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Rechte von Einsatzfahrzeugen
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Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Wer mit offenen Ohren und Augen im Straßenverkehr unterwegs ist wird immer wieder feststellen wie sich viele Kraftfahrer bei Sondersignalen von Polizei und Rettungsfahrzeugen verhalten. Nämlich stur ohne die Fahrbahn frei zu machen.
Selbst die seit jahren gepredigte "Rettungsgasse" auf der Autobahn wird geflissentlich missachtet. Deshalb sollte die Rechtsprechung viel mehr jene Verkehrsteilnehmer verfolgen und betrafen die diese Regeln nicht kapieren wollen.
Grüßle-+
12.02.2015|20:47 | schorschi | 14
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,

Aber zurück zur Sache: Ich meine, ein Richter kann keinen Strafbefehl unterschreiben, wenn er den Fall nicht geprüft hat. Und hätte der Richter den Fall geprüft, hätte er erkennen müssen, dass da nichts dran war. Die Aussagen der Generalstaatsanwaltschaft sind da ziemlich eindeutig.

Der Richter hat mit Sicherheit den Ermittlungsvorgang auf dem Tisch gehabt und geprüft. Da er aber nur die Aussage des Anzeigeerstatters hatte, der er Glauben schenkte, blieb ihm meiner Meinung nur die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu verschicken. Dagegen hätte der Angezeigte Einspruch einlegen können und es wäre zur Verhandlung gekommen, wo ein Urteil gefällt worden wäre. Die Wahrscheinlichkeit wäre vermutlich auch ein Freispruch gewesen. Aber der Rechtsanwalt wählte, vermutlich auch aus geschäftlichen Motiven, den Weg in die Öffentlichkeit mit den bekannten Folgen. So wurde, wiederum aus meiner Sicht, der Rechtsweg ausgehebelt.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
12.02.2015|21:17 | brawo | 15
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Also, ein Richter verschickt keinen Strafbefehl, das macht die zuständige Behörde.
Und wenn ein Richter sich nicht die beschuldigte Person - Rettungsarzt - anhört, dann handelt er grob fahrlässig. Auch einem Richter muss klar sein dass Martinshorn und Signalisation absolut Vorrang im Straßenverkehr haben.
Grüßle-+
12.02.2015|22:42 | schorschi | 16
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Also, ein Richter verschickt keinen Strafbefehl, das macht die zuständige Behörde.

Selbstverständlich und das ist das Amtsgericht, bei dem er tätig ist. Hatte vorausgesetzt, dass allgemein bekannt ist, dass nicht der Richter persönlich den Strafbefehl zur Post bringt , habe ich mich also getäuscht.

Und wenn ein Richter sich nicht die beschuldigte Person - Rettungsarzt - anhört, dann handelt er grob fahrlässig. Auch einem Richter muss klar sein dass Martinshorn und Signalisation absolut Vorrang im Straßenverkehr haben.

Es wäre besser, sich vorher kundig zu machen, als einfach Behauptungen aufzustellen, die nicht stimmen. Näheres kann man hier nachlesen, u.a. auch, dass bei einem Strafbefehl rein nach Aktenlage entschieden wird, was heißt, eine Anhörung des Beschuldigten durch den Richter findet nicht statt.

Auszug aus dem Link:

Der Strafbefehl stellt daher eine Möglichkeit dar, eine rechtskräftige Entscheidung gegen einen vermeintlichen Beschuldigten zu erlangen, ohne dass eine Gerichtsverhandlung durchgeführt wird. Es wird daher im Falle eines Strafbefehls rein nach Aktenlage entschieden.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.02.2015|00:02 | brawo | 17
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Da er aber nur die Aussage des Anzeigeerstatters hatte, der er Glauben schenkte, blieb ihm meiner Meinung nur die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu verschicken.

Das glaube ich jetzt aber schon gar nicht. Er hätte mit Sicherheit den Strafbefehl verweigern und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft zurückgeben können zur weiteren Klärung. Das wäre das korrekte Vorgehen gewesen, denn wenn nach Aktenlage entschieden wird und diese zu dünn ist, geht halt nix. Freilich muss der Richter nicht den Beschuldigten anhören, aber die Ermittlungsorgane «Polizei und Staatsanwaltschaft» sollten ohne eine solche Anhörung gerade in einem so sensiblen Fall keinen Strafantrag bei dem Richter stellen, und letzterer sollte ihn ablehnen ohne Aussage des Beschuldigten. Hier kann man Näheres dazu nachlesen. Ein wichtiges Kriterium für den Staatsanwalt, einen Strafbefehl überhaupt zu beantragen, ist demnach, dass ein Einspruch des Beschuldigten nicht zu erwarten ist. Wie man in diesem vorliegenden Fall zu so einer Einschätzung kommen könnte, ist vollkommen unnachvollziehbar. Ein halbjähriger Führerscheinentzug für jemanden, der beruflich darauf angewiesen ist, und da erwartet man keinen Einspruch, obwohl man den Beschuldigten noch nicht mal gehört hat? Geht´s noch???

Für mich bleibt´s dabei, da haben Staatsanwalt und Richter auf skandalöse Weise gepfuscht. (Wohlgemerkt: nur meine Meinung!)
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.02.2015|12:35 | garibaldi | 18
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Da bin ich voll und ganz der Meinung von Cornelius.

Es kommt ja erschwerend hinzu, dass es einen vergleichbaren Fall noch nicht gab, es also kaum zu erwarten war, dass der Beschuldigte den Strafbefehl einfach schlucken wird. Wie ich gelesen habe, war der ´Zeuge´ des Anzeigenerstatters auch noch dessen Beifahrer. Das man bei einer solchen dünnen Faktenlage einem Notarzt, der diesen Dienst seit 25 Jahren ohne Beanstandung versieht, so etwas reinwürgen kann, ist mir ein Rätsel.

Das erinnert mich an den Fall, bei dem vor Jahren ein Rettungshubschreiber wegen Falschparken angezeigt wurde...
Grüsse
Frank
-+
13.02.2015|13:22 | palstek | 19
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Wenn man sich mal die Nachrichtenlage genau anschaut wird man schnell feststellen dass sich der Ankläger und sein Beifahrer wohl grob fahrlässig verhalten haben. Sie wurden vom Rettungsfahrzeug überholt und haben Lichtsignalisation und Martinshorn wohl außen vor gelassen. Diesem Fahrer gehört jetzt eine saftige Anzeige und Entzug des Führerscheins.
Gruß Gerd-+
13.02.2015|19:43 | schorschi | 20
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius und Frank ,

Da er aber nur die Aussage des Anzeigeerstatters hatte, der er Glauben schenkte, blieb ihm meiner Meinung nur die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu verschicken.
=)
=» Das glaube ich jetzt aber schon gar nicht. Er hätte mit Sicherheit den Strafbefehl verweigern und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft zurückgeben können zur weiteren Klärung. Das wäre das korrekte Vorgehen gewesen, denn wenn nach Aktenlage entschieden wird und diese zu dünn ist, geht halt nix.


Entschuldigung, da gibt es nichts mehr aufzuklären, dürfte alles schon gemacht worden sein.

So läuft es bei der bayerischen Polizei ab:

Eine Anzeige wird erstattet, bei wem, spielt in diesem Fall keine Rolle, denn die Anzeige landet auf jeden Fall auf dem Schreibtisch eines Polizeibeamten. Wenn der Anzeigende nicht persönlich bei der Polizei zur Anzeige erscheint, wird er zu einer Vernehmung vorgeladen. Seine Angaben werden in Form einer Zeugenvernehmung aufgenommen. Stellt sich heraus, dass weitere Personen Angaben zur Sache machen können, werden auch diese als Zeugen vernommen. In diesem Fall gibt es also zwei Zeugenvernehmungen. Nun wird der Beschuldigte zur Vernehmung vorgeladen, dabei wird ihm auch mitgeteilt, um was es geht. Er macht, vermutlich auf Anraten seines Rechtsanwalts, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der polizeiliche Sachbearbeiter wird sich die Örtlichkeit anschauen, Fotos machen und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgeben. Mehr kann die Polizei nicht machen. Dem Staatsanwalt bleibt aufgrund der beiden Zeugenaussagen nichts anderes übrig, als beim Amtsgericht einen Strafbefehl zu beantragen. Dieser wird vom zuständigen Richter erlassen.

Was soll also nun der Richter, bzw. vorher schon der StA machen, wenn der Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen will? Soll der Fall eingestellt werden, nur weil jemand jahrelang unfallfrei gefahren ist? Dann müssten tausende Fälle eingestellt werden. So geht es also nicht.

Der Strafbefehl wird also dem Beschuldigten zugeschickt und wenn er sich keiner Schuld bewusst ist, kann er Einspruch einlegen und dann kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der sich der Richter und der StA die Einlassung des Angeklagten anhören kann, dann kommt es zu einem Urteil. Dies ist der normale Weg, anders geht es nicht.

Für mich bleibt´s dabei, da haben Staatsanwalt und Richter auf skandalöse Weise gepfuscht. «Wohlgemerkt: nur meine Meinung!»

Wenn man sich nun den Weg einer Anzeige noch einmal durch den Kopf gehen lässt, sollte man eigentlich verstehen, dass StA und Richter auf gar keinen Fall gepfuscht haben, sondern nur die ihnen lt. Gesetz zur Verfügung stehenden Schritte unternommen haben.

Interessant ist in diesem Fall auch eine Verkehrsunfallanalyse aus dem Jahr 2007 , aus der hervorgeht, dass bei 3.513 Verkehrsunfällen unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten in 65 % der Fälle die Fahrer der Einsatzfahrzeuge als Verursacher ermittelt wurden. Es ist also durchaus kein besonderer Fall, wenn ein Notarzt aufgrund seiner Fahrweise und deren Folgen verurteilt wird.


Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.02.2015|19:46 | brawo | 21
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Interessant ist in diesem Fall auch eine Verkehrsunfallanalyse aus dem Jahr 2007 , aus der hervorgeht, dass bei 3.513 Verkehrsunfällen unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten in 65 % der Fälle die Fahrer der Einsatzfahrzeuge als Verursacher ermittelt wurden. Es ist also durchaus kein besonderer Fall, wenn ein Notarzt aufgrund seiner Fahrweise und deren Folgen verurteilt wird.


Unfälle passieren, und auch aus meiner aktiven Zeit weiß ich noch, dass man als Fahrer bei einem Einsatz häufig schlechte Karten hat.

Was aber wohl besonders an dem Fall ist, dass die Anzeige prophylaktisch erfolgt ist, also "nur" wegen einer potenziellen Gefährdung und konkreten Schaden. Dies soll angeblich noch nicht vorgekommen sein.

Auch muss bei Inanspruchname der Sonderrechte zwischen der konkreten Gefahr und der Gefährung Dritter abgewogen werden. Bei diesem Einsatz hätte die im Vorfeld bekannte Situation eines drohenden Erstickungstodes auf jeden Fall höher gewertet werden müssen als eine erzwungene Vollbremsung (wenn es denn überhaupt so gewesen ist und nicht ein Fehler des Anzeigenden war).

Hast du wo gelesen, dass der Beschuldigte keine Angaben machen wollte? Ich habe immer nur gelesen, dass er vorher erst gar nicht gehört wurde.

Grüsse
Frank
-+
13.02.2015|22:43 | palstek | 22
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Auch muss bei Inanspruchname der Sonderrechte zwischen der konkreten Gefahr und der Gefährung Dritter abgewogen werden. Bei diesem Einsatz hätte die im Vorfeld bekannte Situation eines drohenden Erstickungstodes auf jeden Fall höher gewertet werden müssen als eine erzwungene Vollbremsung «wenn es denn überhaupt so gewesen ist und nicht ein Fehler des Anzeigenden war».

Eine entsprechende Bewertung hätte bestimmt der zuständige Richter vorgenommen, dazu ist es ja noch nicht gekommen. Nur eine Verhandlung hätte aus meiner Sicht Klarheit gebracht.

Hast du wo gelesen, dass der Beschuldigte keine Angaben machen wollte? Ich habe immer nur gelesen, dass er vorher erst gar nicht gehört wurde.

Nein, aber für mich ist unvorstellbar, dass es anders gewesen sein könnte. Dann hätten sowohl der Polizeibeamte, der Staatsanwalt und der Richter falsch gehandelt und das ist nicht vorstellbar. Das wäre ein gefundenes Fressen für den Rechtsanwalt gewesen, was von ihm entsprechend ausgeschlachtet worden wäre. In der Augsburger-Allgemeine war zu lesen:

Die Chronologie der Ereignisse schildert Hatz so: Am 23. April 2014 wurde er zu einem Einsatz nach Karlshuld gerufen. Bei einem Kind bestand der Verdacht auf einen Fremdkörper in der Luftröhre und damit Erstickungsgefahr. Auf der Fahrt nach Karlshuld habe er, wie immer, mit Blaulicht, Martinshorn, Abblend- und Nebellicht und zusätzlich mit der Lichthupe die anderen Verkehrsteilnehmer gewarnt.

An eine derart „enge“ Begegnung kann sich Hatz nicht erinnern. Einen Monat später erfuhr der Notarzt, dass gegen ihn ermittelt wird. Erst kurz vor Weihnachten habe er Akteneinsicht bekommen. Am 8. Januar hat Hatz’ Rechtsanwalt eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgeschickt. Der Strafbefehl vom Amtsgericht Neuburg erreichte Hatz am 13. Januar.


Akteneinsicht wird nach Abschluss der Ermittlungen gewährt und dazu gehört auch eine Vernehmung des Beschuldigten. Ist diese nicht vorhanden, sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht anders gewesen sein, er muss vernommen worden sein.

In der "Augsburger Allgemeine" stand auch zu lesen,

Laut Strafbefehl hat Hatz zwei entgegenkommende Fahrzeuge zum scharfen Abbremsen und Ausweichen aufs Bankett genötigt.

was auch im totalen Widerspruch zum Posting von schorschi steht:

Wenn man sich mal die Nachrichtenlage genau anschaut wird man schnell feststellen dass sich der Ankläger und sein Beifahrer wohl grob fahrlässig verhalten haben. Sie wurden vom Rettungsfahrzeug überholt und haben Lichtsignalisation und Martinshorn wohl außen vor gelassen. Diesem Fahrer gehört jetzt eine saftige Anzeige und Entzug des Führerscheins.

Wäre interessant zu erfahren, in welcher Zeitung schorschi das gelesen haben will.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.02.2015|23:41 | brawo | 23
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