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Rechte von Einsatzfahrzeugen
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Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=) Entschuldige, aber es spricht von totaler Unkenntnis, wenn du so etwas schreibst. Die Ermittlungen waren durch die Abgabe der Anzeige von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Nur wenn der StA der Meinung gewesen wäre, der polizeiliche Sachbearbeiter habe zu wenig ermittelt, da gäbe es noch etwas zu tun, wäre der Vorgang mit einem Ermittlungsauftrag zurück an die Polizei gegangen. Aber nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht hat, wird der StA niemals den Vorgang nochmals mit der Bitte zurücksenden, zu versuchen, vom Beschuldigten doch noch eine Aussage zu bekommen.
=)
=» Und wenn du schreibst, Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. so sträuben sich mir die Haare. Hältst du dies in einem Rechtsstaat tatsächlich für möglich, diese Meinung hätte ich von dir nicht erwartet . Fakt ist, der Beschuldigte kann die Aussage verweigern und kann zu einer solchen niemals gezwungen werden.


Wir schreiben aneinander vorbei. Was Du hier dargelegt hast, ist natürlich alles vollkommen richtig und wurde von mir auch nicht bestritten, es beantwortet aber nicht die Frage, warum der Staatsanwalt in diesem speziellen Fall nicht doch versucht hat, noch eine Aussage des Beschuldigten zu bekommen, bevor er den Strafbefehl beantragt hat. Er hat sie ja dann nachträglich doch noch bekommen, noch bevor der Strafbefehl vorlag, und zwar allem Anschein nach deshalb, weil er dann dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt hatte. Da fragt sich doch, wieso die besagte Akteneinsicht erst so spät erfolgt ist. Wäre diese früher erfolgt, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dessen Anwalts ebenfalls früher vorgelegen und damit hätte sich der Antrag auf Strafbefehl vermutlich erübrigt gehabt. Für die Akteneinsicht erst nach Abschluss der Ermittlungen dürfte es in diesem Fall wohl kaum einen Grund gegeben haben.

Und was die Zwangsmittel angeht: Man kann doch sehr wohl zu einer Aussage vorgeladen werden und ist dann auch verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Dass man da dann als Beschuldigter die Aussage verweigern kann, hat ja niemand bestritten.

Was in diesem speziellen Fall ja offensichtlich das Problem war, war doch, dass der Beschuldigte auf Grund der fehlenden Akteneinsicht gar nicht die Möglichkeit bekommen hat, sich sachgerecht zu dem Vorgang zu äußern, denn es wäre sehr leichtsinnig und riskant gewesen, dazu eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht zu machen, erst recht als juristischer Laie.

Nun könntest Du einwenden, der Beschuldigte könnte keine Akteneinsicht gefordert haben. Aber das erscheint mir nicht glaubhaft, zumal er sich durch einen Anwalt hat vertreten lassen, und zwar, bevor er wissen konnte, dass es zu einem Strafbefehl kam, und das konnte er deshalb nicht wissen, weil der Strafbefehl zu dem Zeitpunkt ja noch nicht bestand.

Hier noch ein paar Informationen zu den besagten Zwangsmitteln:
"Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind nicht verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Der Staatsanwalt kann diese Personen vorladen, sie sind dann verpflichtet , dieser Vorladung zu folgen. Notfalls kann der Staatsanwalt auch eine zwangsweise Vorführung des Säumigen durch Polizeibeamte anordnen."

Und zur Frage der Akteneinsicht:
"Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen «sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO»."

Beide Zitate von hier .

Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in diesem Fall angesichts der gegen ihn vorgebrachten Beweismittel und in Anbetracht der möglichen Konsequenzen eine Gegendarstellung verweigert hätte, wenn er diese denn gekannt hätte. Ich gehe daher eher davon aus, dass der oben genannte § 163a StPO in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde.


Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
19.02.2015|13:04 | garibaldi | 35
Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
es beantwortet aber nicht die Frage, warum der Staatsanwalt in diesem speziellen Fall nicht doch versucht hat, noch eine Aussage des Beschuldigten zu bekommen, bevor er den Strafbefehl beantragt hat. Er hat sie ja dann nachträglich doch noch bekommen, noch bevor der Strafbefehl vorlag, und zwar allem Anschein nach deshalb, weil er dann dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt hatte. Da fragt sich doch, wieso die besagte Akteneinsicht erst so spät erfolgt ist. Wäre diese früher erfolgt, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dessen Anwalts ebenfalls früher vorgelegen und damit hätte sich der Antrag auf Strafbefehl vermutlich erübrigt gehabt. Für die Akteneinsicht erst nach Abschluss der Ermittlungen dürfte es in diesem Fall wohl kaum einen Grund gegeben haben.

Cornelius , aus Sicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist ein solcher Fall Peanuts und wird auf die Schnelle erledigt, denn es warten arbeitsintensivere Vorgänge. Akteneinsicht wird erst auf Antrag des Beschuldigten oder seines Rechtsanwalts und in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen gewährt, siehe hierzu den § 147 StPO . Wann der Ermittlungsvorgang abgeschlossen war und ob überhaupt ein Antrag auf Akteneinsicht vorlag, kann niemand von uns sagen, zumindest ist mir nichts davon bekannt.

Und was die Zwangsmittel angeht: Man kann doch sehr wohl zu einer Aussage vorgeladen werden und ist dann auch verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Dass man da dann als Beschuldigter die Aussage verweigern kann, hat ja niemand bestritten.

Klar, aber so etwas macht ein StA nur dann, wenn er sich etwas davon verspricht und nachdem der Beschuldigte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Angaben zur Sache machte, wirst du keinen StA finden, der in solch einer Sache den Beschuldigten extra vorlädt. Ein StA hat Wichtigeres zu tun, als jemanden vorzuladen und von ihm zu hören, dass er weiterhin keine Angaben machen werde.

Was in diesem speziellen Fall ja offensichtlich das Problem war, war doch, dass der Beschuldigte auf Grund der fehlenden Akteneinsicht gar nicht die Möglichkeit bekommen hat, sich sachgerecht zu dem Vorgang zu äußern, denn es wäre sehr leichtsinnig und riskant gewesen, dazu eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht zu machen, erst recht als juristischer Laie.

Wieso, er hatte doch einen Rechtsanwalt und der hat sich dann später auch geäußert, ob mit oder ohne Akteneinsicht, keine Ahnung, hätte er doch in diesem speziellen Fall ohne Weiteres schon früher ohne Akteneinsicht machen können, was war denn zu befürchten?

Und zur Frage der Akteneinsicht:
=» "Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen «sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO»."


Dies ist mit Sicherheit aufgrund der polizeilichen Ermittlungen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung geschehen, sonst wäre der Vorgang von der Staatsanwaltschaft zurück an die Polizei gegangen.

Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in diesem Fall angesichts der gegen ihn vorgebrachten Beweismittel und in Anbetracht der möglichen Konsequenzen eine Gegendarstellung verweigert hätte, wenn er diese denn gekannt hätte. Ich gehe daher eher davon aus, dass der oben genannte § 163a StPO in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde.

Dem Beschuldigten wurde mit Sicherheit der Tatvorwurf mit den Angaben der Zeugen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vorgehalten, dies ist selbstverständlich und kann dir von jedem Polizeibeamten, bzw. Staatsanwalt bestätigt werden.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
19.02.2015|20:00 | brawo | 37
Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

Cornelius , aus Sicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist ein solcher Fall Peanuts und wird auf die Schnelle erledigt, denn es warten arbeitsintensivere Vorgänge. Akteneinsicht wird erst auf Antrag des Beschuldigten oder seines Rechtsanwalts und in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen gewährt, siehe hierzu den § 147 StPO . Wann der Ermittlungsvorgang abgeschlossen war und ob überhaupt ein Antrag auf Akteneinsicht vorlag, kann niemand von uns sagen, zumindest ist mir nichts davon bekannt.


Na wenn der Antrag auf Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft auf den 17.12. datiert war, dann waren mit diesem Datum die Ermittlungen abgeschlossen, ist doch logisch. Natürlich wissen wir nicht, ob ein Antrag auf Akteneinsicht vorher vorlag, aber da ungefähr zur gleichen Zeit, als der Strafantrag erstellt wurde, auch die Akteneinsicht gewährt worden sein muss ("Kurz vor Weihnachten"!), muss der Antrag vorher vorgelegen haben. Das wäre für die Staatsanwaltschaft ein Grund mehr gewesen, mit dem Strafantrag zumindest noch zu warten, bis eine Reaktion auf die Akteneinsicht erfolgt.

Dass Akteneinsicht in der Regel erst nach Abschluss der Ermittlungen erfolgt, entspricht nicht der Rechtslage! Vor Abschluss der Ermittlungen darf die Akteneinsicht nur verwehrt werden, "soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann" «siehe Deinen Link zu §147 StPO». Wie bitte hätte in diesem Fall der Untersuchungszweck gefährdet werden können? Eine Verweigerung der Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen wäre «oder war?» in diesem Fall faktisch eine Rechtsbeugung!

Und was die Zwangsmittel angeht: Man kann doch sehr wohl zu einer Aussage vorgeladen werden und ist dann auch verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Dass man da dann als Beschuldigter die Aussage verweigern kann, hat ja niemand bestritten.
=)
=» Klar, aber so etwas macht ein StA nur dann, wenn er sich etwas davon verspricht und nachdem der Beschuldigte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Angaben zur Sache machte, wirst du keinen StA finden, der in solch einer Sache den Beschuldigten extra vorlädt. Ein StA hat Wichtigeres zu tun, als jemanden vorzuladen und von ihm zu hören, dass er weiterhin keine Angaben machen werde.


Wäre dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt worden, wäre auch eine Stellungnahme von ihm zu erwarten gewesen ... genau so ist es ja dann nach dem Antrag und vor der Erteilung des Strafbefehls gekommen! Wie schon geschrieben: Ohne Akteneinsicht wäre es leichtsinnig und riskant, in einem solchen Fall Stellung zu nehmen, denn man weiß gar nicht genau, was einem vorgeworfen wird und eine ungeschickte Äußerung kann gegen einen ausgelegt werden.
=)
Was in diesem speziellen Fall ja offensichtlich das Problem war, war doch, dass der Beschuldigte auf Grund der fehlenden Akteneinsicht gar nicht die Möglichkeit bekommen hat, sich sachgerecht zu dem Vorgang zu äußern, denn es wäre sehr leichtsinnig und riskant gewesen, dazu eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht zu machen, erst recht als juristischer Laie.
=)
=» Wieso, er hatte doch einen Rechtsanwalt und der hat sich dann später auch geäußert, ob mit oder ohne Akteneinsicht, keine Ahnung, hätte er doch in diesem speziellen Fall ohne Weiteres schon früher ohne Akteneinsicht machen können, was war denn zu befürchten?


Die Stellungnahme des Anwalts kam nach der Akteneinsicht, das ist doch offensichtlich! Die Akteneinsicht erfolgte kurz vor Weihnachten, das Schreiben des Anwalts am 08. Januar ...
=)
Und zur Frage der Akteneinsicht:
=» =» "Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen «sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO»."

=)
=» Dies ist mit Sicherheit aufgrund der polizeilichen Ermittlungen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung geschehen, sonst wäre der Vorgang von der Staatsanwaltschaft zurück an die Polizei gegangen.


Nein, es ist eben ganz offensichtlich nicht geschehen, der Beschuldigte hatte offensichtlich keine genaue Kenntnis der Verdachtsmomente und Beweismittel. Die hätte er nur mit Akteneinsicht gehabt! Es ist doch bekannt, dass die Akteneinsicht «also die vollständigen gegen ihn vorliegenden Fakten etc.» erst nach Beantragung des Strafbefehls, also nach Abschluss der Ermittlungen gewährt wurde.
=)
Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in diesem Fall angesichts der gegen ihn vorgebrachten Beweismittel und in Anbetracht der möglichen Konsequenzen eine Gegendarstellung verweigert hätte, wenn er diese denn gekannt hätte. Ich gehe daher eher davon aus, dass der oben genannte § 163a StPO in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde.
=)
=) Dem Beschuldigten wurde mit Sicherheit der Tatvorwurf mit den Angaben der Zeugen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vorgehalten, dies ist selbstverständlich und kann dir von jedem Polizeibeamten, bzw. Staatsanwalt bestätigt werden.


Was bei den polizeilichen Vorermittlungen dem Beschuldigten bekannt gegeben wurde und in welcher Form und was nicht, das können wir natürlich nicht nachvollziehen, der allgemeine Tatvorwurf und die Zeugenbenennung reichen ja da nicht aus. Das ist auch nicht relevant, da es das Recht des Beschuldigten ist, bei dieser Vernehmung die Aussage zu verweigern und er gut beraten ist, genau das zu tun, weil man sich da als Laie um Kopf und Kragen reden kann. Fakt ist aber, dass offensichtlich die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum Beklagten bzw. dessen Anwalt Kenntnis von Details hatte, die sie zur Beantragung eines Strafbefehls veranlassten und die sich nach Akteneinsicht des Verteidigers als nicht stichhaltig erwiesen haben müssen. Und genau dies ist es doch, was bei einer Akteneinsicht vor Beantragung des Strafbefehls geklärt hätte werden können. Der Verdacht ist auf Grund der vorliegenden Fakten absolut nicht von der Hand zu weisen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ihrer Pflicht, auch entlastende Beweise zu erzielen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Und da ist es auch kein Grund, dass solche Fälle für die Staatsanwaltschaft "peanuts" sind! 4.500 € und ein halbes Jahr Fahrverbot für jemanden, der auf das Auto angewiesen ist, sind keine peanuts, zumindest nicht für den Betroffenen. Vielleicht sollte sich das so ein Beamter mal vor Augen halten.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
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-+
20.02.2015|12:39 | garibaldi | 38
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,

ich habe gesagt was es aus meiner Sicht zu sagen gibt und werfe nun das Handtuch, da wir uns im Kreis bewegen.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
20.02.2015|12:59 | brawo | 39
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,
=)
=) ich habe gesagt was es aus meiner Sicht zu sagen gibt und werfe nun das Handtuch, da wir uns im Kreis bewegen.



Oooch, schade ...

Nee, im Ernst: Ist gut, wenn wir mal zu einem Ende kommen. Wie hat schon der alte Geheimrat Goethe, ich glaube im west-östlichen Diwan, geschrieben: "Getretner Quark wird breit, nicht stark" ...
Schönen Gruss
Cornelius
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20.02.2015|13:37 | garibaldi | 40
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