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Im Ausland und der TÜV läuft ab.....


 TÜV im Ausland

Nach einem längeren Auslandsaufenthalt reisen deutsche Autofahrer häufig mit einem Fahrzeug ein, dessen Prüfplakette abgelaufen ist. Grundsätzlich kann in solchen Fällen nicht verlangt werden, dass das Kfz nur zum Zweck der Hauptuntersuchung rechtzeitig nach Deutschland gebracht wird. Aufgrund der TÜV-Überziehung kann Anzeige wegen Verstoßes gegen § 29 StVZO erstattet werden.

Statt eines Verwarnungs- oder Bußgeldes kann auch eine gebührenfreie Mängelanzeige verhängt werden, wenn der Halter nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland die Hauptuntersuchung noch nicht fällig war und dass seit diesem Zeitpunkt das Kfz ständig im Ausland war.

In dieser Mängelanzeige wird dem Autofahrer auferlegt, sein Kfz unverzüglich zur Hauptuntersuchung vorzuführen und dies der Anzeigebehörde (meist Polizeidienststelle) mitzuteilen. Auch ohne derartige Anzeige muss das Kfz nach Überschreiten der Grenze unverzüglich in Deutschland vorgeführt werden.

Zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des längeren Auslandsaufenthaltes dient neben den üblichen Beweismitteln häufig ein Prüfprotokoll, das von einer ausländischen Prüfstelle erstellt ist, die in dem betreffenden Land die technischen Untersuchungen durchführt. Dieses Protokoll bescheinigt jedoch nur die Durchführung einer Prüfung nach ähnlichen Kriterien wie sie in Deutschland bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zugrundegelegt werden.

Das Prüfprotokoll besitzt aber nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von TÜV, DEKRA etc. erteilten Prüfplakette und ersetzt auch nicht die Eintragung im Kfz-Schein; denn Plakette und Eintragung stellen hoheitliche Akte dar, die nur von bestimmten deutschen Organisationen oder Sachverständigen erbracht werden können.

Der Ablauf der Prüfplakette kann nicht durch ausländische Behörden geahndet werden. Eine Ahndung kann jedoch dann erfolgen, wenn das Fahrzeug infolge erheblicher technischer Mängel nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entspricht (z.B. übermäßige Geräusch- oder Lärmentwicklung).

Die Überziehung des Untersuchungstermins führt nicht automatisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes; in der Praxis könnte eine sog. Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG eintreten, wenn das Kfz zusätzlich in einem nicht verkehrssicheren Zustand über einen längeren Zeitraum benutzt wird und dieser Zustand für den Haftpflichtschaden ursächlich war.

Bei einem Unfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Dritten zahlen, kann jedoch beim Halter (dem Versicherungsnehmer) u.U. bis 5000 EUR Regreß nehmen.
Seit 1.12.1999 erfolgt eine sogenannte Rückdatierung der Frist für die Hauptuntersuchung. Bei einer verspätet durchgeführten TÜV-Untersuchung beginnt damit die Frist für die nächste Überprüfung mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung zu laufen. Eine – bisher zulässige - Fristverlängerung für die TÜV-Prüfung durch Hinausschieben ist somit nicht mehr möglich. Wer z.B. sein Fahrzeug im Januar zur Hauptuntersuchung vorführen muss, sie jedoch erst im März vornehmen läßt, bekommt die neue Plakette rückwirkend für Januar erteilt.


~womo66~fritz14~fritz~, 2008-09-13

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