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Rechte von Einsatzfahrzeugen
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Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Wolf,

dein Vertrauen in das 100%ige Funktionieren der Justiz habe ich nicht, aber da werden wir wohl nicht auf einen Nenner kommen und auch nie alle Fakten erfahren.


=» Laut Strafbefehl hat Hatz zwei entgegenkommende Fahrzeuge zum scharfen Abbremsen und Ausweichen aufs Bankett genötigt.


Ich bleibe dabei: Selbst wenn es so gewesen war, hat bei Abwägung der Fakten die konkrete Lebensgefahr klare Priorität.

Und wenn mir ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht entgegenkommt, weiche ich vorbeugend nach rechts aus, um ihm das Überholen zu ermöglichen, selbst wenn er noch gar nicht überholt.

Wenn ich in meiner DRK-Zeit 4000 Euro oder damals 8000 DM für jeden hätte zahlen müssen, der bremsen und ausweichen musste, wäre ich in kurzer Zeit pleite gewesen.
Grüsse
Frank
-+
14.02.2015|10:02 | palstek | 24
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hier ist noch ein aktuellerer Artikel aus der Augsburger Allgemeinen.

Ich zitiere:
Die Generalstaatsanwaltschaft und Ingolstadts Leitender Oberstaatsanwalt Helmut Walter stellen es im Nachhinein so dar, dass die Schilderung des Einsatzes durch den Beschuldigten selbst erst nach dem umstrittenen Strafbefehl über 4500 Euro und einem halben Jahr Fahrverbot eingegangen sei.


Weiter ist dort zu lesen, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls zum Gericht geschickt hat, obwohl sie bereits eine Woche vorher beim Staatsanwalt vorlag.



Grüsse
Frank
-+
14.02.2015|10:25 | palstek | 25
Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Morgen Frank ,

dein Vertrauen in das 100%ige Funktionieren der Justiz habe ich nicht, aber da werden wir wohl nicht auf einen Nenner kommen und auch nie alle Fakten erfahren.

habe ich auch nicht, aber in diesem speziellen Fall müssten ja drei Personen in den verschiedenen Behörden versagt haben, und so etwas gibt es nicht. Wäre bildlich gesprochen so, als wenn bei der Technik drei unabhängige Sicherheitssysteme hintereinander versagen würden.

Laut Strafbefehl hat Hatz zwei entgegenkommende Fahrzeuge zum scharfen Abbremsen und Ausweichen aufs Bankett genötigt.
=)
Ich bleibe dabei: Selbst wenn es so gewesen war, hat bei Abwägung der Fakten die konkrete Lebensgefahr klare Priorität.

Da bin ich deiner Meinung, aber zum Zeitpunkt des Versendens des Strafbefehls war der Sachverhalt nur aus Sicht des Anzeigenden und eines weiteren Zeugen bekannt.

Weiter ist dort zu lesen, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls zum Gericht geschickt hat, obwohl sie bereits eine Woche vorher beim Staatsanwalt vorlag.

Das bestätigt doch meine Aussage, dass sich der Beschuldigte erst nach Erhalt des Strafbefehls zur Sache geäußert hat, wogegen auch nichts einzuwenden ist.
Kannst du dir vorstellen, wieviel Post täglich bei einer Staatsanwaltschaft aufläuft und wie lange es dauern kann, bis der Staatsanwalt aus seinen Aktenbergen diesen speziellen Fall zu Gesicht bekommt? Da ist eine Woche noch wenig, auch unter dem Gesichtspunkt, dass vielleicht noch ein Wochenende dazwischen war.

Abschließend kann ich nur sagen, dass es mir nicht unbedingt um eine Verurteilung des Beschuldigten ging, sondern mir stieß auf, dass den Behörden falsches Vorgehen unterstellt wurde und das war nicht der Fall.
Hätte sich der Beschuldigte früher geäußert, wäre der Fall vielleicht ganz anders verlaufen, wer weiß?
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
14.02.2015|10:50 | brawo | 26
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Weiter ist dort zu lesen, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls zum Gericht geschickt hat, obwohl sie bereits eine Woche vorher beim Staatsanwalt vorlag.
=)
=)
=)


Das heißt, nach Ablauf der Einspruchsfrist! Sowas dürfte einfach nicht passieren. Aber ich weiß schon, viele Amtsstellen sind überlastet, der Staat hat ja kein Geld für genügend Personal ...
Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
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Liberté - Egalité - Fraternité !!!
-+
14.02.2015|13:01 | garibaldi | 27
Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Das heißt, nach Ablauf der Einspruchsfrist! Sowas dürfte einfach nicht passieren. Aber ich weiß schon, viele Amtsstellen sind überlastet, der Staat hat ja kein Geld für genügend Personal ...

Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,

dass die Schilderung des Einsatzes durch den Beschuldigten selbst erst nach dem umstrittenen Strafbefehl über 4500 Euro und einem halben Jahr Fahrverbot eingegangen sei.

sonst wäre ja alles zu spät gewesen.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
14.02.2015|19:31 | brawo | 28
Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=)


"erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...

übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen!
Schönen Gruss
Cornelius
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-+
16.02.2015|16:12 | garibaldi | 29
Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,


=» =» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=) =)

=)
=» "erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...


du täuschst dich, da ist nirgends die Rede von erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls . In dem o.a. Artikel ist nachzulesen

Nach Angaben von Alexander Hatz’ Anwalt Florian Englert datiert der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf 17. Dezember 2014 . Damals gab es tatsächlich noch keine Stellungnahme von Hatz und seinem Verteidiger. Die schickte Englert am 8. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar unterschrieb eine Strafrichterin am Amtsgericht Neuburg den Strafbefehl.

und lt. dem oben verlinkten Zeitungsbericht erhielt der Beschuldigte den Strafbefehl am gleichen Tag, also am 13.01., und somit hätte die Einspruchsfrist ab diesem Datum 14 Tage später geendet, sie war also noch lange nicht abgelaufen.
Und wie ich vermutet hatte, lag zwischen Abschicken der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft und Erlass des Strafbefehls ein Wochenende. Für mich also ein ganz normaler und verständlicher Ablauf, nicht die geringste Schlamperei zu erkennen.

übrigens: Wäre es nicht so gewesen, sondern der Einspruch hätte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Richter vorgelegen, dann wäre es zu dem ganzen Wirbel vermutlich gar nicht gekommen, denn dann wäre der Richter gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen!

Und genau das ist mein Kritikpunkt, es fand keine Hauptverhandlung statt, sondern auf Druck der Öffentlichkeit wurde der Strafbefehl zurückgenommen und das ist eines Rechtsstaats unwürdig.
Außerdem geht es auch nicht um einen Einspruch, von dem ich übrigens nichts gelesen habe, sondern darum, wann die Stellungnahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ankam.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
16.02.2015|17:16 | brawo | 30
Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Hallo Cornelius ,
=)

=» =» =» Nein, nicht nach der Einspruchsfrist, sondern nach Erlass des Strafbefehls ,
=) =) =)
=» =»

=) =)
=» =» "erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls" ... wirksam wird der Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ...

=)
=» du täuschst dich, da ist nirgends die Rede von erst einen Tag nach Wirksamwerden des Strafbefehls . In dem o.a. Artikel ist nachzulesen
=)
Nach Angaben von Alexander Hatz’ Anwalt Florian Englert datiert der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf 17. Dezember 2014 . Damals gab es tatsächlich noch keine Stellungnahme von Hatz und seinem Verteidiger. Die schickte Englert am 8. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar unterschrieb eine Strafrichterin am Amtsgericht Neuburg den Strafbefehl.
=)
=» und lt. dem oben verlinkten Zeitungsbericht erhielt der Beschuldigte den Strafbefehl am gleichen Tag, also am 13.01., und somit hätte die Einspruchsfrist ab diesem Datum 14 Tage später geendet, sie war also noch lange nicht abgelaufen.


Da hast Du recht, da hatte Frank falsch zitiert und darauf bezog ich mich. Somit ist dieser Argumentationsstrang hinfällig.


=» Und genau das ist mein Kritikpunkt, es fand keine Hauptverhandlung statt, sondern auf Druck der Öffentlichkeit wurde der Strafbefehl zurückgenommen und das ist eines Rechtsstaats unwürdig.


Dass der Strafbefehl auf Druck der Öffentlichkeit zurückgenommen wurde, ist aber auch eine Unterstellung. Die Generalstaaatsanwaltschaft hat ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme des Beschuldigten keine ausreichenden Gründe mehr für einen Strafbefehl (und damit auch nicht für eine Hauptverhandlung!) vorlagen. Der Fehler war doch, dass man genau das nicht früher erkannt hat. Der Strafbefehl war von vorn herein nicht ausreichend begründet, das ist doch das Endergebnis. Unter dieser Prämisse hätte es sowieso nie zu einer Hauptverhandlung kommen können, und der Richter/die Richterin hätte auch keinen Strafbefehl unterschreiben dürfen.



=) Außerdem geht es auch nicht um einen Einspruch, von dem ich übrigens nichts gelesen habe, sondern darum, wann die Stellungnahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ankam.


Naja, die Stellungnahme des Beschuldigten stellt ja einen Einspruch dar, wenn diese dem vorgeworfenen Sachverhalt widerspricht. Das mit den zeitlichen Abläufen ist sicher auch dumm gelaufen.

Schönen Gruss
Cornelius
Der Weg ist das Ziel.
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-+
16.02.2015|18:04 | garibaldi | 31
Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen
Dass der Strafbefehl auf Druck der Öffentlichkeit zurückgenommen wurde, ist aber auch eine Unterstellung. Die Generalstaaatsanwaltschaft hat ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme des Beschuldigten keine ausreichenden Gründe mehr für einen Strafbefehl «und damit auch nicht für eine Hauptverhandlung!» vorlagen. Der Fehler war doch, dass man genau das nicht früher erkannt hat. Der Strafbefehl war von vorn herein nicht ausreichend begründet, das ist doch das Endergebnis. Unter dieser Prämisse hätte es sowieso nie zu einer Hauptverhandlung kommen können, und der Richter/die Richterin hätte auch keinen Strafbefehl unterschreiben dürfen.

Aus meiner Sicht keine Unterstellung! Warum wurden denn nicht von Anfang an Angaben zur Sache gemacht? Die Zeugenaussagen lagen doch vor. Warum lässt man erst über ein halbes Jahr vergehen und bequemt sich erst dann zu einer Aussage, dafür habe ich kein Verständnis.

Und wieso soll da ein Fehler vorliegen? Wenn man doch nur die Aussagen der Zeugen hat, wie soll da früher etwas erkannt werden, ist doch unmöglich. Da musste aufgrund der Zeugenaussagen so vorgegangen werden und das ist gängige Praxis. Die Schuld wegen dieses Ablaufs haben ganz allein der Arzt und sein Rechtsanwalt zu tragen, ist meine feste Überzeugung.

Wenn du oder ich im gleichgelagerten Notfall, Fahrt unserer Frauen wegen Erstickungsgefahr in eine Klinik, die Beschuldigten gewesen wären, so wäre es 100%ig zu einer Hauptverhandlung gekommen. Gleiches Recht für alle, daran habe ich schon immer gezweifelt.

Wir werden wohl nie erfahren wie der Vorfall wirklich abgelaufen ist, schade eigentlich.

Naja, die Stellungnahme des Beschuldigten stellt ja einen Einspruch dar, wenn diese dem vorgeworfenen Sachverhalt widerspricht. Das mit den zeitlichen Abläufen ist sicher auch dumm gelaufen.

Nein, kann nicht sein, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme gab es noch keinen Strafbefehl und nur gegen einen Strafbefehl kann der Einspruch erhoben werden.
Es grüßt
Wolf
Leben und leben lassen!
-+
16.02.2015|18:53 | brawo | 32
Re:Re:Re:Re:Rechte von Einsatzfahrzeugen

=» Aus meiner Sicht keine Unterstellung! Warum wurden denn nicht von Anfang an Angaben zur Sache gemacht? Die Zeugenaussagen lagen doch vor. Warum lässt man erst über ein halbes Jahr vergehen und bequemt sich erst dann zu einer Aussage, dafür habe ich kein Verständnis.


Eher müsste man sich fragen, wieso so viel Zeit zwischen Anzeige und Strafantrag lag. Aber das hing ja vielleicht wieder mit der Überlastung der Behörden zusammen ... oder hat die Staatsanwaltschaft das zuerst gar nicht für justiziabel gehalten und wurde dann von irgendwem gedrängt, doch einen Strafantrag zu stellen? Man weiß ja nicht, was vor dem Antrag alles abgelaufen ist.


=) Und wieso soll da ein Fehler vorliegen? Wenn man doch nur die Aussagen der Zeugen hat, wie soll da früher etwas erkannt werden, ist doch unmöglich. Da musste aufgrund der Zeugenaussagen so vorgegangen werden und das ist gängige Praxis. Die Schuld wegen dieses Ablaufs haben ganz allein der Arzt und sein Rechtsanwalt zu tragen, ist meine feste Überzeugung.


Nein, es musste eben nicht so vorgegangen werden! Das hatten wir doch schon. Weder war die Staatsanwaltschaft gezwungen, den Antrag zu stellen, noch war der/die Richterin gezwungen, den Strafbefehl zu unterschreiben. Das lag ganz allein in deren Ermessen. Man weiß natürlich nicht, was vor der Beantragung des Strafbefehls alles passiert ist zwischen den Zeugen und den Ermittlungsbehörden ...


=» Wenn du oder ich im gleichgelagerten Notfall, Fahrt unserer Frauen wegen Erstickungsgefahr in eine Klinik, die Beschuldigten gewesen wären, so wäre es 100%ig zu einer Hauptverhandlung gekommen. Gleiches Recht für alle, daran habe ich schon immer gezweifelt.


Da vergleichst Du aber Äpfel mit Birnen. Der Arzt war in einem Notarztwagen mit Blaulicht und Sirene unterwegs. Das hätten wir wohl kaum zur Verfügung, und damit auch nicht die gleichen, wohlbegründeten Sonderrechte, die ja klar definiert sind.
=)

=» Wir werden wohl nie erfahren wie der Vorfall wirklich abgelaufen ist, schade eigentlich.


Da sind wir uns einig.
=)
Naja, die Stellungnahme des Beschuldigten stellt ja einen Einspruch dar, wenn diese dem vorgeworfenen Sachverhalt widerspricht. Das mit den zeitlichen Abläufen ist sicher auch dumm gelaufen.
=)
=) Nein, kann nicht sein, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme gab es noch keinen Strafbefehl und nur gegen einen Strafbefehl kann der Einspruch erhoben werden.


Tja, darüber könnte man trefflich streiten, ob die Darstellung des Beschuldigten, die zwar vor Erlass des Strafbefehls abgegeben, aber erst nach selbigem dem Gericht vorlag, im Nachhinein als Einspruch gewertet werden müsste oder nicht.

Was etwas merkwürdig an dem ganzen Fall ist: Wie kommt es, dass der Beschuldigte zwischen der Beantragung und der Unterzeichnung des Strafbefehls eine Stellungnahme abgibt? Hat die Staatsanwaltschaft ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den Antrag gestellt hat? Falls dies so gewesen wäre, wäre die Stellungnahme des Beschuldigten eben doch ein Einspruch gewesen, ein vorauseilender sozusagen.

Im Endeffekt hat das, was da abgelaufen ist, dem Staat eine Menge Kosten und Mühen erspart. Denn nachdem der Strafbefehl ergangen war und ein Einspruch vorlag (denn selbst wenn man das Schreiben vom 08.01. nicht als solchen werten wollte, würde ein Verweis des Beschuldigten auf dieses Schreiben als Einspruch genügt haben), wäre das Gericht gezwungen gewesen, eine Hauptverhandlung anzusetzen, mit allen Konsequenzen, und das, obwohl es auf Grund der Einlassungen des Beschuldigten womöglich zu der Erkenntnis gekommen war, dass eine Verurteilung nicht zu erwarten war. Man hätte also eine Hauptverhandlung geführt, bei der man von vornherein gewusst hätte, dass es zum Freispruch kommt, völlig sinnlos also. Und dass sowas einen Haufen Geld kostet, ist ja bekannt. Durchaus denkbar, dass deshalb die Generalstaatsanwaltschaft eingeschaltet wurde, weil die Rücknahme eines Strafbefehls durch die ausstellende Behörde normalerweise nicht möglich ist.

Und jetzt nochmal zurück zum ursprünglichen Fehler der Staatsanwaltschaft: Diese wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens «der mit dem Antrag auf Strafbefehl besiegelt wurde!» den Beschuldigten zu hören, egal ob schriftlich oder mittels einer Vorladung. Und wenn der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben hat, warum hat man ihn dann nicht zu einer Anhörung vorgeladen? Dazu stehen den Behörden bekanntlich sogar gewisse Zwangsmittel zur Verfügung. Eine schriftliche Stellungnahme kam aber durch den Anwalt des Beschuldigten erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zustande. Wie kann das sein? Laut seiner unwidersprochenen Aussage hat der Beschuldigte erst kurz vor Weihnachten Akteneinsicht erhalten! Und wer sich auskennt weiß, dass man eine Aussage als Beschuldigter nie machen sollte ohne Akteneinsicht, das wird einem auch jeder Anwalt raten. Die zeitliche Verzögerung zwischen Mai und Dezember lag also auch in der Verantwortung der Ermittlungsbehörden und nicht beim Beschuldigten! Und wäre die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, den Beschuldigten zu hören, nachgekommen, bevor sie den Strafantrag gestellt hat, hätte sie den Strafantrag gar nicht stellen brauchen.
Schönen Gruss
Cornelius
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18.02.2015|14:37 | garibaldi | 33
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