Ja, das heißt, das Fahrzeug darf zwar sichergestellt werden, aber es muss dem "Täter" nach Abbüßung seiner Strafe (sprich Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) zurückgegeben werden. Das macht ja auch Sinn, vor allem, wenn man damit rechnet, dass der im Zweifelsfall auch ohne Führerschein fahren würde ... Aber das Auto einziehen und dann an andere Leute verkaufen, das dürfte nicht so ohne Weiteres gehen. Habe da gerade auch noch was vom "relativen Veräußerungsverbot" gelesen, das könnte in der Sache relevant sein. Das sollen Fachjuristen entscheiden. Es sagt aber nichts über Sinn oder Unsinn solcher Regelungen aus.
Schönen Gruss Cornelius
Der Weg ist das Ziel. Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen. Liberté - Egalité - Fraternité !!!