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Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=)


"erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...

übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen!
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
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-+
16.02.2015|16:12 | garibaldi | 29
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,


=» =» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=) =)

=)
=» "erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...


du täuschst dich, da ist nirgends die Rede von erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls . In dem o.a. Artikel ist nachzulesen

Nach Angaben von Alexander Hatz’ Anwalt Florian Englert datiert der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf 17. Dezember 2014 . Damals gab es tatsächlich noch keine Stellungnahme von Hatz und seinem Verteidiger. Die schickte Englert am 8. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar unterschrieb eine Strafrichterin am Amtsgericht Neuburg den Strafbefehl.

und lt. dem oben verlinkten Zeitungsbericht erhielt der Beschuldigte den Strafbefehl am gleichen Tag, also am 13.01., und somit hätte die Einspruchsfrist ab diesem Datum 14 Tage später geendet, sie war also noch lange nicht abgelaufen.
Und wie ich vermutet hatte, lag zwischen Abschicken der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft und Erlass des Strafbefehls ein Wochenende. Für mich also ein ganz normaler und verständlicher Ablauf, nicht die geringste Schlamperei zu erkennen.

übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen!

Und genau das ist mein Kritikpunkt, es fand keine Hauptverhandlung statt, sondern auf Druck der Öffentlichkeit wurde der Strafbefehl zurückgenommen und das ist eines Rechtsstaats unwürdig.
Außerdem geht es auch nicht um einen Einspruch, von dem ich übrigens nichts gelesen habe, sondern darum, wann die Stellungnahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ankam.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
16.02.2015|17:16 | brawo | 30
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,
=)

=» =» =» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=) =) =)
=» =»

=) =)
=» =» "erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...

=)
=» du täuschst dich, da ist nirgends die Rede von erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls . In dem o.a. Artikel ist nachzulesen
=)
Nach Angaben von Alexander Hatz’ Anwalt Florian Englert datiert der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf 17. Dezember 2014 . Damals gab es tatsächlich noch keine Stellungnahme von Hatz und seinem Verteidiger. Die schickte Englert am 8. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar unterschrieb eine Strafrichterin am Amtsgericht Neuburg den Strafbefehl.
=)
=» und lt. dem oben verlinkten Zeitungsbericht erhielt der Beschuldigte den Strafbefehl am gleichen Tag, also am 13.01., und somit hätte die Einspruchsfrist ab diesem Datum 14 Tage später geendet, sie war also noch lange nicht abgelaufen.


Da hast Du recht, da hatte Frank falsch zitiert und darauf bezog ich mich. Somit ist dieser Argumentationsstrang hinfällig.


=» Und genau das ist mein Kritikpunkt, es fand keine Hauptverhandlung statt, sondern auf Druck der Öffentlichkeit wurde der Strafbefehl zurückgenommen und das ist eines Rechtsstaats unwürdig.


Dass der Strafbefehl auf Druck der Öffentlichkeit zurückgenommen wurde, ist aber auch eine Unterstellung. Die Generalstaaatsanwaltschaft hat ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme des Beschuldigten keine ausreichenden Gründe mehr für einen Strafbefehl (und damit auch nicht für eine Hauptverhandlung!) vorlagen. Der Fehler war doch, dass man genau das nicht früher erkannt hat. Der Strafbefehl war von vorn herein nicht ausreichend begründet, das ist doch das Endergebnis. Unter dieser Prämisse hätte es sowieso nie zu einer Hauptverhandlung kommen können, und der Richter/die Richterin hätte auch keinen Strafbefehl unterschreiben dürfen.



=) Außerdem geht es auch nicht um einen Einspruch, von dem ich übrigens nichts gelesen habe, sondern darum, wann die Stellungnahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ankam.


Naja, die Stellungnahme des Beschuldigten stellt ja einen Einspruch dar, wenn diese dem vorgeworfenen Sachverhalt widerspricht. Das mit den zeitlichen Abläufen ist sicher auch dumm gelaufen.

Schönen Gruss
Cornelius
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16.02.2015|18:04 | garibaldi | 31
Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Dass der Strafbefehl auf Druck der Öffentlichkeit zurückgenommen wurde, ist aber auch eine Unterstellung. Die Generalstaaatsanwaltschaft hat ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme des Beschuldigten keine ausreichenden Gründe mehr für einen Strafbefehl «und damit auch nicht für eine Hauptverhandlung!» vorlagen. Der Fehler war doch, dass man genau das nicht früher erkannt hat. Der Strafbefehl war von vorn herein nicht ausreichend begründet, das ist doch das Endergebnis. Unter dieser Prämisse hätte es sowieso nie zu einer Hauptverhandlung kommen können, und der Richter/die Richterin hätte auch keinen Strafbefehl unterschreiben dürfen.

Aus meiner Sicht keine Unterstellung! Warum wurden denn nicht von Anfang an Angaben zur Sache gemacht? Die Zeugenaussagen lagen doch vor. Warum lässt man erst über ein halbes Jahr vergehen und bequemt sich erst dann zu einer Aussage, dafür habe ich kein Verständnis.

Und wieso soll da ein Fehler vorliegen? Wenn man doch nur die Aussagen der Zeugen hat, wie soll da früher etwas erkannt werden, ist doch unmöglich. Da musste aufgrund der Zeugenaussagen so vorgegangen werden und das ist gängige Praxis. Die Schuld wegen dieses Ablaufs haben ganz allein der Arzt und sein Rechtsanwalt zu tragen, ist meine feste Überzeugung.

Wenn du oder ich im gleichgelagerten Notfall, Fahrt unserer Frauen wegen Erstickungsgefahr in eine Klinik, die Beschuldigten gewesen wären, so wäre es 100%ig zu einer Hauptverhandlung gekommen. Gleiches Recht für alle, daran habe ich schon immer gezweifelt.

Wir werden wohl nie erfahren wie der Vorfall wirklich abgelaufen ist, schade eigentlich.

Naja, die Stellungnahme des Beschuldigten stellt ja einen Einspruch dar, wenn diese dem vorgeworfenen Sachverhalt widerspricht. Das mit den zeitlichen Abläufen ist sicher auch dumm gelaufen.

Nein, kann nicht sein, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme gab es noch keinen Strafbefehl und nur gegen einen Strafbefehl kann der Einspruch erhoben werden.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
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16.02.2015|18:53 | brawo | 32
Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Aus meiner Sicht keine Unterstellung! Warum wurden denn nicht von Anfang an Angaben zur Sache gemacht? Die Zeugenaussagen lagen doch vor. Warum lässt man erst über ein halbes Jahr vergehen und bequemt sich erst dann zu einer Aussage, dafür habe ich kein Verständnis.


Eher müsste man sich fragen, wieso so viel Zeit zwischen Anzeige und Strafantrag lag. Aber das hing ja vielleicht wieder mit der Überlastung der Behörden zusammen ... oder hat die Staatsanwaltschaft das zuerst gar nicht für justiziabel gehalten und wurde dann von irgendwem gedrängt, doch einen Strafantrag zu stellen? Man weiß ja nicht, was vor dem Antrag alles abgelaufen ist.


=) Und wieso soll da ein Fehler vorliegen? Wenn man doch nur die Aussagen der Zeugen hat, wie soll da früher etwas erkannt werden, ist doch unmöglich. Da musste aufgrund der Zeugenaussagen so vorgegangen werden und das ist gängige Praxis. Die Schuld wegen dieses Ablaufs haben ganz allein der Arzt und sein Rechtsanwalt zu tragen, ist meine feste Überzeugung.


Nein, es musste eben nicht so vorgegangen werden! Das hatten wir doch schon. Weder war die Staatsanwaltschaft gezwungen, den Antrag zu stellen, noch war der/die Richterin gezwungen, den Strafbefehl zu unterschreiben. Das lag ganz allein in deren Ermessen. Man weiß natürlich nicht, was vor der Beantragung des Strafbefehls alles passiert ist zwischen den Zeugen und den Ermittlungsbehörden ...


=» Wenn du oder ich im gleichgelagerten Notfall, Fahrt unserer Frauen wegen Erstickungsgefahr in eine Klinik, die Beschuldigten gewesen wären, so wäre es 100%ig zu einer Hauptverhandlung gekommen. Gleiches Recht für alle, daran habe ich schon immer gezweifelt.


Da vergleichst Du aber Äpfel mit Birnen. Der Arzt war in einem Notarztwagen mit Blaulicht und Sirene unterwegs. Das hätten wir wohl kaum zur Verfügung, und damit auch nicht die gleichen, wohlbegründeten Sonderrechte, die ja klar definiert sind.
=)

=» Wir werden wohl nie erfahren wie der Vorfall wirklich abgelaufen ist, schade eigentlich.


Da sind wir uns einig.
=)
Naja, die Stellungnahme des Beschuldigten stellt ja einen Einspruch dar, wenn diese dem vorgeworfenen Sachverhalt widerspricht. Das mit den zeitlichen Abläufen ist sicher auch dumm gelaufen.
=)
=) Nein, kann nicht sein, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme gab es noch keinen Strafbefehl und nur gegen einen Strafbefehl kann der Einspruch erhoben werden.


Tja, darüber könnte man trefflich streiten, ob die Darstellung des Beschuldigten, die zwar vor Erlass des Strafbefehls abgegeben, aber erst nach selbigem dem Gericht vorlag, im Nachhinein als Einspruch gewertet werden müsste oder nicht.

Was etwas merkwürdig an dem ganzen Fall ist: Wie kommt es, dass der Beschuldigte zwischen der Beantragung und der Unterzeichnung des Strafbefehls eine Stellungnahme abgibt? Hat die Staatsanwaltschaft ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den Antrag gestellt hat? Falls dies so gewesen wäre, wäre die Stellungnahme des Beschuldigten eben doch ein Einspruch gewesen, ein vorauseilender sozusagen.

Im Endeffekt hat das, was da abgelaufen ist, dem Staat eine Menge Kosten und Mühen erspart. Denn nachdem der Strafbefehl ergangen war und ein Einspruch vorlag (denn selbst wenn man das Schreiben vom 08.01. nicht als solchen werten wollte, würde ein Verweis des Beschuldigten auf dieses Schreiben als Einspruch genügt haben), wäre das Gericht gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen, mit allen Konsequenzen, und das, obwohl es auf Grund der Einlassungen des Beschuldigten womöglich zu der Erkenntnis gekommen war, dass eine Verurteilung nicht zu erwarten war. Man hätte also eine Hauptverhandlung geführt, bei der man von vornherein gewusst hätte, dass es zum Freispruch kommt, völlig sinnlos also. Und dass sowas einen Haufen Geld kostet, ist ja bekannt. Durchaus denkbar, dass deshalb die Generalstaatsanwaltschaft eingeschaltet wurde, weil die Rücknahme eines Strafbefehls durch die ausstellende Behörde normalerweise nicht möglich ist.

Und jetzt nochmal zurück zum ursprünglichen Fehler der Staatsanwaltschaft: Diese wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens «der mit dem Antrag auf Strafbefehl besiegelt wurde!» den Beschuldigten zu hören, egal ob schriftlich oder mittels einer Vorladung. Und wenn der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben hat, warum hat man ihn dann nicht zu einer Anhörung vorgeladen? Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. Eine schriftliche Stellungnahme kam aber durch den Anwalt des Beschuldigten erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zustande. Wie kann das sein? Laut seiner unwidersprochenen Aussage hat der Beschuldigte erst kurz vor Weihnachten Akteneinsicht erhalten! Und wer sich auskennt weiß, dass man eine Aussage als Beschuldigter nie machen sollte ohne Akteneinsicht, das wird einem auch jeder Anwalt raten. Die zeitliche Verzögerung zwischen Mai und Dezember lag also auch in der Verantwortung der Ermittlungsbehörden und nicht beim Beschuldigten! Und wäre die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, den Beschuldigten zu hören, nachgekommen, bevor sie den Strafantrag gestellt hat, hätte sie den Strafantrag gar nicht stellen brauchen.
Schönen Gruss
Cornelius
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18.02.2015|14:37 | garibaldi | 33
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Cornelius , deine Antworten zeigen mir, dass du dich auf diesem Gebiet überhaupt nicht auskennst.

Eher müsste man sich fragen, wieso so viel Zeit zwischen Anzeige und Strafantrag lag. Aber das hing ja vielleicht wieder mit der Überlastung der Behörden zusammen ... oder hat die Staatsanwaltschaft das zuerst gar nicht für justiziabel gehalten und wurde dann von irgendwem gedrängt, doch einen Strafantrag zu stellen? Man weiß ja nicht, was vor dem Antrag alles abgelaufen ist.

Bei diesem angezeigten Delikt muss kein Strafantrag gestellt werden, es handelt sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, bei dem automatisch ermittelt werden muss. Und da die dem StA von der Polizei übermittelte Anzeige in Form einer Beschuldigtenvernehmung (im nächsten Absatz mehr dazu) und zwei Zeugenvernehmungen und vielleicht noch andere Unterlagen nicht mehr hergab, stand der StA vor der Entscheidung, den Fall einzustellen oder eben diesen Strafbefehl zu erlassen.

Eine Beschuldigtenvernehmung besteht aus dem Beschuldigtenformblatt, in dem hauptsächlich Angaben zur Person des Beschuldigten eingetragen sind, und einer Vernehmungsniederschrift, falls der Beschuldigte bereit ist, Angaben zur Sache zu machen. Macht er keine, wovon 100%ig auszugehen ist, wird nur dieses Beschuldigtenformblatt mit den anderen genannten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft gesandt. Die Aussagen der beiden Zeugen müssen so detailliert gewesen sein, dass dem StA keine andere Möglichkeit blieb, als den Strafbefehl zu erlassen. Warum sollte er an den Angaben der Zeugen zweifeln? Der Beschuldigte hatte ja nichts zur Aufklärung beigetragen. Wenn jetzt wirklich der Fall vom StA eingestellt worden wäre, hätte auch die ganze Justiz zumachen müssen, denn es ist in sehr vielen Fällen so, dass der Beschuldigte keine Angaben zur Sache macht und somit nicht zur Aufklärung beiträgt, was ja auch sein gutes Recht ist.

Nenn mir doch einen einzigen vernünftigen Grund, warum der StA, bzw. anschließend der Richter, nicht hätte so handeln sollen, wie sie gehandelt haben? Nur weil er ein Notarzt im Einsatz war? Steht ein solcher über dem Recht? Also musste ein Strafbefehl her, um dann in der Folge, falls der Beschuldigte Einspruch einlegt, in einer Hauptverhandlung den ganzen Vorfall vor Gericht nach Möglichkeit aufzuklären. Dies wäre der einzige richtige Weg gewesen und die Öffentlichkeit hätte die Aussagen der Zeugen zur Kenntnis nehmen und für sich ein eigenes Urteil bilden können.

Tja, darüber könnte man trefflich streiten, ob die Darstellung des Beschuldigten, die zwar vor Erlass des Strafbefehls abgegeben, aber erst nach selbigem dem Gericht vorlag, im Nachhinein als Einspruch gewertet werden müsste oder nicht.

Da gibt es nichts zu streiten, zumindest nicht zwischen Personen, die sich mit der Strafprozessordnung etwas auskennen. Ein Einspruch kann erst erfolgen, wenn der Strafbefehl dem Beschuldigten vorliegt. Denk doch mal logisch, du gibst eine Steuerklärung ab und erhebst gleichzeitig Einspruch gegen den dir später zugesandten Steuerbescheid, blöd, nicht wahr? Genauso verhält es sich auch mit einem Strafbefehl. Eine Stellungnahme zu einem Vorfall kann im rechtlichen Sinn nie als Einspruch angesehen werden.

Und jetzt nochmal zurück zum ursprünglichen Fehler der Staatsanwaltschaft: Diese wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens «der mit dem Antrag auf Strafbefehl besiegelt wurde!» den Beschuldigten zu hören, egal ob schriftlich oder mittels einer Vorladung. Und wenn der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben hat, warum hat man ihn dann nicht zu einer Anhörung vorgeladen? Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. Eine schriftliche Stellungnahme kam aber durch den Anwalt des Beschuldigten erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zustande. Wie kann das sein?

Entschuldige, aber es spricht von totaler Unkenntnis, wenn du so etwas schreibst. Die Ermittlungen waren durch die Abgabe der Anzeige von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Nur wenn der StA der Meinung gewesen wäre, der polizeiliche Sachbearbeiter habe zu wenig ermittelt, da gäbe es noch etwas zu tun, wäre der Vorgang mit einem Ermittlungsauftrag zurück an die Polizei gegangen. Aber nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht hat, wird der StA niemals den Vorgang nochmals mit der Bitte zurücksenden, zu versuchen, vom Beschuldigten doch noch eine Aussage zu bekommen.

Und wenn du schreibst, Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. so sträuben sich mir die Haare. Hältst du dies in einem Rechtsstaat tatsächlich für möglich, diese Meinung hätte ich von dir nicht erwartet . Fakt ist, der Beschuldigte kann die Aussage verweigern und kann zu einer solchen niemals gezwungen werden.

Aber so langsam sollten wir zu Ende kommen, denn es ist aus meiner Sicht alles gesagt und wenn du meine Aussagen anzweifelst, okay, kann ich mit leben, aber wie von mir geschildert ist die Rechtslage.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
18.02.2015|20:30 | brawo | 34
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=) Entschuldige, aber es spricht von totaler Unkenntnis, wenn du so etwas schreibst. Die Ermittlungen waren durch die Abgabe der Anzeige von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Nur wenn der StA der Meinung gewesen wäre, der polizeiliche Sachbearbeiter habe zu wenig ermittelt, da gäbe es noch etwas zu tun, wäre der Vorgang mit einem Ermittlungsauftrag zurück an die Polizei gegangen. Aber nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht hat, wird der StA niemals den Vorgang nochmals mit der Bitte zurücksenden, zu versuchen, vom Beschuldigten doch noch eine Aussage zu bekommen.
=)
=» Und wenn du schreibst, Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. so sträuben sich mir die Haare. Hältst du dies in einem Rechtsstaat tatsächlich für möglich, diese Meinung hätte ich von dir nicht erwartet . Fakt ist, der Beschuldigte kann die Aussage verweigern und kann zu einer solchen niemals gezwungen werden.


Wir schreiben aneinander vorbei. Was Du hier dargelegt hast, ist natürlich alles vollkommen richtig und wurde von mir auch nicht bestritten, es beantwortet aber nicht die Frage, warum der Staatsanwalt in diesem speziellen Fall nicht doch versucht hat, noch eine Aussage des Beschuldigten zu bekommen, bevor er den Strafbefehl beantragt hat. Er hat sie ja dann nachträglich doch noch bekommen, noch bevor der Strafbefehl vorlag, und zwar allem Anschein nach deshalb, weil er dann dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt hatte. Da fragt sich doch, wieso die besagte Akteneinsicht erst so spät erfolgt ist. Wäre diese früher erfolgt, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dessen Anwalts ebenfalls früher vorgelegen und damit hätte sich der Antrag auf Strafbefehl vermutlich erübrigt gehabt. Für die Akteneinsicht erst nach Abschluss der Ermittlungen dürfte es in diesem Fall wohl kaum einen Grund gegeben haben.

Und was die Zwangsmittel angeht: Man kann doch sehr wohl zu einer Aussage vorgeladen werden und ist dann auch verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Dass man da dann als Beschuldigter die Aussage verweigern kann, hat ja niemand bestritten.

Was in diesem speziellen Fall ja offensichtlich das Problem war, war doch, dass der Beschuldigte auf Grund der fehlenden Akteneinsicht gar nicht die Möglichkeit bekommen hat, sich sachgerecht zu dem Vorgang zu äußern, denn es wäre sehr leichtsinnig und riskant gewesen, dazu eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht zu machen, erst recht als juristischer Laie.

Nun könntest Du einwenden, der Beschuldigte könnte keine Akteneinsicht gefordert haben. Aber das erscheint mir nicht glaubhaft, zumal er sich durch einen Anwalt hat vertreten lassen, und zwar, bevor er wissen konnte, dass es zu einem Strafbefehl kam, und das konnte er deshalb nicht wissen, weil der Strafbefehl zu dem Zeitpunkt ja noch nicht bestand.

Hier noch ein paar Informationen zu den besagten Zwangsmitteln:
"Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind nicht verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Der Staatsanwalt kann diese Personen vorladen, sie sind dann verpflichtet , dieser Vorladung zu folgen. Notfalls kann der Staatsanwalt auch eine zwangsweise Vorführung des Säumigen durch Polizeibeamte anordnen."

Und zur Frage der Akteneinsicht:
"Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen «sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO»."

Beide Zitate von hier .

Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in diesem Fall angesichts der gegen ihn vorgebrachten Beweismittel und in Anbetracht der möglichen Konsequenzen eine Gegendarstellung verweigert hätte, wenn er diese denn gekannt hätte. Ich gehe daher eher davon aus, dass der oben genannte § 163a StPO in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde.


Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
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19.02.2015|13:04 | garibaldi | 35
Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
es beantwortet aber nicht die Frage, warum der Staatsanwalt in diesem speziellen Fall nicht doch versucht hat, noch eine Aussage des Beschuldigten zu bekommen, bevor er den Strafbefehl beantragt hat. Er hat sie ja dann nachträglich doch noch bekommen, noch bevor der Strafbefehl vorlag, und zwar allem Anschein nach deshalb, weil er dann dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt hatte. Da fragt sich doch, wieso die besagte Akteneinsicht erst so spät erfolgt ist. Wäre diese früher erfolgt, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dessen Anwalts ebenfalls früher vorgelegen und damit hätte sich der Antrag auf Strafbefehl vermutlich erübrigt gehabt. Für die Akteneinsicht erst nach Abschluss der Ermittlungen dürfte es in diesem Fall wohl kaum einen Grund gegeben haben.

Cornelius , aus Sicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist ein solcher Fall Peanuts und wird auf die Schnelle erledigt, denn es warten arbeitsintensivere Vorgänge. Akteneinsicht wird erst auf Antrag des Beschuldigten oder seines Rechtsanwalts und in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen gewährt, siehe hierzu den § 147 StPO . Wann der Ermittlungsvorgang abgeschlossen war und ob überhaupt ein Antrag auf Akteneinsicht vorlag, kann niemand von uns sagen, zumindest ist mir nichts davon bekannt.

Und was die Zwangsmittel angeht: Man kann doch sehr wohl zu einer Aussage vorgeladen werden und ist dann auch verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Dass man da dann als Beschuldigter die Aussage verweigern kann, hat ja niemand bestritten.

Klar, aber so etwas macht ein StA nur dann, wenn er sich etwas davon verspricht und nachdem der Beschuldigte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Angaben zur Sache machte, wirst du keinen StA finden, der in solch einer Sache den Beschuldigten extra vorlädt. Ein StA hat Wichtigeres zu tun, als jemanden vorzuladen und von ihm zu hören, dass er weiterhin keine Angaben machen werde.

Was in diesem speziellen Fall ja offensichtlich das Problem war, war doch, dass der Beschuldigte auf Grund der fehlenden Akteneinsicht gar nicht die Möglichkeit bekommen hat, sich sachgerecht zu dem Vorgang zu äußern, denn es wäre sehr leichtsinnig und riskant gewesen, dazu eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht zu machen, erst recht als juristischer Laie.

Wieso, er hatte doch einen Rechtsanwalt und der hat sich dann später auch geäußert, ob mit oder ohne Akteneinsicht, keine Ahnung, hätte er doch in diesem speziellen Fall ohne Weiteres schon früher ohne Akteneinsicht machen können, was war denn zu befürchten?

Und zur Frage der Akteneinsicht:
=» "Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen «sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO»."


Dies ist mit Sicherheit aufgrund der polizeilichen Ermittlungen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung geschehen, sonst wäre der Vorgang von der Staatsanwaltschaft zurück an die Polizei gegangen.

Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in diesem Fall angesichts der gegen ihn vorgebrachten Beweismittel und in Anbetracht der möglichen Konsequenzen eine Gegendarstellung verweigert hätte, wenn er diese denn gekannt hätte. Ich gehe daher eher davon aus, dass der oben genannte § 163a StPO in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde.

Dem Beschuldigten wurde mit Sicherheit der Tatvorwurf mit den Angaben der Zeugen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vorgehalten, dies ist selbstverständlich und kann dir von jedem Polizeibeamten, bzw. Staatsanwalt bestätigt werden.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
19.02.2015|20:00 | brawo | 37
Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

Cornelius , aus Sicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist ein solcher Fall Peanuts und wird auf die Schnelle erledigt, denn es warten arbeitsintensivere Vorgänge. Akteneinsicht wird erst auf Antrag des Beschuldigten oder seines Rechtsanwalts und in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen gewährt, siehe hierzu den § 147 StPO . Wann der Ermittlungsvorgang abgeschlossen war und ob überhaupt ein Antrag auf Akteneinsicht vorlag, kann niemand von uns sagen, zumindest ist mir nichts davon bekannt.


Na wenn der Antrag auf Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft auf den 17.12. datiert war, dann waren mit diesem Datum die Ermittlungen abgeschlossen, ist doch logisch. Natürlich wissen wir nicht, ob ein Antrag auf Akteneinsicht vorher vorlag, aber da ungefähr zur gleichen Zeit, als der Strafantrag erstellt wurde, auch die Akteneinsicht gewährt worden sein muss ("Kurz vor Weihnachten"!), muss der Antrag vorher vorgelegen haben. Das wäre für die Staatsanwaltschaft ein Grund mehr gewesen, mit dem Strafantrag zumindest noch zu warten, bis eine Reaktion auf die Akteneinsicht erfolgt.

Dass Akteneinsicht in der Regel erst nach Abschluss der Ermittlungen erfolgt, entspricht nicht der Rechtslage! Vor Abschluss der Ermittlungen darf die Akteneinsicht nur verwehrt werden, "soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann" «siehe Deinen Link zu §147 StPO». Wie bitte hätte in diesem Fall der Untersuchungszweck gefährdet werden können? Eine Verweigerung der Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen wäre «oder war?» in diesem Fall faktisch eine Rechtsbeugung!

Und was die Zwangsmittel angeht: Man kann doch sehr wohl zu einer Aussage vorgeladen werden und ist dann auch verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Dass man da dann als Beschuldigter die Aussage verweigern kann, hat ja niemand bestritten.
=)
=» Klar, aber so etwas macht ein StA nur dann, wenn er sich etwas davon verspricht und nachdem der Beschuldigte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Angaben zur Sache machte, wirst du keinen StA finden, der in solch einer Sache den Beschuldigten extra vorlädt. Ein StA hat Wichtigeres zu tun, als jemanden vorzuladen und von ihm zu hören, dass er weiterhin keine Angaben machen werde.


Wäre dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt worden, wäre auch eine Stellungnahme von ihm zu erwarten gewesen ... genau so ist es ja dann nach dem Antrag und vor der Erteilung des Strafbefehls gekommen! Wie schon geschrieben: Ohne Akteneinsicht wäre es leichtsinnig und riskant, in einem solchen Fall Stellung zu nehmen, denn man weiß gar nicht genau, was einem vorgeworfen wird und eine ungeschickte Äußerung kann gegen einen ausgelegt werden.
=)
Was in diesem speziellen Fall ja offensichtlich das Problem war, war doch, dass der Beschuldigte auf Grund der fehlenden Akteneinsicht gar nicht die Möglichkeit bekommen hat, sich sachgerecht zu dem Vorgang zu äußern, denn es wäre sehr leichtsinnig und riskant gewesen, dazu eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht zu machen, erst recht als juristischer Laie.
=)
=» Wieso, er hatte doch einen Rechtsanwalt und der hat sich dann später auch geäußert, ob mit oder ohne Akteneinsicht, keine Ahnung, hätte er doch in diesem speziellen Fall ohne Weiteres schon früher ohne Akteneinsicht machen können, was war denn zu befürchten?


Die Stellungnahme des Anwalts kam nach der Akteneinsicht, das ist doch offensichtlich! Die Akteneinsicht erfolgte kurz vor Weihnachten, das Schreiben des Anwalts am 08. Januar ...
=)
Und zur Frage der Akteneinsicht:
=» =» "Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen «sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO»."

=)
=» Dies ist mit Sicherheit aufgrund der polizeilichen Ermittlungen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung geschehen, sonst wäre der Vorgang von der Staatsanwaltschaft zurück an die Polizei gegangen.


Nein, es ist eben ganz offensichtlich nicht geschehen, der Beschuldigte hatte offensichtlich keine genaue Kenntnis der Verdachtsmomente und Beweismittel. Die hätte er nur mit Akteneinsicht gehabt! Es ist doch bekannt, dass die Akteneinsicht «also die vollständigen gegen ihn vorliegenden Fakten etc.» erst nach Beantragung des Strafbefehls, also nach Abschluss der Ermittlungen gewährt wurde.
=)
Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in diesem Fall angesichts der gegen ihn vorgebrachten Beweismittel und in Anbetracht der möglichen Konsequenzen eine Gegendarstellung verweigert hätte, wenn er diese denn gekannt hätte. Ich gehe daher eher davon aus, dass der oben genannte § 163a StPO in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde.
=)
=) Dem Beschuldigten wurde mit Sicherheit der Tatvorwurf mit den Angaben der Zeugen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vorgehalten, dies ist selbstverständlich und kann dir von jedem Polizeibeamten, bzw. Staatsanwalt bestätigt werden.


Was bei den polizeilichen Vorermittlungen dem Beschuldigten bekannt gegeben wurde und in welcher Form und was nicht, das können wir natürlich nicht nachvollziehen, der allgemeine Tatvorwurf und die Zeugenbenennung reichen ja da nicht aus. Das ist auch nicht relevant, da es das Recht des Beschuldigten ist, bei dieser Vernehmung die Aussage zu verweigern und er gut beraten ist, genau das zu tun, weil man sich da als Laie um Kopf und Kragen reden kann. Fakt ist aber, dass offensichtlich die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum Beklagten bzw. dessen Anwalt Kenntnis von Details hatte, die sie zur Beantragung eines Strafbefehls veranlassten und die sich nach Akteneinsicht des Verteidigers als nicht stichhaltig erwiesen haben müssen. Und genau dies ist es doch, was bei einer Akteneinsicht vor Beantragung des Strafbefehls geklärt hätte werden können. Der Verdacht ist auf Grund der vorliegenden Fakten absolut nicht von der Hand zu weisen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ihrer Pflicht, auch entlastende Beweise zu erzielen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Und da ist es auch kein Grund, dass solche Fälle für die Staatsanwaltschaft "peanuts" sind! 4.500 € und ein halbes Jahr Fahrverbot für jemanden, der auf das Auto angewiesen ist, sind keine peanuts, zumindest nicht für den Betroffenen. Vielleicht sollte sich das so ein Beamter mal vor Augen halten.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
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20.02.2015|12:39 | garibaldi | 38
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,

ich habe gesagt was es aus meiner Sicht zu sagen gibt und werfe nun das Handtuch, da wir uns im Kreis bewegen.
Es grüßt
Wolf
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20.02.2015|12:59 | brawo | 39
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