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Womo-Überwinterung am Straßenrand.
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Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Es ist ja bekannt, daß ein Wohnmobil jederzeit und unbegrenzt am Straßenrand geparkt werden darf.
Wie sieht es aber rechtlich aus, wenn das Womo sichtbar winterfest gemacht wurde und auf Auffahrkeilen bzw. auf heruntergedrehten Kurbelstützen mehrere Monate auf der Stelle steht? Ist dies nach der STVO eine widerrechtliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes? Wie verhält sich das mit der gefor-
derten sofortigen Beweglichkeit des Womos? Möglicherweise wurde das Fahrzeug
noch mit Unterlegkeilen gesichert, weil die Handbremse nicht angezogen wurde.
Zudem befinden sich 2 Räder auf dem Bordstein, um Ansammlung von Regenwasser auf dem Dach zu vermeiden. Und wenn dann noch die Starterbatterie ausgebaut wurde, ist dann die geforderte Beweglichkeit gewahrt?

+
26.11.2013|18:25 | pablo1 | 1
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Hallo,

beim ersten Teil der Frage bin ich mir ziemlich sicher, dass dies eine widerrechtliche Nutzung ist. Man darf ja auch nicht seine Markise ausfahren etc.

Der zweite Teil, Parken auf dem Bordstein, ist sonnenklar: Über 2, 8 Tonnen darf man NIE mit zwei Rädern auf dem Bordstein parken, auch wenn es das entsprechende Schild so anzeigt. Wenn es dieses Schild oder eine entsprechende Markierung nicht gibt, dürften es auch PKWs unter 2, 8 Tonnen nicht, aber es wird halt oft toleriert.

Grüsse
Frank
-+
26.11.2013|20:42 | palstek | 2
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Schließe mich voll an, das ist Sondernutzung, was allerdings meines Wissens in den verschiedenen Ländern gesetzlich unterschiedlich geregelt ist.

Und wenn der Bordstein einen Bürgersteig abgrenzt, was die Regel sein dürfte, dann ist dies genau genommen ein Parken auf Bürgersteig und dies ist in der Regel nicht erlaubt.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
26.11.2013|20:57 | brawo | 3
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Moin Moin,

beim zweiten Teil ist klar - geht nicht!

Beim abstellen über den Winter bin ich mir da aber nicht so sicher.
Z.B. Autos oder Motorräder können doch auch abgeplant
auf öffentlichen Strassenland abgestellt bzw. geparkt stehen.
Vorraussetzung ist, dass das Fahrzeug angemeldet ist und die Kennzeichen sichtbar sind.
Weiterhin sind die "normalen Park-Regeln und Verkehrsvorschriften" einzuhalten.
Gruß aus dem Teltow Fläming
Norbert
-+
27.11.2013|08:36 | norefe | 4
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es die 2, 8 t Grenze nicht mehr. Sie ist durch 3, 5 t ersetzt worden.
D. h. alles unter 3, 5 t gilt als PKW und kann auch wie ein PKW geparkt werden.
Auf Keile und Stützen würde ich allerdings verzichten.-+
27.11.2013|11:02 | autofahrer | 5
Re:Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es die 2, 8 t Grenze nicht mehr. Sie ist durch 3, 5 t ersetzt worden.


Nein, nicht überall. Siehe Zeichen 315 : Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2, 8 t nicht parken.

Grüsse
Frank
-+
27.11.2013|12:13 | palstek | 6
Re:Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Hallo autofahrer ,

Nach meinem Kenntnisstand gibt es die 2, 8 t Grenze nicht mehr. Sie ist durch 3, 5 t ersetzt worden.
=) D. h. alles unter 3, 5 t gilt als PKW und kann auch wie ein PKW geparkt werden.
=» Auf Keile und Stützen würde ich allerdings verzichten.


dein Kenntnisstand ist falsch. Entscheidend für das Halten und Parken ist der § 12 StVO. Auf Gehwegen ist das Parken nur gestattet, wenn es durch entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt ist.

Das Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) sagt aus:

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2, 8 t nicht parken.

Da spielt also die Fahrzeugart keine Rolle.

Hoppla, da war Frank schneller.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
27.11.2013|12:24 | brawo | 7
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Das stimmt.
Ich glaube, das ist einer der wenigen, oder der einzige (?), Fall wo noch dir 2, 8 t existieren.
Wenn man also nicht gerade auf einem Gehweg parkt, kann man bis 3, 5 t wie ein Pkw parken, auch solange man will.-+
27.11.2013|12:48 | autofahrer | 8
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Das Abstellen eines Wohnmobils am Fahrbahnrand innerhalb geschlossener Ortschaften über 3, 5 T ist nur mit einer Warntafel vorne u. hinten zulässig StVO § 17( 4 ) Abs.1.
Fahrzeuge über 4 T müssen zusätzlich mit zwei Unterlegkeilen gesichert sein. Hab ich allerdings noch nie gesehen. Aber eine flotte Politesse bzw. Polizei-
beamte könnten Knöllchen verteilen. Ich glaube, daß kostet etwa 35 Euro und wird bei einem Unfall evtl. Probleme mit der Versicherung geben. Denk ich mal so.
Und noch etwas. Auf den meisten Autobahnraststätten sind keine besonderen Park-
streifen für Womos oder Gespanne vorhanden ( wurden tatsächlich schlichtweg vergessen, so wie es ja auch kaum in Deutschland Entsorgungsstationen gibt ). Also stellt man sich für einen kleinen Halt auf die schräg gestrichenen großen Parkflächen, die allerdings für LKW`s
vorgesehen sind. Der LKW-Fahrer hat aber immer ein Parkvorrecht! Hier müssen die ihre gesetzlichen Pausen absitzen. Weiter ist das Parken über 2 PKW-Stellplätze hinweg verboten. Auch das Parken über einem Kanalschacht kann mit einem Bußgeld von 1o, -- Euro bedacht werde. Für Gullideckel gilt dies aber nicht.
Wie sagt doch der Schwabe: " Mensch Maier, des wois doch koi Sau ".


-+
27.11.2013|15:33 | pablo1 | 9
Re:Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Hallo Heinz ,

Das Abstellen eines Wohnmobils am Fahrbahnrand innerhalb geschlossener Ortschaften über 3, 5 T ist nur mit einer Warntafel vorne u. hinten zulässig StVO § 17« 4 » Abs.1.

dann lies dir doch den Absatz 4 des § 17 der StVO noch einmal in Ruhe durch und dann wirst du sehen, dass du mit deiner Aussage nicht richtig liegst.

Der Absatz 4 lautet:

«4» Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
27.11.2013|18:41 | brawo | 10
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Hallo autofahrer ,

du schreibst

Wenn man also nicht gerade auf einem Gehweg parkt, kann man bis 3, 5 t wie ein Pkw parken, auch solange man will.

Das verstehe ich nicht, denn in der StVO § 12 (Halten und Parken} ist nur von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen die Rede, sodass das Gewicht z.B. eines Wohnmobils keine Rolle spielt, soweit es nicht mehr als 7, 5 t wiegt. So kann durchaus ein 4, 5 t schweres Wohnmobil dort parken wo auch ein 3, 5 t Wohnmobil parkt.

Und falls du der Meinung bist, dass ein 3, 5 t schweres Wohnmobil auf einem reinen Pkw-Parkplatz geparkt werden darf, so liegst du falsch, denn ein Wohnmobil gilt in der StVO nicht als Pkw.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
27.11.2013|19:00 | brawo | 11
Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Ich habe da eine alte Version der StVO gelesen. Mit der Beleuchtung zur Straßenmitte hin und ausreichend beleuchtet durch eine Straßenlaterne, stand dort nix.

-+
27.11.2013|19:38 | pablo1 | 12
Re:Re:Womo-Überwinterung am Straßenrand.
Ich habe da eine alte Version der StVO gelesen. Mit der Beleuchtung zur Straßenmitte hin und ausreichend beleuchtet durch eine Straßenlaterne, stand dort nix.


Nee, Heinz , meine Aussage bezog sich auch nicht auf das o.a. Zitierte, sondern auf das dicke rot Markierte im Absatz 4 von meinem Posting an dich.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-
27.11.2013|20:17 | brawo | 13
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