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Rechte von Einsatzfahrzeugen
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Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius und Frank ,

Da er aber nur die Aussage des Anzeigeerstatters hatte, der er Glauben schenkte, blieb ihm meiner Meinung nur die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu verschicken.
=)
=» Das glaube ich jetzt aber schon gar nicht. Er hätte mit Sicherheit den Strafbefehl verweigern und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft zurückgeben können zur weiteren Klärung. Das wäre das korrekte Vorgehen gewesen, denn wenn nach Aktenlage entschieden wird und diese zu dünn ist, geht halt nix.


Entschuldigung, da gibt es nichts mehr aufzuklären, dürfte alles schon gemacht worden sein.

So läuft es bei der bayerischen Polizei ab:

Eine Anzeige wird erstattet, bei wem, spielt in diesem Fall keine Rolle, denn die Anzeige landet auf jeden Fall auf dem Schreibtisch eines Polizeibeamten. Wenn der Anzeigende nicht persönlich bei der Polizei zur Anzeige erscheint, wird er zu einer Vernehmung vorgeladen. Seine Angaben werden in Form einer Zeugenvernehmung aufgenommen. Stellt sich heraus, dass weitere Personen Angaben zur Sache machen können, werden auch diese als Zeugen vernommen. In diesem Fall gibt es also zwei Zeugenvernehmungen. Nun wird der Beschuldigte zur Vernehmung vorgeladen, dabei wird ihm auch mitgeteilt, um was es geht. Er macht, vermutlich auf Anraten seines Rechtsanwalts, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der polizeiliche Sachbearbeiter wird sich die Örtlichkeit anschauen, Fotos machen und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgeben. Mehr kann die Polizei nicht machen. Dem Staatsanwalt bleibt aufgrund der beiden Zeugenaussagen nichts anderes übrig, als beim Amtsgericht einen Strafbefehl zu beantragen. Dieser wird vom zuständigen Richter erlassen.

Was soll also nun der Richter, bzw. vorher schon der StA machen, wenn der Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen will? Soll der Fall eingestellt werden, nur weil jemand jahrelang unfallfrei gefahren ist? Dann müssten tausende Fälle eingestellt werden. So geht es also nicht.

Der Strafbefehl wird also dem Beschuldigten zugeschickt und wenn er sich keiner Schuld bewusst ist, kann er Einspruch einlegen und dann kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der sich der Richter und der StA die Einlassung des Angeklagten anhören kann, dann kommt es zu einem Urteil. Dies ist der normale Weg, anders geht es nicht.

Für mich bleibt´s dabei, da haben Staatsanwalt und Richter auf skandalöse Weise gepfuscht. «Wohlgemerkt: nur meine Meinung!»

Wenn man sich nun den Weg einer Anzeige noch einmal durch den Kopf gehen lässt, sollte man eigentlich verstehen, dass StA und Richter auf gar keinen Fall gepfuscht haben, sondern nur die ihnen lt. Gesetz zur Verfügung stehenden Schritte unternommen haben.

Interessant ist in diesem Fall auch eine Verkehrsunfallanalyse aus dem Jahr 2007 , aus der hervorgeht, dass bei 3.513 Verkehrsunfällen unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten in 65 % der Fälle die Fahrer der Einsatzfahrzeuge als Verursacher ermittelt wurden. Es ist also durchaus kein besonderer Fall, wenn ein Notarzt aufgrund seiner Fahrweise und deren Folgen verurteilt wird.


Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.02.2015|19:46 | brawo | 21
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Interessant ist in diesem Fall auch eine Verkehrsunfallanalyse aus dem Jahr 2007 , aus der hervorgeht, dass bei 3.513 Verkehrsunfällen unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten in 65 % der Fälle die Fahrer der Einsatzfahrzeuge als Verursacher ermittelt wurden. Es ist also durchaus kein besonderer Fall, wenn ein Notarzt aufgrund seiner Fahrweise und deren Folgen verurteilt wird.


Unfälle passieren, und auch aus meiner aktiven Zeit weiß ich noch, dass man als Fahrer bei einem Einsatz häufig schlechte Karten hat.

Was aber wohl besonders an dem Fall ist, dass die Anzeige prophylaktisch erfolgt ist, also "nur" wegen einer potenziellen Gefährdung und konkreten Schaden. Dies soll angeblich noch nicht vorgekommen sein.

Auch muss bei Inanspruchname der Sonderrechte zwischen der konkreten Gefahr und der Gefährung Dritter abgewogen werden. Bei diesem Einsatz hätte die im Vorfeld bekannte Situation eines drohenden Erstickungstodes auf jeden Fall höher gewertet werden müssen als eine erzwungene Vollbremsung (wenn es denn überhaupt so gewesen ist und nicht ein Fehler des Anzeigenden war).

Hast du wo gelesen, dass der Beschuldigte keine Angaben machen wollte? Ich habe immer nur gelesen, dass er vorher erst gar nicht gehört wurde.

Grüsse
Frank
-+
13.02.2015|22:43 | palstek | 22
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Auch muss bei Inanspruchname der Sonderrechte zwischen der konkreten Gefahr und der Gefährung Dritter abgewogen werden. Bei diesem Einsatz hätte die im Vorfeld bekannte Situation eines drohenden Erstickungstodes auf jeden Fall höher gewertet werden müssen als eine erzwungene Vollbremsung «wenn es denn überhaupt so gewesen ist und nicht ein Fehler des Anzeigenden war».

Eine entsprechende Bewertung hätte bestimmt der zuständige Richter vorgenommen, dazu ist es ja noch nicht gekommen. Nur eine Verhandlung hätte aus meiner Sicht Klarheit gebracht.

Hast du wo gelesen, dass der Beschuldigte keine Angaben machen wollte? Ich habe immer nur gelesen, dass er vorher erst gar nicht gehört wurde.

Nein, aber für mich ist unvorstellbar, dass es anders gewesen sein könnte. Dann hätten sowohl der Polizeibeamte, der Staatsanwalt und der Richter falsch gehandelt und das ist nicht vorstellbar. Das wäre ein gefundenes Fressen für den Rechtsanwalt gewesen, was von ihm entsprechend ausgeschlachtet worden wäre. In der Augsburger-Allgemeine war zu lesen:

Die Chronologie der Ereignisse schildert Hatz so: Am 23. April 2014 wurde er zu einem Einsatz nach Karlshuld gerufen. Bei einem Kind bestand der Verdacht auf einen Fremdkörper in der Luftröhre und damit Erstickungsgefahr. Auf der Fahrt nach Karlshuld habe er, wie immer, mit Blaulicht, Martinshorn, Abblend- und Nebellicht und zusätzlich mit der Lichthupe die anderen Verkehrsteilnehmer gewarnt.

An eine derart „enge“ Begegnung kann sich Hatz nicht erinnern. Einen Monat später erfuhr der Notarzt, dass gegen ihn ermittelt wird. Erst kurz vor Weihnachten habe er Akteneinsicht bekommen. Am 8. Januar hat Hatz’ Rechtsanwalt eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgeschickt. Der Strafbefehl vom Amtsgericht Neuburg erreichte Hatz am 13. Januar.


Akteneinsicht wird nach Abschluss der Ermittlungen gewährt und dazu gehört auch eine Vernehmung des Beschuldigten. Ist diese nicht vorhanden, sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht anders gewesen sein, er muss vernommen worden sein.

In der "Augsburger Allgemeine" stand auch zu lesen,

Laut Strafbefehl hat Hatz zwei entgegenkommende Fahrzeuge zum scharfen Abbremsen und Ausweichen aufs Bankett genötigt.

was auch im totalen Widerspruch zum Posting von schorschi steht:

Wenn man sich mal die Nachrichtenlage genau anschaut wird man schnell feststellen dass sich der Ankläger und sein Beifahrer wohl grob fahrlässig verhalten haben. Sie wurden vom Rettungsfahrzeug überholt und haben Lichtsignalisation und Martinshorn wohl außen vor gelassen. Diesem Fahrer gehört jetzt eine saftige Anzeige und Entzug des Führerscheins.

Wäre interessant zu erfahren, in welcher Zeitung schorschi das gelesen haben will.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.02.2015|23:41 | brawo | 23
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Wolf,

dein Vertrauen in das 100%ige Funktionieren der Justiz habe ich nicht, aber da werden wir wohl nicht auf einen Nenner kommen und auch nie alle Fakten erfahren.


=» Laut Strafbefehl hat Hatz zwei entgegenkommende Fahrzeuge zum scharfen Abbremsen und Ausweichen aufs Bankett genötigt.


Ich bleibe dabei: Selbst wenn es so gewesen war, hat bei Abwägung der Fakten die konkrete Lebensgefahr klare Priorität.

Und wenn mir ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht entgegenkommt, weiche ich vorbeugend nach rechts aus, um ihm das Überholen zu ermöglichen, selbst wenn er noch gar nicht überholt.

Wenn ich in meiner DRK-Zeit 4000 Euro oder damals 8000 DM für jeden hätte zahlen müssen, der bremsen und ausweichen musste, wäre ich in kurzer Zeit pleite gewesen.
Grüsse
Frank
-+
14.02.2015|10:02 | palstek | 24
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hier ist noch ein aktuellerer Artikel aus der Augsburger Allgemeinen.

Ich zitiere:
Die Generalstaatsanwaltschaft und Ingolstadts Leitender Oberstaatsanwalt Helmut Walter stellen es im Nachhinein so dar, dass die Schilderung des Einsatzes durch den Beschuldigten selbst erst nach dem umstrittenen Strafbefehl über 4500 Euro und einem halben Jahr Fahrverbot eingegangen sei.


Weiter ist dort zu lesen, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls zum Gericht geschickt hat, obwohl sie bereits eine Woche vorher beim Staatsanwalt vorlag.



Grüsse
Frank
-+
14.02.2015|10:25 | palstek | 25
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Morgen Frank ,

dein Vertrauen in das 100%ige Funktionieren der Justiz habe ich nicht, aber da werden wir wohl nicht auf einen Nenner kommen und auch nie alle Fakten erfahren.

habe ich auch nicht, aber in diesem speziellen Fall müssten ja drei Personen in den verschiedenen Behörden versagt haben, und so etwas gibt es nicht. Wäre bildlich gesprochen so, als wenn bei der Technik drei unabhängige Sicherheitssysteme hintereinander versagen würden.

Laut Strafbefehl hat Hatz zwei entgegenkommende Fahrzeuge zum scharfen Abbremsen und Ausweichen aufs Bankett genötigt.
=)
Ich bleibe dabei: Selbst wenn es so gewesen war, hat bei Abwägung der Fakten die konkrete Lebensgefahr klare Priorität.

Da bin ich deiner Meinung, aber zum Zeitpunkt des Versendens des Strafbefehls war der Sachverhalt nur aus Sicht des Anzeigenden und eines weiteren Zeugen bekannt.

Weiter ist dort zu lesen, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls zum Gericht geschickt hat, obwohl sie bereits eine Woche vorher beim Staatsanwalt vorlag.

Das bestätigt doch meine Aussage, dass sich der Beschuldigte erst nach Erhalt des Strafbefehls zur Sache geäußert hat, wogegen auch nichts einzuwenden ist.
Kannst du dir vorstellen, wieviel Post täglich bei einer Staatsanwaltschaft aufläuft und wie lange es dauern kann, bis der Staatsanwalt aus seinen Aktenbergen diesen speziellen Fall zu Gesicht bekommt? Da ist eine Woche noch wenig, auch unter dem Gesichtspunkt, dass vielleicht noch ein Wochenende dazwischen war.

Abschließend kann ich nur sagen, dass es mir nicht unbedingt um eine Verurteilung des Beschuldigten ging, sondern mir stieß auf, dass den Behörden falsches Vorgehen unterstellt wurde und das war nicht der Fall.
Hätte sich der Beschuldigte früher geäußert, wäre der Fall vielleicht ganz anders verlaufen, wer weiß?
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
14.02.2015|10:50 | brawo | 26
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Weiter ist dort zu lesen, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls zum Gericht geschickt hat, obwohl sie bereits eine Woche vorher beim Staatsanwalt vorlag.
=)
=)
=)


Das heißt, nach Ablauf der Einspruchsfrist! Sowas dürfte einfach nicht passieren. Aber ich weiß schon, viele Amtsstellen sind überlastet, der Staat hat ja kein Geld für genügend Personal ...
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
14.02.2015|13:01 | garibaldi | 27
Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Das heißt, nach Ablauf der Einspruchsfrist! Sowas dürfte einfach nicht passieren. Aber ich weiß schon, viele Amtsstellen sind überlastet, der Staat hat ja kein Geld für genügend Personal ...

Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,

dass die Schilderung des Einsatzes durch den Beschuldigten selbst erst nach dem umstrittenen Strafbefehl über 4500 Euro und einem halben Jahr Fahrverbot eingegangen sei.

sonst wäre ja alles zu spät gewesen.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
14.02.2015|19:31 | brawo | 28
Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=)


"erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...

übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen!
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
16.02.2015|16:12 | garibaldi | 29
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,


=» =» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=) =)

=)
=» "erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...


du täuschst dich, da ist nirgends die Rede von erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls . In dem o.a. Artikel ist nachzulesen

Nach Angaben von Alexander Hatz’ Anwalt Florian Englert datiert der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf 17. Dezember 2014 . Damals gab es tatsächlich noch keine Stellungnahme von Hatz und seinem Verteidiger. Die schickte Englert am 8. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar unterschrieb eine Strafrichterin am Amtsgericht Neuburg den Strafbefehl.

und lt. dem oben verlinkten Zeitungsbericht erhielt der Beschuldigte den Strafbefehl am gleichen Tag, also am 13.01., und somit hätte die Einspruchsfrist ab diesem Datum 14 Tage später geendet, sie war also noch lange nicht abgelaufen.
Und wie ich vermutet hatte, lag zwischen Abschicken der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft und Erlass des Strafbefehls ein Wochenende. Für mich also ein ganz normaler und verständlicher Ablauf, nicht die geringste Schlamperei zu erkennen.

übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen!

Und genau das ist mein Kritikpunkt, es fand keine Hauptverhandlung statt, sondern auf Druck der Öffentlichkeit wurde der Strafbefehl zurückgenommen und das ist eines Rechtsstaats unwürdig.
Außerdem geht es auch nicht um einen Einspruch, von dem ich übrigens nichts gelesen habe, sondern darum, wann die Stellungnahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ankam.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
16.02.2015|17:16 | brawo | 30
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