Europa´s umfangreichstes Wohnmobil-Portal
von Wohnmobilfahrern für Wohnmobilfahrer
Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Ab Anfang zeigen
Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo und Guten Tag,
welche konkreten Einschränkungen habe ich in D und in der westl. EU insbesondere
Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot, Maut, zu erwarten?
Was ist technisch empfehlenswert/ Stoßdämpfer, Hinterachse?
Gruß Rainer
+
12.07.2012|11:32 | diefrauvomhasen | 1
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=) welche konkreten Einschränkungen habe ich in D und in der westl. EU insbesondere
=» Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot, Maut, zu erwarten?


Eine ganze Menge! Es gelten dann die Regeln für LKW! Also Überholverbot, wo dieses nur für LKW gilt, Höchstgeschwindigkeit ... (?). Maut: GoBox in Österreich statt Pickerl (was man hört, sehr teuer!) Maut auch auf Sonder-Mautstrecken in Österreich teuerer (Brenner).

Besonders in Frankreich, aber auch in anderen Ländern, sind viele Nebenstrecken und kleinere Landstraßen über 3, 5 t gesperrt. Zu vielen schönen Plätzen kommt man dann nur noch über die großen Hauptstrecken, wenn man überhaupt noch hin kommt, teilweise ist man sogar gezwungen, Autobahnen (Umfahrungen) zu benutzen.

Fazit: Ich würde es nie und nimmer machen, wenn es nicht unbedingt sein muss.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
12.07.2012|12:27 | garibaldi | 2
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Halöli!

Das wichtigste , über 3.5Tonnen:
Tempo 100 Km/st , Überholverbot für LKW gilt.
KFZ Steuern nach Gewicht .
Parken auf Bürgersteigen verboten.
Durchfahrt für LKW verboten gilt.
Im Ausland , bestimmungen beachten.
2 Warndreiecke , warnwesten, Warnlampe bei Pannen.

lg.
Bernd.
-+
12.07.2012|12:36 | bandi | 3
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Halöli!
=)
=) Das wichtigste , über 3.5Tonnen:
=) Tempo 100 Km/st , Überholverbot für LKW gilt.
=) KFZ Steuern nach Gewicht .
=) Parken auf Bürgersteigen verboten.
=) Durchfahrt für LKW verboten gilt.
=) Im Ausland , bestimmungen beachten.
=) 2 Warndreiecke , warnwesten, Warnlampe bei Pannen.
=)
=) lg.
=» Bernd.



+ Unterlegkeil!
Moin Moin,

unser hat 4, 25t GG und ich bin froh das ich nicht
überladen fahre.
Das aus technischer Sicht aber auch fiskalischer Betrachtungsweise

Überladung ist sehr teuer und kann das Ende einer Fahrt sein.

Ich packe relaxt ein und fahre mit einem guten Gewissen los - was
will Mann oder Frau mehr?

Mit der Geschwindigkeitseinschränkung, wenn es denn überhaupt eine ist, hatte ich bisher keine Probleme.
Auf der AB "haue" ich meine Tempomat bei 100 oder leicht drüber rein - super!

Einzige Einschränkung für uns ist, dass unser Sohn mit dem "normalen" Pkw Führerschein nicht fahren darf - ok - lässt sich bei Bedarf auch regeln.
Gruß aus dem Teltow Fläming
Norbert
-+
12.07.2012|13:45 | norefe | 4
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Guude!
Ich will mich ja nicht wiederholen:
Im Ausland ist es fast überall so, dass das LKW-Zeichen NICHT für nWohnmobile gilt! In F z.B. sind damit die Fahrzeuge zum Transport von Handelswaren gemeint. In L, A ist es genau so. Auch in D bin ich ein Fahrzeug der Kategorie M, also zum Personentransport.
Ich habe ein Verwarngeldangebot erhalten, weil ich mit dem WoMo - 4, 9 t - in der 30er-Zone 4 km/h zu schnell war. Text: Sie befuhren mit dem PKW XY die yz-Strasse, obwohl nauf dem Bild eindeutig das "grosse" WoMo zu erkennen war. Halt eben nicht der Fahrer.
AQber für alle, die immer noch meinen dass WoMos über 3, 5 t = Lkw sind, mal eine Frage:
Auf der A 5, kurz vor Weil am Rhein, steht eine Signalanlage - Schild mit Ampel - die den Lkw-Verkehr Richtung Schweiz regelt. Was machen dann die, die meinen, dass ihr WoMo ein Lkw ist, wenn die Ampel auf "rot" steht? Auf der Standspur in die Lkw-Kolonne einreihen oder weiterfahren?
Eigentlich müssten die stehenbleiben, denn "wenn schon, dann denn schon"
Ich selbst habe schon bei Bingen im Lkw-Überholverbot überholt, wobei eine Streife neben der Autobahn stand und nichts ist geschehen.
Ich möchte ja diese Frage mal wirklich gerichtlich klären und wenn es sein muss bis zum EUGh gehen.
Übrigens: Vor ca. 10 bis 12 Jahren habe ich im Promobil eine Meldung gelesen, die diese Frage behandelt hat.
Dort war zu lesen, dass ein WoMoClub beim Bundesverkehrsministerium auf eine Anfrage die Antwort erhalten hat, dass ein WoMo lein Lkw ist. Nach Veröffentlichung dieser Auskunft hat ein anderer selbsternannter Interessenvertreter so lange beim Ministerium "vorstellig" geworden ist, bis das Ministerium das Gegenteil gesagt hat. Wohl nach dem Motto, dann sind die endlich ruhig.
Noch was:
Im Gesetzestext des Bundesrates, der, der dann später vom Bundestag abgelehnt worden ist, stand ausdrücklich, dass Wohnmobile "verkehrsrechtlich" den Pkw gleichgestellt sind. (nachdem die StVzO geändert worden ist)
Also ich überhole, wobei ich darauf achte den nachfolgenden Verkehr nicht besonders zu behindern, also keine Elefantenrennen und so.
CU
Vutschko
-+
12.07.2012|14:33 | majakeda | 5
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Tja, es kommt halt immer drauf an, was man will. Wenn man auch mal weg von den ausgefahrenen Standardrouten will, ab in die Pampa, dann ist man mit max. 3, 5 t eindeutig besser dran, dann muss man halt nicht den ganzen Hausstand mitnehmen .
Will man nur von daheim in eine bestimmte Gegend und da dann mehr oder weniger nur rumstehen oder man hat ein "Beiboot" im Schlepp, mit dem man dann vor Ort unterwegs ist, hat die große Lösung sicher auch ihre Vorteile, vor allem mehr Komfort, größere Tanks (Wasser/Grauwasser ...) für längere Standzeiten ohne Entsorgungsbedarf etc.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
12.07.2012|14:57 | garibaldi | 6
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
hej,

bei uns geht es ja darum, dass wir einen Roller mitnehmen wollen!!

Wenn wir den Roller + Träger zum Gewicht hinzu rechnen, dann haben wir
keinen Spielraum mehr.
Eigentlich so schon nicht, denn als wir jetzt in Schweden waren, hatten wir
bei leichtem Gepäck auch schon 50kg Übergewicht.

Die alternative wäre ein Anhänger, aber das will mein Mann nicht,
er meint der Hänger hopst dann und die Nachteile wären größer.


Beste Grüsse
Birgit
und ihr Fahrer Rainer

-+
12.07.2012|15:14 | diefrauvomhasen | 7
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Was wiegt denn der Roller? Wenn ich mir vorstelle, Ihr habt sowieso schon 0 kg Zuladungskapazität (mit leichtem Gepäck schon 50 kg drüber), dann bringt eine Auflastung um 350 kg aber nicht so wahnsinnig viel, wenn der Roller noch drauf kommt. Da würde ich mir das mit dem Anhänger noch mal überlegen, da kann man im Zweifelsfall ja außer dem Roller noch andere Sachen verstauen. Wir haben im Frühjahr mit einem Anhänger einen Haufen Möbel und anderen Kram transportiert. Man merkt den gar nicht! Man muss eher aufpassen, dass man nicht aus Versehen rückwärts fährt und den Anhänger vergisst. Und wenn man dann wirklich mal mit dem Womo einen Abstecher in schwierigeres Gelände machen will, kann man den Hänger ja am Stellplatz abstellen.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
12.07.2012|15:29 | garibaldi | 8
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
....Tja, es kommt halt immer drauf an, was man will. Wenn man auch mal weg von den ausgefahrenen Standardrouten will, ab in die Pampa, dann ist man mit max. 3, 5 t eindeutig besser dran, dann muss man .....


Moin Moin,
dieses Problem habe ich wegen dem GG sehr wenig.
Größere Probleme habe ich da schon mit den Zufahrtshöhen und -Breiten.

Birgit - wie ist das denn bei euch überhaupt mit der Auflastung bestellt?
Müsst ihr technische Veränderungen vornehmen oder ist das Fahrzeug schon für
.....t GG technisch ausgelegt und muss nur umgeschrieben werden?

Wenn ich den Roller immer mitführen wollte - dann würde ich schon eine
feste Verbindung zum Fahrzeug - sprich Bühne oder so - bevorzugen.
Gruß aus dem Teltow Fläming
Norbert
-+
12.07.2012|16:02 | norefe | 9
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Cornelius, ich weiß nicht genau wie viel der Roller mit dem Träger wiegt, ich glaube der Roller so um die 1ookg und der Träger soll nicht soviel wiegen, wir hätten dann noch Luft für ein etwas Gepäck.

und Norbert, wir brauchen den die Auflastung nur umschreiben,
der Verkäufer sagte uns beim Kauf, das Womo wäre auf 3, 85t aufgelastet.

Wobei die Verbindung ist abnehmbar, wenn wir ohne Roller fahren würden.


Beste Grüsse
Birgit
und ihr Fahrer Rainer

-+
12.07.2012|16:24 | diefrauvomhasen | 10
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Womos sind kein LKW, aber auch kein PKW. Das landläufig "LKW-Überholverbot" bezeichnete Schild heißt offiziell "Überholverbot für Kfz mit einem zGG über 3, 5 to, ausgenommen PKW und Omnibusse". Ähnliches gilt für andere Schilder mit abgebildetem LKW. Diese Regelung ist unstrittig, da wird kein Gericht was dran zu deuteln haben.

Das Parken auf Bürgersteigen ist übrigens schon ab 2, 8 to verboten.

Für mich ist das größte Ärgernis, das ab dem 7. Jahr (bzw. ab dem 8., wenn man es geschickt anstellt), der TÜV jedes Jahr fällig ist und auch noch teurer ist.

Trotz allem werden auch wir evtl. auflasten. In diesem Jahr lassen wir noch Reserverrad, 2. Batterie und 50 Liter Wasser zu Hause, aber auf Dauer ist das auch nix.

Grüße
Frank-+
12.07.2012|17:08 | palstek | 11
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=) der Verkäufer sagte uns beim Kauf, das Womo wäre auf 3, 85t aufgelastet.


Wie das? Das würde ja bedeuten, dass sie schon eingetragen wäre, dann müsstet Ihr ja jetzt schon die LKW-Regeln einhalten ... aber das müsste ja dann in den Papieren stehen. Das Womo kann ja nicht zugleich aufgelastet und nicht aufgelastet sein ...


norefe: Du glaubst gar nicht, wieviele Strecken mit 3, 5-Tonnen-Begrenzung wir schon gefahren sind und froh waren, dass wir das durften, weil wir weg kamen von den Rennpisten.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
12.07.2012|17:21 | garibaldi | 12
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo Birgit,

der ADAC hat zu Deiner Frage doch eine sehr gute Übersicht erstellt.

Besondere Verkehrsbestimmungen für Campingfahrzeuge in Deutschland

Verkehrsbestimmungen für Campingfahrzeuge in Europa


Gruss Uwe
OCEANLINE, unterwegs mit Frau und ehemals auch mit Hund im WoMoWeinsberg Carahome ...
denn die Welt ist zu schön um darüber zu fliegen
-+
12.07.2012|17:21 | oceanline | 13
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo majakeda/Vutschko ,

Auch in D bin ich ein Fahrzeug der Kategorie M, also zum Personentransport.

das hat aber überhaupt nichts mit dem Überholen oder dem Gewicht von Wohnmobilen zu tun.

Ich selbst habe schon bei Bingen im Lkw-Überholverbot überholt, wobei eine Streife neben der Autobahn stand und nichts ist geschehen.

Das sagt doch überhaupt nichts darüber aus, dass du ganz sicher eine Ordnungswidrigkeit begangen hast, denn es soll doch tatsächlich Situationen geben, wo auch ein Polizeibeamter nicht sofort erkennen kann, ob eine OWi vorliegt oder nicht oder sie haben es übersehen. Da hast du eben Glück gehabt, denn bei Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3, 5 t} heißt es doch ganz klar:

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3, 5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Oder willst du etwa behaupten, dass ein Wohnmobil kein Kraftfahrzeug ist?

Dasselbe gilt auch für Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3, 5 t} , denn auch dort heißt es:

Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3, 5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Und dann diese Aussage:

=» Ich möchte ja diese Frage mal wirklich gerichtlich klären und wenn es sein muss bis zum EUGh gehen.

Soll das ein Witz sein? Wir haben in Deutschland unsere StVO, so wie Frankreich und andere Länder ihre haben und nur die Gesetze der jeweiligen Länder sind gültig und da wird sich, davon bin ich überzeugt, sobald auch nichts ändern.

Also meine Bitte, wenn man sich nicht auskennt, dann sollte man solche Postings nicht in ein Forum setzen, denn dadurch werden andere Wohnmobilfahrer falsch unterrichtet bzw. unsicher gemacht.

Und damit prahlen, dass du im Überholverbot trotzdem überholst, spricht nicht für dich, aber da du dich offensichtlich nicht auskennst, vermute ich, dass du damit nicht prahlen willst, sondern uns dies aus Unkenntnis mitgeteilt hast.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
12.07.2012|17:32 | brawo | 14
Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=) =) der Verkäufer sagte uns beim Kauf, das Womo wäre auf 3, 85t aufgelastet.

=)
=» Wie das? Das würde ja bedeuten, dass sie schon eingetragen wäre, dann müsstet Ihr ja jetzt schon die LKW-Regeln einhalten ... aber das müsste ja dann in den Papieren stehen. Das Womo kann ja nicht zugleich aufgelastet und nicht aufgelastet sein ...


Gewissermaßen schon. Wahrscheinlich meinte der Verkäufer, dass alle technischen Voraussetzungen schon gegeben sind und die offizielle Auflastung eine reine Verwaltungsmaßnahme wäre. Ist bei meinem Womo auch so: Fahrgestell, Reifen und Federung können 3, 85 to problemlos, daher wäre die Auflastung nur eine Formsache für mich.

Grüße
Frank
-+
12.07.2012|17:36 | palstek | 15
Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=) =) =) der Verkäufer sagte uns beim Kauf, das Womo wäre auf 3, 85t aufgelastet.
=» =»

=) =)
=» =» Wie das? Das würde ja bedeuten, dass sie schon eingetragen wäre, dann müsstet Ihr ja jetzt schon die LKW-Regeln einhalten ... aber das müsste ja dann in den Papieren stehen. Das Womo kann ja nicht zugleich aufgelastet und nicht aufgelastet sein ...

=)
=) Gewissermaßen schon. Wahrscheinlich meinte der Verkäufer, dass alle technischen Voraussetzungen schon gegeben sind und die offizielle Auflastung eine reine Verwaltungsmaßnahme wäre. Ist bei meinem Womo auch so: Fahrgestell, Reifen und Federung können 3, 85 to problemlos, daher wäre die Auflastung nur eine Formsache für mich.
=)
=) Grüße
=» Frank


..ja genauso ist es bei uns auch,
mein Mann hat gerade gesagt wir ziehen, die Sache jetzt durch.

und dann werden wir sehen wie es uns gefällt. Auf Sizilien hat
uns der Roller jedenfalls öfter mal gefehlt.


Beste Grüsse
Birgit
und ihr Fahrer Rainer

-+
12.07.2012|17:49 | diefrauvomhasen | 16
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo,
wie bei allem im Leben, gibt es ein Pro und Contra (siehe alle Vorschreiber). Ob oder nicht Auflasten über 3, 5 Tonnen hängt meiner Meinung nach davon ab, wie und wozu ich das WoMo nutzen möchte.

Wer mit dem WoMo drei Monate am Stück zum Überwintern nach dem Süden fährt oder hier Wintercamping macht oder der Roller mit muß (Fahrrad wäre gesünder) braucht ein größeres WoMo.

Unser WoMo unter 3, 5t wird in den Wintermonaten (Saisonkennz.:4-11) nicht genutzt. Wir fahren im Sommer und bei schönem Wetter! Für mich ist die Länge (möglichst nicht viel über 6 Meter damit man noch in den Städten und beim Discounter auf die Parkplätze kommt) wichtiger.

Und nur um von 3, 5 auf 3, 85 Tonnen aufzulasten wäre mir der ganze Aufwand und die Kosten (auch nachfolgende: Maut usw.) viel zu hoch.

Wenn schon, denn schon: Dann, wenn der Geldbeutel nicht drückt, gleich ein WoMo mit 5, 2t (Concorde o.ä.).

meint basi1510
unterwegs mit Hobby Alkoven 550 FS
-+
12.07.2012|17:53 | basi1510 | 17
Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=) =) =) der Verkäufer sagte uns beim Kauf, das Womo wäre auf 3, 85t aufgelastet.
=» =»

=) =)
=» =» Wie das? Das würde ja bedeuten, dass sie schon eingetragen wäre, dann müsstet Ihr ja jetzt schon die LKW-Regeln einhalten ... aber das müsste ja dann in den Papieren stehen. Das Womo kann ja nicht zugleich aufgelastet und nicht aufgelastet sein ...

=)
=) Gewissermaßen schon. Wahrscheinlich meinte der Verkäufer, dass alle technischen Voraussetzungen schon gegeben sind und die offizielle Auflastung eine reine Verwaltungsmaßnahme wäre. Ist bei meinem Womo auch so: Fahrgestell, Reifen und Federung können 3, 85 to problemlos, daher wäre die Auflastung nur eine Formsache für mich.
=)
=) Grüße
=» Frank


Das vermute ich ja auch. Wäre aber dann vom Verkäufer, wenn sie so gefallen wäre, eine Falschaussage - naja, es wird viel Falsches gesagt, wenn der Tag lang ist. Entscheidend ist jedenfalls der Eintrag in den Papieren.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
12.07.2012|17:59 | garibaldi | 18
Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=» Ich möchte ja diese Frage mal wirklich gerichtlich klären und wenn es sein muss bis zum EUGh gehen.
=)
=) Soll das ein Witz sein? Wir haben in Deutschland unsere StVO, so wie Frankreich und andere Länder ihre haben und nur die Gesetze der jeweiligen Länder sind gültig und da wird sich, davon bin ich überzeugt, sobald auch nichts ändern.


Najaaaa, das wäre schon eine interessante Frage. Da geht´s ja um Einschränkungen von Rechten. Wäre vermutlich ein höchst kompliziertes juristisches Verfahren, dessen Ausgang völlig ungewiss wäre. Und wenn der EUGh entsprechend entscheiden würde, müsste die deutsche StVO umgeschrieben werden ... völlig chancenlos wäre so eine Klage möglicherweise nicht. Außerdem wäre es ja schon wünschenswert, wenn die Regeln wenigstens in der EU angeglichen würden. Wenn man von Deutschland nach Kroatien fährt (von Südbayern mal eben 400 bis 600 km, also näher als der Niederrhein oder Berlin), muss man je nach Route bis zu 5 verschiedene Straßenverkehrsordnungen beachten. Das ist doch mittelalterlicher Schwachsinn. Was das Thema hier angeht, da befindet sich allerdings majadeka in Bezug auf das Überholen in einem Verbotsirrtum.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
12.07.2012|18:06 | garibaldi | 19
Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=» =» =» Ich möchte ja diese Frage mal wirklich gerichtlich klären und wenn es sein muss bis zum EUGh gehen.
=) =)
=) =) Soll das ein Witz sein? Wir haben in Deutschland unsere StVO, so wie Frankreich und andere Länder ihre haben und nur die Gesetze der jeweiligen Länder sind gültig und da wird sich, davon bin ich überzeugt, sobald auch nichts ändern.

=)
=» Najaaaa, das wäre schon eine interessante Frage. Da geht´s ja um Einschränkungen von Rechten. Wäre vermutlich ein höchst kompliziertes juristisches Verfahren, dessen Ausgang völlig ungewiss wäre. Und wenn der EUGh entsprechend entscheiden würde, müsste die deutsche StVO umgeschrieben werden ... völlig chancenlos wäre so eine Klage möglicherweise nicht. Außerdem wäre es ja schon wünschenswert, wenn die Regeln wenigstens in der EU angeglichen würden.


Interessante Frage, ja, aber dass es da um Einschränkungen von Rechten geht, das sehe ich nicht so, denn hier gilt halt bei der StVO das deutsche Recht und nicht das eines anderen Landes.

Und ich bin der Meinung, dass die angesprochene evtl. Klage vor dem EU-Gerichtshof gar nicht soweit käme, denn die würde vermutlich schon bei den vorhergehenden deutschen Gerichten abgeschmettert werden.

Dass es natürlich erstrebenswert ist, in der gesamten EU gleiche Gesetze zu haben, ist völlig klar, aber bis dahin ist es noch ein weiter Weg und ich werde dies bestimmt nicht mehr erleben.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
12.07.2012|18:54 | brawo | 20
Re:Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=» =» =» =» Ich möchte ja diese Frage mal wirklich gerichtlich klären und wenn es sein muss bis zum EUGh gehen.
=) =) =)
=) =) =) Soll das ein Witz sein? Wir haben in Deutschland unsere StVO, so wie Frankreich und andere Länder ihre haben und nur die Gesetze der jeweiligen Länder sind gültig und da wird sich, davon bin ich überzeugt, sobald auch nichts ändern.
=» =»

=) =)
=» =» Najaaaa, das wäre schon eine interessante Frage. Da geht´s ja um Einschränkungen von Rechten. Wäre vermutlich ein höchst kompliziertes juristisches Verfahren, dessen Ausgang völlig ungewiss wäre. Und wenn der EUGh entsprechend entscheiden würde, müsste die deutsche StVO umgeschrieben werden ... völlig chancenlos wäre so eine Klage möglicherweise nicht. Außerdem wäre es ja schon wünschenswert, wenn die Regeln wenigstens in der EU angeglichen würden.

=)
=) Interessante Frage, ja, aber dass es da um Einschränkungen von Rechten geht, das sehe ich nicht so, denn hier gilt halt bei der StVO das deutsche Recht und nicht das eines anderen Landes.
=)
=) Und ich bin der Meinung, dass die angesprochene evtl. Klage vor dem EU-Gerichtshof gar nicht soweit käme, denn die würde vermutlich schon bei den vorhergehenden deutschen Gerichten abgeschmettert werden.
=)
=) Dass es natürlich erstrebenswert ist, in der gesamten EU gleiche Gesetze zu haben, ist völlig klar, aber bis dahin ist es noch ein weiter Weg und ich werde dies bestimmt nicht mehr erleben.



wow, worüber ihr redet!!
dabei gibt es noch nicht einmal
einheitliche Gasflascnen in der EU


Beste Grüsse
Birgit
und ihr Fahrer Rainer

-+
12.07.2012|19:10 | diefrauvomhasen | 21
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Guude!
Ich habe fast 30 Jahre als Strafverfolger gearbeitet. Kenn mich also etwas aus.
Nochmals zur Systematik, die mich in meiner Meinung bestärkt:
Es gibt 3 Klassen von Fahrzeugen:
M: Fahrzeuge zum Personentransport
N: Fahrzeuge zum Gütertransport
O: Anhänger

Die Klasse M umfasst drei Klassen M 1 bis M 3 ohne Gewichtsbeschränkung. Die Einteilung berücksichtigt nur die Anzahl der Sitzplätze. M 3 erfasst also die Omnibusse egal wie schwer.
In der Klasse M 1 sind die Wohnmobile - OHNE - Gewichtsbeschränkung als "sonstige Fahrzeuge" (und nicht als SONDERkfz) aufgeführt.

Also fällt das Wohnmobil unter die "überholte" Bezeichnung Pkw.

Eine Angleichung ist teilweise schon gemacht worden. So steht in meinem Kfz-Schein meines neuen "Pkw" "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze - Mehrzweckfahrzeug"
Im Schein des WoMos "Sonstiges Kfz Wohnmobil über 2, 8 t" Also M1




1. In § 2 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Als Personenkraftwagen im Sinne des § 8 Nr. 1 gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der Klasse N1, Aufbauart BB,
nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen mit drei bis acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II C
Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates nicht als Fahrzeuge der Klasse
M1 gelten;
3. Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind;
4. sog. Pick-up-Fahrzeuge, die der Klasse N, Aufbauart BA, nach Anhang II C
Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen; Drucksache 229/05 (Beschluss) - 2 -
5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Voraussetzung bei den Fahrzeugen im Sinne der Nr. 1 bis 4 ist, dass die
genannten Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut
sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche
größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Das ist der Originaltitel des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung.

CU
Vutschko -+
13.07.2012|10:30 | majakeda | 22
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Tja, so ist also die Lage in Bezug auf die StVZO. Und wie sieht das bei der StVO aus? Widersprechen sich hier die beiden Ordnungen?

Schon etwas rätselhaft, das Ganze.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.07.2012|10:50 | garibaldi | 23
Re:Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

Interessante Frage, ja, aber dass es da um Einschränkungen von Rechten geht, das sehe ich nicht so, denn hier gilt halt bei der StVO das deutsche Recht und nicht das eines anderen Landes.

Die StVO schränkt aber sehr wohl Rechte ein! Sie schreibt mehr oder weniger genau vor, wie ich mich im öffentlichen Straßenverkehr zu verhalten habe. Ich darf also nicht nach Belieben fahren, wie ich es sehr wohl dürfte, würde ich mich in einem "rechtsfreien" Raum bewegen. Die "freie Fahrt für freie Bürger" ist eben schon durch die StVO eingeschränkt. Die StVO ist ja kein Naturrecht.

Und dass bei uns die deutsche StVO gilt, heißt ja noch lange nicht, dass diese nicht europäischen Rechtsnormen widersprechen könnte und somit in den entsprechenden Punkten auf europäisches Recht geändert werden müsste. Kein Gesetz und keine Verordnung ist sakrosankt. Und genau darum geht es hier.

=) Und ich bin der Meinung, dass die angesprochene evtl. Klage vor dem EU-Gerichtshof gar nicht soweit käme, denn die würde vermutlich schon bei den vorhergehenden deutschen Gerichten abgeschmettert werden.

Nicht, wenn es zu einem Verfahren wie einer Normenkontrollklage käme. Wenn hier Klärungsbedarf im öffentlichen Interesse besteht, darf ein deutsches Gericht so ein Verfahren gar nicht am Weg bis zur letzten Instanz hindern. Und das wäre dann der EUGh.

Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.07.2012|11:06 | garibaldi | 24
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Der Grund von was geredet wird, war die Frage nach den Konsequenzen bei einer Auflastung seines Fahrzeuges von 3, 5 auf 3, 86 Tonnen..

Eine Auflastung wird nur dann zu einem reinen Verwaltungsakt wenn das Fahrzeug bereits in seiner Eu Betriebserlaubnis des Herstellers mit einer maximalen Technische Gesamtmasse von XX ausgelegt ist. Nur dann erfolgt ein reiner Verwaltungsakt bei einem TÜV Sachverständigen, andererseits muss mit erheblichen Kosten aufgrund von Tech. Änderungen gerechnet werden.

Die sind nämlich, um nur einen Roller mit sich zu führen, sehr erheblich und wie Üblich, aufgrund von Bestimmungen, in jedem europäischen Land, sogar innerhalb der EU unterschiedlich ausgelegt.

Wobei Grundsätzlich gilt, sind die Bestimmungen aufgrund des Fahrzeuggewichtes 3, 5 T, ( z.B. LKW-Durchfahrtsverbot 253, Überholverbot Zeichen 277) wie sie in Deutschland bestehen oder es sich bei der Klassifizierung des Fahrzeuges über 3, 5 Tonnen, diese nach „Bestimmung ausschließlich Fahrzeuge die zum Transport von Lasten zugelassen sind“, wie es z.B. in Österreich und mehrenden EU Länder der Fall ist, richtet.

Die immer irrtümlich angenommen Aussage, Durchfahrt- Überholverbot mit dem LKW Zeichen, gelten für Wohnmobile der Klasse M oder ältere Bezeichnung Sonstiges Kfz nicht, wurde in mehreren Stellungsnahmen der Verkehrsministerien, ADAC und in der STVO eindeutig festgelegt. Das Verbot bezieht sich auf das Fahrzeuggewicht und nicht auf die Benutzungsbestimmung in Deutschland. So gesehen ist Aussage ein Fahrzeug der Klasse M und mit einer Gesamtmasse von über 3, 5 T ist kein LKW richtig, aber es gelten die in der STVO festgelegten Regelungen nach dem Fahrzeuggewicht.

Aus diesem Grund, sind z.B. solche Fahrgebote z.B. LKW Spur Elbtunnel oder AB vor Grenzübergang Basel, sehr wohl für Wohnmobile 3, 5 T bindend, da sie über das Gewicht des Fahrzeuges gelten. Gerade Fahrzeuge mit Einfachbereifung sind aber für Polizeiorgane oft nicht als Fahrzeuge mit 3, 5 T , im Gegensatz zu Zwilligsbereifung , erkennbar und deshalb wird oft eine Strafverfolgung gegen Verstöße entsprechende Bestimmungen übersehen.

Im Beispiel Österreich beziehen sich die "LKW" (7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge) Verkehrsschilder auf die Bestimmungsart des Fahrzeuges, wobei Wohnmobile eben nicht in diese Kategorie fallen. So darf trotz LKW Durchgangsverkehr - Verbotsschild die "Alte" Brennerstrasse mit Wohnmobile 3, 5 T befahren werden.

Ein Klage gegen, Einscheidung solcher Rechte am EUGh dürfte kaum zu Erfolg führen, Straßenverkehrsrecht fällt unter die Hoheit des EU Mitgliedstaates und hat nichts mit der EU zu tun.

Allerdings wäre in der Tat ein Präzedenzfall interessant, man wird zwar in die Klasse M (siehe Reisebusse) eingestuft muss sich aber mit Einschränkungen die wiederum für Reisebusse der Klasse M nicht zutreffen, abfinden.-+
13.07.2012|11:23 | antonis | 25
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Ich habe fast 30 Jahre als Strafverfolger gearbeitet. Kenn mich also etwas aus.
=) Nochmals zur Systematik, die mich in meiner Meinung bestärkt:

=» Vutschko


Hallo Vutschko ,

deine Berufsausübung scheint schon sehr lange her zu sein und du wirst einiges vergessen haben, denn sicher ist, wie Cornelius schon andeutete, dass wir hier zwei verschiedene Verordnungen haben, die man nicht in einen Topf werfen kann.

Wenn in der StVO von Pkw die Rede ist, dann versteht man darunter auch die echten Pkw und nicht zusätzlich auch noch die Wohnmobile, denn sonst dürften ja Wohnmobile auch grundsätzlich auf Pkw-Parkplätzen parken usw.

Aber davon abgesehen, wie ich schon in meinem vorhergehenden Posting schrieb, ist bei Zeichen 277 und 253 von Kraftfahrzeugen die Rede und von nichts anderem, was sagst du denn dazu?

Antworte aber bitte nicht wieder mit der Klasse M, die in der StVO überhaupt nicht relevant ist.

Habe gerade zwischendrin noch die Ausführungen von antonis gelesen, denen ich mich anschließe und somit keine weiteren Erläuterungen schreiben muss.

Hallo Cornelius ,

ich kann deinen Ausführungen im Posting 24 nicht widersprechen, bin aber trotzdem der Meinung, dass an der StVO allgemein rechtlich nicht zu rütteln ist.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.07.2012|12:05 | brawo | 26
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=» Allerdings wäre in der Tat ein Präzedenzfall interessant, man wird zwar in die Klasse M «siehe Reisebusse» eingestuft muss sich aber mit Einschränkungen die wiederum für Reisebusse der Klasse M nicht zutreffen, abfinden.


Genau das ist der Punkt, weshalb ich hier Wolf widerspreche. Die StVO macht hier eine Unterscheidung, die zu einer ungerechtfertigten Einschränkung für Wohnmobile führt. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für alle Rechtssysteme sowohl in Deutschland als auch in Europa gilt. Und deshalb könnte«!» ein Normenkontrollverfahren Aussicht auf Erfolg haben und zu einer zwangsweisen Änderung der StVO in diesem Punkt führen.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.07.2012|12:24 | garibaldi | 27
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Bei der Betrachtung der EU-Klassen M oder N muß man immer im Hinterkopf haben, daß die EU nur Regelungen verfasst, die Handelshemmnisse oder ähnliches aus der Welt schaffen soll. Die Fahrzeugklassen werden benutzt, um EU-weit z.B. einheitliche Ausrüstungsvorschriften zu erlassen. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Und das ist auch schon alles.
Was die einzelnen Fahrzeuge in den einzelnen Ländern (aufgrund der dort gültigen Gesetze) dürfen, interessiert die EU erst einmal nicht. Deshalb gibt es ja auch unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Daß ein Reisebus in der Klasse M3 anders behandelt werden darf als ein Wohnmobil der Klasse M1 ist für mich nicht verwunderlich. Vielleicht ist das ja sogar durch unterschiedliche Ausrüstungsvorschriften (ABS, ESP, ...) zu begründen.
Aber vielleicht kommt man als Dickschiff-Fahrer mit dem Verweis auf das Diskriminierungsverbot bis zum EuGH....
Tschüss, Gerd-+
13.07.2012|13:20 | gg-wanderer | 28
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot beziehen sich auf Personen, nicht auf Sachen. Man kann darauf basierend für ein Womo keine Rechte einfordern, nur weil ein PKW (im Sinne der StVO) diese hat.

Grüße
Frank-+
13.07.2012|14:26 | palstek | 29
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot beziehen sich auf Personen, nicht auf Sachen. Man kann darauf basierend für ein Womo keine Rechte einfordern, nur weil ein PKW «im Sinne der StVO» diese hat.
=)
=) Grüße
=» Frank


Es geht nicht um das Recht des Womos (eine Sache hat in dem Sinn ja keine Rechte), sondern um das Recht des Fahrers, die Straßen nach Maßgabe der vorgegebenen Fahrzeugeinstufung zu benutzen. Ein SUV oder ein Pickup mit bis zu 8 Sitzplätzen darf, auch wenn er mehr als 3, 5 Tonnen wiegt, solche Straßen benutzen, ebenso ein Omnibus. Beide gehören wie auch das Womo in die Klasse der Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung. Es ist also durch nichts begründbar, warum Womofahrern das Recht streitig gemacht werden sollte, solche Straßen zu befahren, wenn es den anderen zugestanden wird. Da wird wohl keiner bestreiten können, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, und zwar nicht einer Sache, sondern einer Person, nämlich dem Fahrer gegenüber.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.07.2012|16:05 | garibaldi | 30
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Gerade ist mir in Bezug auf das LKW-Verbot «Zeichen 253» noch was eingefallen: Eigentlich muss ja der Quell- und Zielverkehr generell von diesem Verbot ausgenommen sein, sonst könnten ja Gewerbebetriebe an solchen Strecken nicht mehr arbeiten, Geschäfte nicht mehr beliefert werden etc. Das wäre völlig absurd. Wenn man nun mit einem Womo über 3, 5 t so eine Strecke befahren will, muss man nur ein Ziel haben, dass ausschließlich über diese Strecke erreichbar ist, und schon ist man aus dem Schneider.

Aber da sieht man mal wieder, was der Gesetzgeber sich gelegentlich für geistige Tiefflüge leistet, indem er so ein Verkehrszeichen einfach nicht mit einer stringenten Auslegung versieht. Rein rechtlich müsste ja bei diesem Zeichen dann immer ein Zusatzschild angebracht sein: Ausgenommen Quell- und Zielverkehr. Aber ein Verkehrszeichen, das grundsätzlich nur mit einem Zusatzschild funktioniert, ist Schwachsinn.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.07.2012|17:19 | garibaldi | 31
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Es ist also durch nichts begründbar, warum Womofahrern das Recht streitig gemacht werden sollte, solche Straßen zu befahren, wenn es den anderen zugestanden wird. Da wird wohl keiner bestreiten können, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, und zwar nicht einer Sache, sondern einer Person, nämlich dem Fahrer gegenüber.


Tja, das ist vom Gesetzgeber zumindest bis jetzt so gewollt und ich sehe für niemanden eine Chance, speziell diese Angelegenheit bis zum EuGH zu bringen, ansonsten hätte bestimmt schon irgendjemand einen entsprechenden Vorstoß gemacht.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.07.2012|17:22 | brawo | 32
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Gerade ist mir in Bezug auf das LKW-Verbot «Zeichen 253» noch was eingefallen: Eigentlich muss ja der Quell- und Zielverkehr generell von diesem Verbot ausgenommen sein, sonst könnten ja Gewerbebetriebe an solchen Strecken nicht mehr arbeiten, Geschäfte nicht mehr beliefert werden etc. Das wäre völlig absurd. Wenn man nun mit einem Womo über 3, 5 t so eine Strecke befahren will, muss man nur ein Ziel haben, dass ausschließlich über diese Strecke erreichbar ist, und schon ist man aus dem Schneider.

Es gibt bei Zeichen 253 kein Lkw-Verbot, das Zeichen bezieht sich immer auf Kraftfahrzeuge und vielfach hat dieses Zeichen noch den Zusatz: Anlieger bzw. Zulieferer frei.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
13.07.2012|17:28 | brawo | 33
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Ich bezweifle eigentlich, dass das vom Gesetzgeber so gewollt ist, ich glaube eher, dass der nur nicht richtig nachgedacht hat. Denn diese Regelung ist vollkommen unsinnig, ein Mensch mit gesundem Verstand kann sowas nicht stehen lassen.

Es scheint seit einiger Zeit eine Petition im Petitionsausschuss des Bundestags vorzuliegen, die genau darauf abzielt, das Zeichen 253 in seiner Auslegung der Bedeutung anzupassen, die es im benachbarten Ausland auch hat, nämlich dass es nur für den gewerblichen Güterkraftverkehr gilt. Allerdings haben da anscheinend viel zu wenige Leute sich beteiligt - war wohl zu wenig bekannt.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
13.07.2012|17:30 | garibaldi | 34
Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Es ist also durch nichts begründbar, warum Womofahrern das Recht streitig gemacht werden sollte, solche Straßen zu befahren, wenn es den anderen zugestanden wird. Da wird wohl keiner bestreiten können, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, und zwar nicht einer Sache, sondern einer Person, nämlich dem Fahrer gegenüber.


In der Sache stimme ich dir zu, möchte aber nur darauf hinweisen, dass dies keine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder Diskriminierungsverbots ist. Ich bin zwar kein Jurist und kann es dir daher nicht genau begründen, habe aber mal in einem anderen Zusammenhang etwas dazu gelesen. Diese Grundsätze betreffen m.E. eher personenbezogene Ungleichbehandlungen, beispielsweise auf Grund von Herkunft, Geschlecht etc., obwohl auch auf diesem Gebiet die Gleichbehandlung oft arg überstrapaziert wird, will sagen, ungleiche Behandlung dennoch als Gleichbehandlung angesehen wird. Dennoch kann man als Fahrer einer bestimmten Fahrzeugart daraus nicht ableiten, das tun zu dürfen, was anderen Fahrzeugarten zugestanden wird, auch wenn dies einem unsinnig erscheint.

Das oft nicht nachgedacht wird, sieht man in meinem Wohnort deutlich. Alle Zufahrten, ausgenommen das Industriegebiet, sind mit dem Schild "LKW-Durchfahrtsverbot" und "Lieferverkehr frei" versehen. Streng genommen dürften die wenigen in der Verbotszone ansässigen Firmen sowie Besitzer von Womos über 3, 5 to nicht mehr zu ihren Standorten fahren, weil sie kein Lieferverkehr sind. Falls ich auflasten werde, werde ich dieses Schild wohl einfach ignorieren müssen...

Grüße
Frank
-+
13.07.2012|18:56 | palstek | 35
Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Dennoch kann man als Fahrer einer bestimmten Fahrzeugart daraus nicht ableiten, das tun zu dürfen, was anderen Fahrzeugarten zugestanden wird,
=» Frank


Da ist aber der Knackpunkt, dass es ja um die gleiche Fahrzeugart geht! Ein Womo ist laut den aktuellen Zulassungsbestimmungen ein Fahrzeug der Klasse M1 = Fahrzeug zur Personenbeförderung. Damit ist es PKW und KOB gleichgestellt. Folglich muss es auch gleiche Durchfahrtrechte erhalten.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
16.07.2012|11:12 | garibaldi | 36
Re:Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
.....
keine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder Diskriminierungsverbots ist.
....
... eher personenbezogene Ungleichbehandlungen, beispielsweise auf Grund von Herkunft, Geschlecht etc., obwohl auch auf diesem Gebiet die Gleichbehandlung oft arg überstrapaziert wird, will sagen, ungleiche Behandlung dennoch als Gleichbehandlung angesehen wird.
.....


Moin Moin,

ich bin mir nicht so richtig sicher ob in diesem Fall nicht doch Garaibaldi´s Vermutung zutrifft,
denn macht man auf dem Stellplatz die Augen auf und hört auch den Gesprächen zu dann sind die meisten "Gefährte" auch "Gefährten".
Die haben Namen und werden gehätschelt und getätschelt.
Also - es könnte doch ....
Gruß aus dem Teltow Fläming
Norbert
-+
16.07.2012|14:05 | norefe | 37
Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Gerade ist mir in Bezug auf das LKW-Verbot «Zeichen 253» noch was eingefallen: Eigentlich muss ja der Quell- und Zielverkehr generell von diesem Verbot ausgenommen sein, sonst könnten ja Gewerbebetriebe an solchen Strecken nicht mehr arbeiten, Geschäfte nicht mehr beliefert werden etc. Das wäre völlig absurd. Wenn man nun mit einem Womo über 3, 5 t so eine Strecke befahren will, muss man nur ein Ziel haben, dass ausschließlich über diese Strecke erreichbar ist, und schon ist man aus dem Schneider.
=)
=) Es gibt bei Zeichen 253 kein Lkw-Verbot, das Zeichen bezieht sich immer auf Kraftfahrzeuge und vielfach hat dieses Zeichen noch den Zusatz: Anlieger bzw. Zulieferer frei.


Tja, wenn - was ja umstritten ist - Womos nicht unter dieses Zeichen fallen sollten, bleiben nicht mehr viele Fahrzeugtypen außer LKW übrig, die von Zeichen 253 betroffen sind ... Traktoren vielleicht noch und Panzer, Baumaschinen ...? LKW-Fahrverbot ist halt "volkstümlich" ausgedrückt ...
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
16.07.2012|14:48 | garibaldi | 38
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Gerade ist mir in Bezug auf das LKW-Verbot «Zeichen 253» noch was eingefallen: Eigentlich muss ja der Quell- und Zielverkehr generell von diesem Verbot ausgenommen sein, sonst könnten ja Gewerbebetriebe an solchen Strecken nicht mehr arbeiten, Geschäfte nicht mehr beliefert werden etc. Das wäre völlig absurd. Wenn man nun mit einem Womo über 3, 5 t so eine Strecke befahren will, muss man nur ein Ziel haben, dass ausschließlich über diese Strecke erreichbar ist, und schon ist man aus dem Schneider.
=) =)
=) =) Es gibt bei Zeichen 253 kein Lkw-Verbot, das Zeichen bezieht sich immer auf Kraftfahrzeuge und vielfach hat dieses Zeichen noch den Zusatz: Anlieger bzw. Zulieferer frei.
=» =»

=)
=) Tja, wenn - was ja umstritten ist - Womos nicht unter dieses Zeichen fallen sollten, bleiben nicht mehr viele Fahrzeugtypen außer LKW übrig, die von Zeichen 253 betroffen sind ... Traktoren vielleicht noch und Panzer, Baumaschinen ...? LKW-Fahrverbot ist halt "volkstümlich" ausgedrückt ...


Umstritten ist es nur bei Personen, die sich nicht richtig auskennen, ansonsten ist es völlig klar. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3, 5 t dürfen beim Zeichen 253 nicht diese Straße befahren, wenn doch, begeht der Fahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit, denn ein Wohnmobil ist für die StVO kein Pkw und Omnibus, die dort ausgenommen sind. Man darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, was man tun würde, wenn man die Klassifizierungen aus der StVZO in die StVO übernimmt.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
16.07.2012|18:31 | brawo | 39
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Und worauf bitte begründet sich Deine Aussage, dass ein Womo kein PKW im Bezug auf Zeichen 253 sei? Die Einstufung in die Fahrzeugklasse M1 widerspricht dem. Wenn der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, die Fahrzeugklassifizierung mit den Bedeutungen der Zeichen laut StVO in Übereinstimmung zu bringen, kann er dafür nicht den Verkehrsteilnehmer in Haftung nehmen.
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
16.07.2012|22:00 | garibaldi | 40
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Und worauf bitte begründet sich Deine Aussage, dass ein Womo kein PKW im Bezug auf Zeichen 253 sei? Die Einstufung in die Fahrzeugklasse M1 widerspricht dem. Wenn der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, die Fahrzeugklassifizierung mit den Bedeutungen der Zeichen laut StVO in Übereinstimmung zu bringen, kann er dafür nicht den Verkehrsteilnehmer in Haftung nehmen.


Weil die Einstufung in der StVZO nichts, aber auch gar nichts mit der StVO zu tun hat.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
16.07.2012|22:39 | brawo | 41
Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Und worauf bitte begründet sich Deine Aussage, dass ein Womo kein PKW im Bezug auf Zeichen 253 sei? Die Einstufung in die Fahrzeugklasse M1 widerspricht dem. Wenn der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, die Fahrzeugklassifizierung mit den Bedeutungen der Zeichen laut StVO in Übereinstimmung zu bringen, kann er dafür nicht den Verkehrsteilnehmer in Haftung nehmen.
=» =»

=)
=) Weil die Einstufung in der StVZO nichts, aber auch gar nichts mit der StVO zu tun hat.


Richtig, und warum nicht? Diese Tatsache führt dazu, dass hier ein Widerspruch entsteht, der nicht auflösbar ist. Wenn die Einstufung der Fahrzeuge nach StVZO keinen Einfluss auf die StVO hat, kann logischerweise überhaupt kein Fahrzeug nach StVO als PKW oder Omnibus eingestuft werden. Die ganze Regelung ist von Grund auf schwachsinnig. Man hat hier zwei unterschiedliche Rechtssysteme für ein und die selbe Sache geschaffen, die sich dann auch noch widersprechen. Bitte erkläre mir doch endlich mal irgendwer hier, nach welchen Kriterien die StVO es beurteilen will, was ein PKW ist und was nicht, wenn hier die StVZO nicht zur Geltung kommen soll! Das ist doch hoffnungslos krank!!!
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
16.07.2012|23:49 | garibaldi | 42
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Guten Morgen Cornelius ,

hier kannst du dich durch ein Urteil des OLG Karlsruhe durchlesen und danach dürfte es eigentlich keinen Zweifel mehr daran geben, dass Wohnmobile im Sinne der StVO keine Pkw sind.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
17.07.2012|10:34 | brawo | 43
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Tut mir ja leid, aber dieses Urteil ist in höchstem Maße anfechtbar und darüber hinaus für unsere Fragestellung nicht relevant (zur Relevanz siehe unten). Es setzt nämlich vollkommen willkürlich, ohne eine gesetzlich festgeschriebene oder durch Verordnung geregelte Vorgabe, Maßstäbe, die von den bestehenden Maßstäben der StVZO abweichen (was natürlich prinzipiell möglich ist und auch im Urteil richtig begründet wird), ohne eine wirklich überzeugende Begründung dafür zu liefern, warum es genau so entschieden hat. Die Urteilsbegründung öffnet der Willkür Tür und Tor.

Zitat aus dem Urteil: " Die StVO enthält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen" und „Personenkraftwagen" keine Definitionen dieser Fahrzeugarten . Derartige Definitionen ergeben sich auch nicht unmittelbar aus dem Sinn der einzelnen, diese Begriffe verwendenden Vorschriften der StVO."

Das Gericht maßt sich hier an, aus eigener Machtbefugnis etwas zu definieren, was der Gesetzgeber eben nicht definiert hat.

Zitat aus der Urteilsbegründung: "Dem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeuges im Sinne der Verordnung auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abgestellt wird."

Und genau hier an diesem Punkt wird Recht zu Willkür! Wer entscheidet denn nun, was ein PKW und was ein LKW oder sonstwas ist im Sinne der StVO? Das müsste nach Rechtslage eigentlich für jeden konkreten Einzelfall gerichtlich festgestellt werden. Und sowas ist komplett hirnrissig, anders kann man´s wirklich nicht sagen.

Im Übrigen ist hier in diesem Fall nicht von einem Wohnmobil, sondern von einem Mercedes Sprinter die Rede, der vermutlich zum Gütertransport eingesetzt wurde «über die genaue Form und Ausstattung ist hier nichts ausgeführt». Darüber hinaus geht es in dem Verfahren um die erlaubte Geschwindigkeit auf Autobahnen und nicht um Zeichen 253. Somit ist die aufgeworfene Frage in Bezug auf ein Wohnmobil im Zusammenhang mit Zeichen 253 in diesem Urteil nicht geklärt. Geklärt ist allenfalls, dass gar nichts klar ist und auch kein Gericht weiß, was wirklich gelten soll. Kurz gesagt, es besteht eine fundamentale und nur durch Gesetz oder Verordnung zu behebende Rechtsunsicherheit in diesem Punkt«und diversen anderen, die die StVO in Bezug auf Fahrzeugklassifizierung betreffen».
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
17.07.2012|11:16 | garibaldi | 44
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo Cornelius ,

Urteile von Oberlandesgerichten haben Rechtskraft und können nur durch den Bundesgerichtshof geändert werden, was bei diesem Urteil meines Wissens nicht geschehen ist.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Für die Einordnung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen bzw. Lastkraftwagen im Sinne der StVO ist auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere - die Betriebserlaubnis «§§ 19 ff. StVZO», der Fahrzeugbrief «§ 25 StVZO» und der Fahrzeugschein «§ 24 StVZO» - haben keinen Regelungscharakter hinsichtlich der generellen straßenverkehrsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeuges im Sinne der StVO . Ihre Feststellungswirkung beschränkt sich darauf, dass ein Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Es kommt also auf die konkrete Bauart und Einrichtung eines Kraftfahrzeugs an, als was es im Sinne der StVO einzuordnen ist. Und von der Bauart und Einrichtung her ist ein Wohnmobil niemals ein Pkw, da gibt es nicht den geringsten Zweifel.

Im Übrigen ist hier in diesem Fall nicht von einem Wohnmobil, sondern von einem Mercedes Sprinter die Rede, der vermutlich zum Gütertransport eingesetzt wurde «über die genaue Form und Ausstattung ist hier nichts ausgeführt». Darüber hinaus geht es in dem Verfahren um die erlaubte Geschwindigkeit auf Autobahnen und nicht um Zeichen 253. Somit ist die aufgeworfene Frage in Bezug auf ein Wohnmobil im Zusammenhang mit Zeichen 253 in diesem Urteil nicht geklärt. Geklärt ist allenfalls, dass gar nichts klar ist und auch kein Gericht weiß, was wirklich gelten soll. Kurz gesagt, es besteht eine fundamentale und nur durch Gesetz oder Verordnung zu behebende Rechtsunsicherheit in diesem Punkt«und diversen anderen, die die StVO in Bezug auf Fahrzeugklassifizierung betreffen».

Selbstverständlich kann man dieses rechtskräftige Urteil auf Wohnmobile übertragen, denn im Urteil heißt es doch ganz klar, dass es nur auf die konkrete Bauart und Einrichtung ankommt, in welche Kategorie ein Kraftfahrzeug fällt und aufgrund dessen ist ein Wohnmobil niemals ein Pkw. Was im Fzg-Schein steht ist nicht maßgebend und warum dies so ist, ist ebenfalls dem Urteil zu entnehmen.

Das Gericht maßt sich hier an, aus eigener Machtbefugnis etwas zu definieren, was der Gesetzgeber eben nicht definiert hat.

Keine Anmaßung, denn dafür sind die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof da, um für Rechtssicherheit zu sorgen und dies ist mit dem Urteil geschehen. Alle anderen Gerichte haben sich in dieser Sache an dieses Urteil zu halten. Und solange durch den Gesetzgeber keine Gesetzesänderung erfolgt oder durch den Bundesgerichtshof das Urteil gekippt wird, was eigentlich nicht zu erwarten ist, denn das Urteil ist immerhin schon von 2004, ist dieses Urteil für alle rechtsbindend, da kannst du machen was du willst.

So, das Thema ist für mich nun erledigt, denn es gibt aus meiner Sicht dazu nichts mehr zu sagen.
Wenn du, Cornelius , immer noch Zweifel haben solltest, empfehle ich dir, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, aber auch der dürfte es schwer haben, dich von der Richtigkeit meiner Aussage zu überzeugen .
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
17.07.2012|16:00 | brawo | 45
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

=) Urteile von Oberlandesgerichten haben Rechtskraft und können nur durch den Bundesgerichtshof geändert werden, was bei diesem Urteil meines Wissens nicht geschehen ist.

Andere Oberlandesgerichte können aber zu abweichenden Urteilen kommen ... Im Grunde hätte der Fall im Sinne eines Normenkontrollverfahrens an die oberste Instanz weitergehen müssen.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Für die Einordnung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen bzw. Lastkraftwagen im Sinne der StVO ist auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere - die Betriebserlaubnis «§§ 19 ff. StVZO», der Fahrzeugbrief «§ 25 StVZO» und der Fahrzeugschein «§ 24 StVZO» - haben keinen Regelungscharakter hinsichtlich der generellen straßenverkehrsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeuges im Sinne der StVO . Ihre Feststellungswirkung beschränkt sich darauf, dass ein Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf.
=)
=» Es kommt also auf die konkrete Bauart und Einrichtung eines Kraftfahrzeugs an, als was es im Sinne der StVO einzuordnen ist. Und von der Bauart und Einrichtung her ist ein Wohnmobil niemals ein Pkw, da gibt es nicht den geringsten Zweifel.


Du hast da nicht den geringsten Zweifel! Aber sobald jemand daran Zweifel äußert, ist die Sache wieder offen, denn es ist reine Auslegungssache, das sagt gerade dieses Urteil! Und das ist der Punkt! Die meisten Womos haben 4 - 6 Sitzplätze und somit haben sie auch nach Bauart und Einrichtung PKW-Eigenschaften ... dass ein Womo darüber hinaus noch weitere Einrichtungsmerkmale hat, muss hier nicht relevant sein. Es kann zwar theoretisch relevant sein, aber das gibt einerseits dieses Urteil nicht her, andererseits ist es reine willkürliche Ermessenssache. Reisebusse haben heutzutage Liegesitze, eine Bar und eine Toilette an Bord. Sind das dann auch Wohnmobile??? Oder ist ein PKW mit Zigarettenanzünder und Aschenbecher ein fahrbarer Rauchsalon und somit kein PKW? Und mit Stereoanlage wird er zur rollenden Disko?

Im Übrigen ist hier in diesem Fall nicht von einem Wohnmobil, sondern von einem Mercedes Sprinter die Rede, der vermutlich zum Gütertransport eingesetzt wurde «über die genaue Form und Ausstattung ist hier nichts ausgeführt». Darüber hinaus geht es in dem Verfahren um die erlaubte Geschwindigkeit auf Autobahnen und nicht um Zeichen 253. Somit ist die aufgeworfene Frage in Bezug auf ein Wohnmobil im Zusammenhang mit Zeichen 253 in diesem Urteil nicht geklärt. Geklärt ist allenfalls, dass gar nichts klar ist und auch kein Gericht weiß, was wirklich gelten soll. Kurz gesagt, es besteht eine fundamentale und nur durch Gesetz oder Verordnung zu behebende Rechtsunsicherheit in diesem Punkt«und diversen anderen, die die StVO in Bezug auf Fahrzeugklassifizierung betreffen».
=)
=» Selbstverständlich kann man dieses rechtskräftige Urteil auf Wohnmobile übertragen, denn im Urteil heißt es doch ganz klar, dass es nur auf die konkrete Bauart und Einrichtung ankommt, in welche Kategorie ein Kraftfahrzeug fällt und aufgrund dessen ist ein Wohnmobil niemals ein Pkw. Was im Fzg-Schein steht ist nicht maßgebend und warum dies so ist, ist ebenfalls dem Urteil zu entnehmen.


Dass ein Womo nach diesem Urteil "niemals ein PKW" sei, ist nichts weiter als Deine persönliche Einschätzung. Es steht in diesem Urteil nicht drin. Es steht lediglich drin, dass ein Mercedes Sprinter in der verhandelten Ausstattung kein PKW ist. Man kann das Urteil eben nicht selbstverständlich auf Womos übertragen! Siehe oben. Ein Womo ist auf gar keinen Fall mit einem Mercedes Sprinter gleichzusetzen, gerade auch nach diesem Urteil , denn die konkrete Bauart und Einrichtung eines Womos entspricht nicht der eines Mercedes Sprinter! Womit es dann gleichzusetzen ist oder nicht, geht aus dem Urteil nicht hervor, somit ist es nicht definiert. Gerade weil die Klassifizierung nach StVZO nicht zur Anwendung kommt, ist schlicht nicht geklärt, ob ein Womo ein PKW ist oder nicht, auch wenn das in Deinen Augen klar ist. Wie gesagt, sobald jemand der Meinung ist, dass ein Womo ein PKW ist, ist die Sache juristisch strittig und bleibt es so lange, bis es eindeutig gerichtlich geklärt ist.
=)
Das Gericht maßt sich hier an, aus eigener Machtbefugnis etwas zu definieren, was der Gesetzgeber eben nicht definiert hat.
=)
=) Keine Anmaßung, denn dafür sind die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof da, um für Rechtssicherheit zu sorgen und dies ist mit dem Urteil geschehen. Alle anderen Gerichte haben sich in dieser Sache an dieses Urteil zu halten. Und solange durch den Gesetzgeber keine Gesetzesänderung erfolgt oder durch den Bundesgerichtshof das Urteil gekippt wird, was eigentlich nicht zu erwarten ist, denn das Urteil ist immerhin schon von 2004, ist dieses Urteil für alle rechtsbindend, da kannst du machen was du willst.
=)
=) So, das Thema ist für mich nun erledigt, denn es gibt aus meiner Sicht dazu nichts mehr zu sagen.
=» Wenn du, Cornelius , immer noch Zweifel haben solltest, empfehle ich dir, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, aber auch der dürfte es schwer haben, dich von der Richtigkeit meiner Aussage zu überzeugen .


Ein Anmaßung ist das schon, wenn auch eine durch Eintreten der Rechtskraft juristisch einwandfrei nachträglich akzeptierte und somit legale. Wenn das Gericht wirklich die Tragweite dieser Entscheidung erkannt hätte (dass es das nicht hat, geht aus der Urteilsbegründung deutlich hervor!), hätte es den Fall zur Klärung an die Bundesebene weitergegeben, ein Normenkontrollverfahren in die Wege geleitet. Es ist wohl wahr, dass der spezielle Fall schon 2004 war und wahrscheinlich einfach dadurch, dass niemand die grundsätzliche Problematik erkannt hat, die Sache nicht weiter verfolgt wurde und das Urteil dadurch Rechtskraft erlangt hat. Tatsache ist aber, dass hier nur 1 einziges spezielles Fahrzeug klassifiziert wurde, nämlich ein Mercedes Sprinter, für Womos ist der Spruch nicht relevant, weil ein Womo kein Mercedes Sprinter ist. Im Übrigen sind bekanntermaßen Bauart und Einrichtung vom Womos sehr unterschiedlich. Nach der Logik dieses Urteils müsste demnach jeder Womo-Typ gesondert beurteilt werden. Na dann viel Spaß!

Mich zu überzeugen, dazu braucht´s schon mehr Logik ...
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
17.07.2012|17:22 | garibaldi | 46
Re:Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Mich zu überzeugen, dazu braucht´s schon mehr Logik ...


Okay, hat leider nicht geklappt, aber sicher ist, dass die für die StVO zuständigen Verfolgungsbehörden ihre Bußgeldbescheide u.a. auch nach diesem Urteil des OLG Karlsruhe fällen und nicht umsonst werden die Führer von Wohnmobilen über 3, 5 t in den entsprechenden Publikationen darauf hingewiesen, dass die Zeichen 253 und 277, und auch andere, für sie gelten und sie nicht überholen bzw. die Straße nicht befahren dürfen.

Sollte dein Womo mehr als 3, 5 t zGG haben, würde ich dir vorschlagen, Nägel mit Köpfen zu machen und diese speziellen Verbote zu mißachten. Vielleicht wirst du dann einmal erwischt und könntest dann die Instanzen durchprozessieren, aber ich bin überzeugt, du kommst nicht bis zum Bundesgerichtshof, wahrscheinlich noch nicht einmal zu einem Oberlandesgericht .

Aber ich gehe mal davon aus, dass du auch bei entsprechender Verurteilung nicht einsehen würdest, dass du nach geltendem Recht verurteilst wurdest, aber so etwas soll es ja auch geben .
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
17.07.2012|20:17 | brawo | 47
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo und Guten Tag,
=) welche konkreten Einschränkungen habe ich in D und in der westl. EU insbesondere
=) Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot, Maut, zu erwarten?
=) Was ist technisch empfehlenswert/ Stoßdämpfer, Hinterachse?
=) Gruß Rainer



Hallo Birgit ,
Hallo Rainer ,

da habt ihr ja eine ganz schöne Diskussion losgetreten. Wer hätte das gedacht.
Um auf eure Ausgangsfrage zurück zu kommen, hier mal unsere Erfahrungen:

Wir fahren seit 2 Jahren einen 4-Tonner (vorher 3, 5 to.) und haben damit bisher 30.000 km zurück gelegt. Die bereisten Länder waren Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Marokko.

Beim Kauf des Fahrzeugs hatte ich auch etwas Bedenken wegen Überschreitung der "magischen 3, 5 to-Grenze".
Jetzt, nach 2 Jahren, muß ich sagen, wir haben nicht die geringste Einschränkung festgestellt. Alles ist wie vorher mit dem 3, 5-Tonner.

Dafür ist es ein gutes Gefühl, nicht überladen zu sein und einer evt. Gewichtskontrolle gelassen entgegensehen zu können.

Sollten wir mal in die Schweiz fahren, wird halt statt der Vignette das Formblatt (Form. 15.91) für 32, 50 CHF gekauft.
Und in Österreich werden eben mautfreie Straßen benutzt, nicht, weil ich um jeden Preis die Maut vermeiden will, sondern weil mich der mit der GO-Box verbundene Bürokratenkram stört.

Eure Entscheidung, aufzulasten, ist nach meiner Ansicht genau richtig.



Gruß
Peter
Jeder Tag ist neu.
-+
18.07.2012|11:43 | ullrich1 | 48
Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t

wolf:
Ich hab´ nur 3, 1 Tonnen, kann Dir diesen Gefallen also leider nicht tun.

Ist schon klar, dass Behörden in diesem Umfeld freihändig Entscheidungen treffen und sich an diesem Urteil orientieren. Das ist ja gerade mein Kritikpunkt. Wenn man das Urteil genau liest, gibt es das nämlich wirklich nicht her, wenn man ehrlich ist. Natürlich wird kaum jemand wegen 10 € Bußgeld bis vor den Bundesgerichtshof ziehen, wird wohl schon wegen Geringfügigkeit kaum durchkommen. An der Sache an sich ändert das aber nichts.

Allein schon folgender Absatz aus dem OLG-Urteil, aus dem auch hervorgeht, dass der Fall anscheinend ans Amtsgericht zurückverwiesen wurde, zeigt, dass gerade dieses Urteil gar nichts Konkretes zu der Frage hergibt, ob ein Womo im Sinne der StVO ein PKW ist oder nicht:

"Die Baureihe „Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz umfasst eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart u.a. zum reinen Personentransport - dabei auch mit Bestuhlungen von mehr als neun Sitzen - oder zum reinen Gütertransport. Das Amtsgericht wird daher in der neuen Verhandlung nähere Feststellungen zur Bauart und zur Ausstattung des vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs zu treffen haben. ..."

Das heißt ja konkret nichts anderes, als dass das Amtsgericht feststellen sollte, wie der umstrittene Sprinter ausgestattet war und danach urteilen sollte, ob es ein PKW war oder nicht. Wäre er mit 8 Sitzen + Fahrersitz ausgestattet gewesen (nur als Beispiel), wäre es nämlich ein PKW gewesen - mit mehr Sitzen ein Omnibus. Mit 2 Sitzen und Ladefläche wäre es ein LKW. Wie das im Falle eines Fahrzeugs mit variabler Ausstattung ist, da wird´s schon wieder unklar. Habe ich zum Beispiel eine Kombi-Limousine, bei der ich die Rückbank umklappe, um Güter damit zu transportieren, und dann vielleicht noch einen Dachständer montiere für den selben Zweck, ist dieses Fahrzeug dann kein PKW mehr? In Bezug auf Zeichen 253 wird diese Frage zwar in der Realität kaum relevant werden, da man bei einer solchen Konstellation kaum über 3, 5 t kommen wird, aber das Beispiel zeigt die Problematik auf. Ein Besitzer eines Hummer könnte in diese Verlegenheit kommen ...

Nun zurück zum Womo: Ein Womo mit 6 Sitzplätzen dient, soweit es am Straßenverkehr teilnimmt, auf jeden Fall ausschließlich dem Personentransport - oder gibt´s da irgendwelche Zweifel? Es ist also in seiner Funktion als Kraftfahrzeug ein Fahrzeug, das ausschließlich «und nicht nur überwiegend, wie es die einschlägigen Entscheidungen verlangen!» zum Personentransport dient. Folglich muss es nach dem Buchstaben der Gesetze und auch nach besagtem OLG-Urteil ein PKW sein, es sei denn, man entscheidet, dass die zusätzlichen Eigenschaften «Einbauten» in Bezug auf die StVO diesen PKW zu einem "Nicht-PKW" machen, warum auch immer. Dies aber müsste in jedem konkreten Fall detailliert begründet werden. Es gibt ja auch PKW mit Liegemöglichkeit «Liegesitze», Kühlschrank, Fernseher etc. «z.B. Stretchlimousinen», da käme sicher niemand auf die Idee, dass das keine PKW wären - und die können unter Umständen sogar über 3, 5 t kommen.

Diesbezüglich (Kombi-PKW) gibt es in dem OLG-Urteil noch eine Merkwürdigkeit, die der ganzen Sache wiederum einen neuen Dreh gibt, folgender Teil:

"Diese Vorschrift über die Bezeichnung bestimmter Kombinationskraftwagen als Personenkraftwagen hat der Verordnungsgeber bei Harmonisierung der Betriebserlaubnisrechtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften «VkBI. 1995, 3» bewusst aufrechterhalten, ihr wurde lediglich innerhalb des § 23 StVZO ein anderer Absatz zugewiesen. § 23 Abs. 6 a StVZO kommt ein über das reine Zulassungsrecht hinausgehender Definitionscharakter zu.

Das besagt, dass die StVZO in diesem speziellen Punkt doch maßgeblich für die StVO ist. In der StVZO , gibt es § 23 Abs. 6 a aber gar nicht «mehr»!

Als Orientierung kann demnach wohl nur die entsprechende EU-Richtlinie Verwendung finden. Da ist das Womo unter der Typbezeichnung "M1 SA Wohnmobil" festgelegt«s. 64 unten und S. 70 unten». Damit wäre in Bezug auf diesen Satz des Urteils eine neue Rechtslage entstanden, die eine neue Entscheidung erfordern würde.

Aber machen wir der Sache ein Ende. In dem Punkt, dass es sozusagen "geübte Praxis" ist, Womos über 3, 5 t in Bezug auf die StVO nicht als PKW anzuerkennen, hast Du natürlich zweifellos Recht. Und deswegen würde ich mich in der Frage auch gar nicht auf einen endlosen Rechtsstreit einlassen, denn die Chancen wären gering (Recht haben und Recht bekommen ist bekanntlich zweierlei), und ich bin auch nicht Michael Koolhaas, also keine Gefahr ...

Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
Kunst ist, das Schöne in den Dingen zu sehen.
Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
18.07.2012|12:55 | garibaldi | 49
Re:Re:Auflastung von 3.5t auf 3.85t
Hallo und Guten Tag,
=) =) welche konkreten Einschränkungen habe ich in D und in der westl. EU insbesondere
=) =) Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot, Maut, zu erwarten?
=) =) Was ist technisch empfehlenswert/ Stoßdämpfer, Hinterachse?
=) =) Gruß Rainer
=» =»

=)
=)
=» Hallo Birgit ,
=» Hallo Rainer ,
=)
=) da habt ihr ja eine ganz schöne Diskussion losgetreten. Wer hätte das gedacht.
=) Um auf eure Ausgangsfrage zurück zu kommen, hier mal unsere Erfahrungen:
=)
=) Wir fahren seit 2 Jahren einen 4-Tonner (vorher 3, 5 to.) und haben damit bisher 30.000 km zurück gelegt. Die bereisten Länder waren Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Marokko.
=)
=) Beim Kauf des Fahrzeugs hatte ich auch etwas Bedenken wegen Überschreitung der "magischen 3, 5 to-Grenze".
=» Jetzt, nach 2 Jahren, muß ich sagen, wir haben nicht die geringste Einschränkung festgestellt. Alles ist wie vorher mit dem 3, 5-Tonner.
=)
=) Dafür ist es ein gutes Gefühl, nicht überladen zu sein und einer evt. Gewichtskontrolle gelassen entgegensehen zu können.
=)
=) Sollten wir mal in die Schweiz fahren, wird halt statt der Vignette das Formblatt (Form. 15.91) für 32, 50 CHF gekauft.
=) Und in Österreich werden eben mautfreie Straßen benutzt, nicht, weil ich um jeden Preis die Maut vermeiden will, sondern weil mich der mit der GO-Box verbundene Bürokratenkram stört.
=)
=) Eure Entscheidung, aufzulasten, ist nach meiner Ansicht genau richtig.
=)
=)
=)


Hallo Peter,

durch die Diskusion von Wolf und Cornelius ist mir dein Beitrag fast durch die Lappen gegangen. Wir machen das auch, es wird aufgelastet und ein Träger kommt ran.
Anfang August haben wir einen Termin in Apen, wir haben uns gegen Bad Essen entschieden, die Werkstatt wollte oder konnte uns keinen Kostenvoranschlag machen.
Aber bei unserer Tour im Sep./Okt. fahren wir noch mit einem 3, 5T, ich glaube nicht, dass wir in Südengland den Roller schon dabei haben müssen.
«Wir haben auch noch keinen»


Beste Grüsse
Birgit
und ihr Fahrer Rainer

-+
18.07.2012|13:05 | diefrauvomhasen | 50
Ende zeigen
Themenliste
ACHTUNG : Diese Seite geht nur einwandfrei wenn Javascript für meinwomo.net erlaubt wurde !!!