZO Rdnr. 18; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 1988, § 18 StVO Rdnr. 19 a), sondern ein „sonstiges Kfz”, wie dies auch der Kfz-Schein des Betr. ausweist. Weder ein Omnibus noch ein Pkw haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Die Gleichstellung des Wohnmobils des Betr. mit einem Pkw kann auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO hergeleitet werden, und zwar schon deswegen nicht, weil hierunter nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t fallen. Liegt aber die Ausnahme von Pkw oder Kraftomnibus nicht vor, so galt für das Wohnmobil wie für alle anderen Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot.


Das ganze als solches interessiert mich nun doch gewaltig und wird ab morgen auch meinen Rechtsanwalt beschäftigen.

Was steht denn eigentlich im KFZ Schein für ein Wohnmobil drin PKW, LKW ????


Gruß aus Hessen Rainer
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