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2014-05-20 | garibaldi
Re:2 Promille Auto weg
Stimmt. Einen Haken hat die Sache aber schon. Eine Einziehung ist nämlich nach §74 Abs. 1 nur möglich, wenn die einzuziehende Sache für eine vorsätzliche Straftat benutzt wurde oder bestimmt war. Ob das auf ein Auto anwendbar ist, erscheint in diesem Fall zweifelhaft. Wenn einer das Auto als Fluchtauto bei einem Banküberfall benutzt, ist die Sache klar. Aber bei einer Trunkenheitsfahrt mit zwei Promille? Ist der da überhaupt noch zurechnungsfähig und damit zu einem Vorsatz überhaupt in der Lage? Man müsste ihm dann nachweisen, dass er schon in nüchternem Zustand die Absicht hatte, betrunken zu fahren. Das dürfte in manchen Fällen schwierig sein.

Allerdings steht dagegen wieder der Absatz 3 des Paragrafen, der sehr merkwürdig ist. Da heißt es: "«3» Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat."

Demnach könnte eigentlich jedes Auto eingezogen werden, denn Absatz 2 Satz 2 heißt ja: "2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden."

Das trifft ja eigentlich auf jedes Auto zu ...


Schönen Gruss
Cornelius

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