=» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls , =)
"erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...
übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen! Schönen Gruss Cornelius
Der Weg ist das Ziel. Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen. Liberté - Egalité - Fraternité !!!