Grüsse von Karin meinwomo zeigt dir immer den passenden Platz
31.05.2011|09:40 | womo66 | 35
Re:kachelman.
Ein Freispruch 2. Klasse. Keineswegs wegen erwiesener Unschuld, sondern "in dubio pro reo". Auch das Gericht kann nicht ausschließen, dass die Tat geschehen ist. Nur leider reicht die Indizienlage für eine Verurteilung nicht aus. Frustierend für das Opfer. Peter Gruß Peter Jeder Tag ist neu.
31.05.2011|10:33 | ullrich1 | 36
Re:Re:kachelman.
Frustierend für das Opfer. =) Peter =»
Natürlich nur dann, wenn das Opfer wirklich Opfer war und nicht aus Rachsucht oder anderen Gründen gehandelt hat, was auch wiederum meiner Meinung nach gar nicht so selten vorkommt. Es grüßt Wolf Leben und leben lassen!
31.05.2011|11:14 | brawo | 37
Re:kachelman.
Da geb´ ich dir vollkommen recht. Fingierte Strafanzeigen aus verletzter Eitelkeit oder wenn es z.B. im Rahmen einer Ehescheidung um das Sorgerecht für Kinder geht dürften gar nicht so selten sein. Peter Gruß Peter Jeder Tag ist neu.
31.05.2011|11:20 | ullrich1 | 38
Re:Re:kachelman.
hallo Wolf =) Du hast vollkommen Recht. Ich habe da die beiden Dinge durcheinander gebracht. Aber so war jedenfalls zu lesen sammelt die Kachelmann Verteidigung, Gründe um in Revision zu gehen. =» Campergruß Ralf
Hallo Ralf, da hast du schon richtig gelesen. Da es sich um ein Urteil des Landgerichts in Strafsachen handelt, ist hiergegen nur die Revision zulässig. Die Berufung gibt es in Strafsachen nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Wie Wolf richtig sagt, kann mit der Revision nur die falsche oder unterbliebende Anwedung einer Rechtsnorm gerügt werden.