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2015-01-19 | brawo
Re:Parken von Wohnmobilen in Wohngebieten mit schmaler Straßen-breite.
Habe gerade mal etwas gegoogelt und dabei diese für das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen interessante Seite gefunden und dabei festgestellt, dass bei der Rechtssprechung in der Regel von einem Seitenabstand von 3,05 bis 3,10 m vom geparkten Fahrzeug ausgegangen wird. Folgend ein Auszug aus o.a. Link:

Man sieht also: Der Seitenabstand wird völlig unkritisch aus den Kommentaren abgeschrieben und die unzutreffende höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,50 «statt 2,55 m» wird auch ungeprüft statt aus dem Gesetz aus älteren Entscheidungen entnommen. Und wenn einmal ein Gericht versucht, es richtig zu machen, dann verrechnet es sich dabei und kommt zu mindestens 3,10 m.

Wenn es zutrifft, dass "normale" Fahrzeuge bis 2,55 m breit sein können, und wenn es weiterhin zutrifft, dass der gesamte Seitenabstand 0,50 m betragen muss, dann muss immer eine Breite von 3,05 m freigelassen werden.

Wird an einer engen Straßenstelle geparkt, kann das Fahrzeug gebührenpflichtig umgesetzt werden, sofern dies nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.


Es grüs!st
Wolf
Leben und leben lassen!
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