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2015-02-18 | brawo
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Cornelius, deine Antworten zeigen mir, dass du dich auf diesem Gebiet überhaupt nicht auskennst.

Eher müsste man sich fragen, wieso so viel Zeit zwischen Anzeige und Strafantrag lag. Aber das hing ja vielleicht wieder mit der Überlastung der Behörden zusammen ... oder hat die Staatsanwaltschaft das zuerst gar nicht für justiziabel gehalten und wurde dann von irgendwem gedrängt, doch einen Strafantrag zu stellen? Man weiß ja nicht, was vor dem Antrag alles abgelaufen ist.

Bei diesem angezeigten Delikt muss kein Strafantrag gestellt werden, es handelt sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, bei dem automatisch ermittelt werden muss. Und da die dem StA von der Polizei übermittelte Anzeige in Form einer Beschuldigtenvernehmung (im nächsten Absatz mehr dazu) und zwei Zeugenvernehmungen und vielleicht noch andere Unterlagen nicht mehr hergab, stand der StA vor der Entscheidung, den Fall einzustellen oder eben diesen Strafbefehl zu erlassen.

Eine Beschuldigtenvernehmung besteht aus dem Beschuldigtenformblatt, in dem hauptsächlich Angaben zur Person des Beschuldigten eingetragen sind, und einer Vernehmungsniederschrift, falls der Beschuldigte bereit ist, Angaben zur Sache zu machen. Macht er keine, wovon 100%ig auszugehen ist, wird nur dieses Beschuldigtenformblatt mit den anderen genannten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft gesandt. Die Aussagen der beiden Zeugen müssen so detailliert gewesen sein, dass dem StA keine andere Möglichkeit blieb, als den Strafbefehl zu erlassen. Warum sollte er an den Angaben der Zeugen zweifeln? Der Beschuldigte hatte ja nichts zur Aufklärung beigetragen. Wenn jetzt wirklich der Fall vom StA eingestellt worden wäre, hätte auch die ganze Justiz zumachen müssen, denn es ist in sehr vielen Fällen so, dass der Beschuldigte keine Angaben zur Sache macht und somit nicht zur Aufklärung beiträgt, was ja auch sein gutes Recht ist.

Nenn mir doch einen einzigen vernünftigen Grund, warum der StA, bzw. anschließend der Richter, nicht hätte so handeln sollen, wie sie gehandelt haben? Nur weil er ein Notarzt im Einsatz war? Steht ein solcher über dem Recht? Also musste ein Strafbefehl her, um dann in der Folge, falls der Beschuldigte Einspruch einlegt, in einer Hauptverhandlung den ganzen Vorfall vor Gericht nach Möglichkeit aufzuklären. Dies wäre der einzige richtige Weg gewesen und die Öffentlichkeit hätte die Aussagen der Zeugen zur Kenntnis nehmen und für sich ein eigenes Urteil bilden können.

Tja, darüber könnte man trefflich streiten, ob die Darstellung des Beschuldigten, die zwar vor Erlass des Strafbefehls abgegeben, aber erst nach selbigem dem Gericht vorlag, im Nachhinein als Einspruch gewertet werden müsste oder nicht.

Da gibt es nichts zu streiten, zumindest nicht zwischen Personen, die sich mit der Strafprozessordnung etwas auskennen. Ein Einspruch kann erst erfolgen, wenn der Strafbefehl dem Beschuldigten vorliegt. Denk doch mal logisch, du gibst eine Steuerklärung ab und erhebst gleichzeitig Einspruch gegen den dir später zugesandten Steuerbescheid, blöd, nicht wahr? Genauso verhält es sich auch mit einem Strafbefehl. Eine Stellungnahme zu einem Vorfall kann im rechtlichen Sinn nie als Einspruch angesehen werden.

Und jetzt nochmal zurück zum ursprünglichen Fehler der Staatsanwaltschaft: Diese wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens «der mit dem Antrag auf Strafbefehl besiegelt wurde!» den Beschuldigten zu hören, egal ob schriftlich oder mittels einer Vorladung. Und wenn der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben hat, warum hat man ihn dann nicht zu einer Anhörung vorgeladen? Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. Eine schriftliche Stellungnahme kam aber durch den Anwalt des Beschuldigten erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zustande. Wie kann das sein?

Entschuldige, aber es spricht von totaler Unkenntnis, wenn du so etwas schreibst. Die Ermittlungen waren durch die Abgabe der Anzeige von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Nur wenn der StA der Meinung gewesen wäre, der polizeiliche Sachbearbeiter habe zu wenig ermittelt, da gäbe es noch etwas zu tun, wäre der Vorgang mit einem Ermittlungsauftrag zurück an die Polizei gegangen. Aber nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht hat, wird der StA niemals den Vorgang nochmals mit der Bitte zurücksenden, zu versuchen, vom Beschuldigten doch noch eine Aussage zu bekommen.

Und wenn du schreibst, Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. so sträuben sich mir die Haare. Hältst du dies in einem Rechtsstaat tatsächlich für möglich, diese Meinung hätte ich von dir nicht erwartet . Fakt ist, der Beschuldigte kann die Aussage verweigern und kann zu einer solchen niemals gezwungen werden.

Aber so langsam sollten wir zu Ende kommen, denn es ist aus meiner Sicht alles gesagt und wenn du meine Aussagen anzweifelst, okay, kann ich mit leben, aber wie von mir geschildert ist die Rechtslage.

Es grüs!st
Wolf
Leben und leben lassen!
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