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2 Promille Auto weg
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Re:Re:2 Promille Auto weg
Bei den Alkoholpreisen in Skandinavien muss man ja schon ein Vermögen ausgeben, um auf 2 Promille zu kommen. Da fällt der anschließende Verlust des Autos kaum noch ins Gewicht ; -»




Im Ernst: Verhindern kann man mit dem Einzug des Fahrzeugs im Grunde gar nichts. Der Täter wird sich im Zweifelsfall "postwendend" ein anderes Fahrzeug zulegen. Der Einzug des Fahrzeugs stellt im Prinzip nichts anderes dar als eine entsprechend hohe Geldstrafe. Da stellt sich die Frage, ob der Fahrzeug-Einzug mit anschließender Versteigerung wirklich so sinnvoll ist, zumal man unter Umständen nicht einmal erwarten kann, besonders viel dafür zu bekommen. Was ist, wenn das eine uralte Scherbel ist, die den nächsten TÜV nicht übersteht?

Die Folge dieses Gesetzes wird vielleicht die sein, dass die Leute weniger Neuwagen nutzen und lieber alte Gurken fahren ... da ist dann nicht viel hin, wenn sie eingezogen werden.

Im Übrigen könnte ich mir vorstellen, dass so ein Gesetz vor den höchsten Gerichten keinen Bestand hätte, wenn jemand dagegen konsequent klagen würde. Denn es würde ja dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn der eine durch die Maßnahme einen relativ geringen Verlust hätte (Uraltauto, Rostlaube), der andere dagegen einen sehr hohen (niegelnagelneues Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse z.B., vom Porsche nicht zu reden).

Wenn man länger drüber nachdenkt, kann man eigentlich nur zu dem Schluss kommen, dass so ein Gesetz im Grunde reiner Populismus ist, da siegt die Psychologie über den Verstand. Nicht dass mich wer missversteht: Ich bin da durchaus auch für harte Strafen, aber für jemanden mit hohem Einkommen ist sowas überhaupt keine harte Strafe. So ein Gesetz hat einfach keinen vernünftigen Maßstab, es ist schlicht Unfug.
Schönen Gruss
Cornelius
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19.05.2014|15:22 | garibaldi | 16
Re:Re:Re:2 Promille Auto weg
Im Ernst: Verhindern kann man mit dem Einzug des Fahrzeugs im Grunde gar nichts.

ich denke doch. menschen lernen am schnellsten, wenns richtig weh tut und das ist erfahrungsgemäss beim geldbeutel

Der Täter wird sich im Zweifelsfall "postwendend" ein anderes Fahrzeug zulegen.

nützt ihm nur nix, selbst wenn ers finanziell kann, denn der lappen ist für minimum 3 jahre auch erstmal weg....

Der Einzug des Fahrzeugs stellt im Prinzip nichts anderes dar als eine entsprechend hohe Geldstrafe.

bei einer geldstrafe ist immer die frage, kann und will der täter zahlen.
beim auto hat er keine wahl, weg ist weg

Was ist, wenn das eine uralte Scherbel ist, die den nächsten TÜV nicht übersteht?

das wär dann doof für den staatsäckel :)


Denn es würde ja dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn der eine durch die Maßnahme einen relativ geringen Verlust hätte «Uraltauto, Rostlaube», der andere dagegen einen sehr hohen «niegelnagelneues Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse z.B., vom Porsche nicht zu reden».

wieso das denn???? dem einen ist sein uralt golf genauso viel wert wie dem anderen seine potenzverlängerung... so what??
wieso gleichbehandlung??? dann müsste ja jeder von rechts wegen wertmässig das gleiche auto haben???

letzten endes reden wir, zumindest beim derzeitigen dänischen vorgehen , über ZWEI promille.... mal ehrlich... wer DAMIT noch fährt....
Grüsse von Karin
meinwomo zeigt dir immer den passenden Platz
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19.05.2014|16:43 | womo66 | 17
Re:Re:Re:Re:2 Promille Auto weg
Im Ernst: Verhindern kann man mit dem Einzug des Fahrzeugs im Grunde gar nichts.
=)
=» ich denke doch. menschen lernen am schnellsten, wenns richtig weh tut und das ist erfahrungsgemäss beim geldbeutel

Das erreicht man mit einer saftigen Geldstrafe doch viel einfacher. Zudem kann man die, wie es in der Rechtsprechung sonst üblich ist, dem Einkommen anpassen ...

Der Täter wird sich im Zweifelsfall "postwendend" ein anderes Fahrzeug zulegen.
=)
=» nützt ihm nur nix, selbst wenn ers finanziell kann, denn der lappen ist für minimum 3 jahre auch erstmal weg....

Das eine hat aber mit dem anderen nix zu tun ... und was glaubst Du, wie viele Leute trotz Lappen weg Auto fahren?! Es werden ständig welche erwischt, da wird die Dunkelziffer bedenklich hoch sein.

Der Einzug des Fahrzeugs stellt im Prinzip nichts anderes dar als eine entsprechend hohe Geldstrafe.
=)
=) bei einer geldstrafe ist immer die frage, kann und will der täter zahlen.
=» beim auto hat er keine wahl, weg ist weg

Na so einfach ist das aber nicht. Wer eine Geldstrafe nicht zahlen will oder kann, muss sie "absitzen", sprich: Ab in das Appartement mit den Gitterstäben. Das ist bestimmt auch nicht lustig. Im Übrigen: Wenn er nicht zahlen kann, könnte man ja das Auto pfänden ...

Was ist, wenn das eine uralte Scherbel ist, die den nächsten TÜV nicht übersteht?
=)
=» das wär dann doof für den staatsäckel :»


Eben ...
=)

Denn es würde ja dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn der eine durch die Maßnahme einen relativ geringen Verlust hätte «Uraltauto, Rostlaube», der andere dagegen einen sehr hohen «niegelnagelneues Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse z.B., vom Porsche nicht zu reden».
=)
=) wieso das denn???? dem einen ist sein uralt golf genauso viel wert wie dem anderen seine potenzverlängerung... so what??
=» wieso gleichbehandlung??? dann müsste ja jeder von rechts wegen wertmässig das gleiche auto haben???

Eben weil nicht jeder das gleiche Auto hat, ist es doch eine Ungleichbehandlung ... nämlich wenn dem einen die 500-Euro-Kiste, dem anderen der 100.000-Euro-Schlitten weggenommen wird. Oder findest Du, dass den beiden dann gleich viel weggenommen wurde, ich meine jetzt rein vom Materialwert. Dazu kommt noch, dass es einerseits reiche Leute gibt, die alte Gammelkisten fahren und andererseits relativ bescheiden Bemittelte mit ziemlich teuren Kisten. Dass speziell in Deutschland «vielleicht auch in manchen anderen Ländern» der "ideelle" Wert eines Autos nicht unbedingt mit dem materiellen Wert korreliert, ist schon klar, das kann aber kein Maßstab für Rechtsnormen sein.


=) letzten endes reden wir, zumindest beim derzeitigen dänischen vorgehen , über ZWEI promille.... mal ehrlich... wer DAMIT noch fährt....


... gehört natürlich aus dem Verkehr gezogen und bedarf wohl einer massiven "erzieherischen Maßnahme", ganz klar. Nur muss diese, wenn sie in einem Gesetz stehen soll, halt einfach den Rechtsnormen der Verfassung entsprechen, und da habe ich so meine Zweifel bei der Wegnahme des Fahrzeugs. Beschlagnahme für die Dauer des Führerscheinentzugs ginge möglicherweise, aber das Eigentum entziehen halte ich nicht für verfassungskonform. Wie das in anderen Ländern ist, ist fraglich, beim Europäischen Gerichtshof hätte so ein Gesetz wahrscheinlich auch keine Chance. Aber wo kein Kläger, da kein Richter ...
Schönen Gruss
Cornelius
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19.05.2014|17:20 | garibaldi | 18
Re:Re:Re:Re:Re:2 Promille Auto weg
Nur muss diese, wenn sie in einem Gesetz stehen soll, halt einfach den Rechtsnormen der Verfassung entsprechen, und da habe ich so meine Zweifel bei der Wegnahme des Fahrzeugs. Beschlagnahme für die Dauer des Führerscheinentzugs ginge möglicherweise, aber das Eigentum entziehen halte ich nicht für verfassungskonform. Wie das in anderen Ländern ist, ist fraglich, beim Europäischen Gerichtshof hätte so ein Gesetz wahrscheinlich auch keine Chance. Aber wo kein Kläger, da kein Richter ...

Aber das ist ja gar kein Problem, entsprechende Gesetze gibt es ja schon in Deutschland.

Siehe hier und die Erläuterung hier
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
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19.05.2014|17:36 | brawo | 19
Re:2 Promille Auto weg
Ja, das heißt, das Fahrzeug darf zwar sichergestellt werden, aber es muss dem "Täter" nach Abbüßung seiner Strafe (sprich Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) zurückgegeben werden. Das macht ja auch Sinn, vor allem, wenn man damit rechnet, dass der im Zweifelsfall auch ohne Führerschein fahren würde ... Aber das Auto einziehen und dann an andere Leute verkaufen, das dürfte nicht so ohne Weiteres gehen. Habe da gerade auch noch was vom "relativen Veräußerungsverbot" gelesen, das könnte in der Sache relevant sein. Das sollen Fachjuristen entscheiden. Es sagt aber nichts über Sinn oder Unsinn solcher Regelungen aus.
Schönen Gruss
Cornelius
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19.05.2014|18:01 | garibaldi | 20
Re:2 Promille Auto weg
ach Cornelius, du bist einfach zu gut für diese Welt

ich bin mehr der Auge-um-Auge-Typ ... und das dänische Vorgehen geht schnell, trifft schnell...

Aber da werden wir uns wohl nicht einig
Grüsse von Karin
meinwomo zeigt dir immer den passenden Platz
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19.05.2014|18:03 | womo66 | 21
Re:Re:2 Promille Auto weg
Ja, das heißt, das Fahrzeug darf zwar sichergestellt werden, aber es muss dem "Täter" nach Abbüßung seiner Strafe «sprich Wiedererlangung der Fahrerlaubnis» zurückgegeben werden. Das macht ja auch Sinn, vor allem, wenn man damit rechnet, dass der im Zweifelsfall auch ohne Führerschein fahren würde ... Aber das Auto einziehen und dann an andere Leute verkaufen, das dürfte nicht so ohne Weiteres gehen.

Nee, nee, aber wirklich nicht, der eingezogene Gegenstand geht auf den Staat über und der entscheidet, was damit geschieht, in der Regel entweder durch Versteigerung veräußert oder vernichtet.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
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19.05.2014|18:19 | brawo | 22
Re:2 Promille Auto weg
Stimmt. Einen Haken hat die Sache aber schon. Eine Einziehung ist nämlich nach §74 Abs. 1 nur möglich, wenn die einzuziehende Sache für eine vorsätzliche Straftat benutzt wurde oder bestimmt war. Ob das auf ein Auto anwendbar ist, erscheint in diesem Fall zweifelhaft. Wenn einer das Auto als Fluchtauto bei einem Banküberfall benutzt, ist die Sache klar. Aber bei einer Trunkenheitsfahrt mit zwei Promille? Ist der da überhaupt noch zurechnungsfähig und damit zu einem Vorsatz überhaupt in der Lage? Man müsste ihm dann nachweisen, dass er schon in nüchternem Zustand die Absicht hatte, betrunken zu fahren. Das dürfte in manchen Fällen schwierig sein.

Allerdings steht dagegen wieder der Absatz 3 des Paragrafen, der sehr merkwürdig ist. Da heißt es: "«3» Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat."

Demnach könnte eigentlich jedes Auto eingezogen werden, denn Absatz 2 Satz 2 heißt ja: "2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden."

Das trifft ja eigentlich auf jedes Auto zu ...


Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
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20.05.2014|11:17 | garibaldi | 23
Re:Re:2 Promille Auto weg
Aber bei einer Trunkenheitsfahrt mit zwei Promille?

Nach einer Trunkenheitsfahrt kann ein Pkw in Deutschland nicht eingezogen werden, siehe Posting 7.
Wenn allerdings eine Person nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und trotzdem Kfz führt, evtl. wiederholt, wäre eine Einziehung des Kfz nach § 74 StGB möglich.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
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20.05.2014|11:35 | brawo | 24
Re:Re:Re:2 Promille Auto weg
Aber bei einer Trunkenheitsfahrt mit zwei Promille?
=)
=) Nach einer Trunkenheitsfahrt kann ein Pkw in Deutschland nicht eingezogen werden, siehe Posting 7.
=) Wenn allerdings eine Person nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und trotzdem Kfz führt, evtl. wiederholt, wäre eine Einziehung des Kfz nach § 74 StGB möglich.


So sehe ich das auch. Nur eins ist mir rätselhaft, vielleicht kannst Du das erklären: Was hat das im Absatz 3 zu bedeuten mit dem "ohne Schuld"? Kann man ohne Schuld vorsätzlich eine Straftat begehen? Das erscheint mir praktisch unmöglich bzw. ein Widerspruch in sich.
Schönen Gruss
Cornelius
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20.05.2014|11:50 | garibaldi | 25
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